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Kurzaufenthalter aus EU/EFTA auf Stellensuche: klare Regeln ab 1. April 2015

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Staatsangehörige der EU oder der EFTA, die in der Schweiz eine Stelle suchen, erhalten neu nur dann eine Aufenthaltsbewilligung, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten.

Ab dem 1. April 2015 gelten klare Regeln für ausländische Personen, welche eine Kurzaufenthaltsbewilligung mit Zweck der Stellensuche in der Schweiz beantragen. Neu ist in der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs (VEP) explizit geregelt, dass Staatsangehörige der EU oder der EFTA, die in der Schweiz eine Selle suchen, nur dann eine Aufenthaltsbewilligung erhalten, wenn sie über ausreichende finanzielle Mittel verfügen, um ihren Lebensunterhalt zu bestreiten. Der Bundesrat hat am 13. März 2015 über eine entsprechende Verordnungsänderung entschieden. Die verabschiedete Anpassung der VEP hält den Grundsatz, welcher im Personenfreizügigkeitsabkommen mit der EU für die Erteilung einer Kuraufenthaltsbewilligung zum Zweck der Stellensuche vorgesehen ist, neu ausdrücklich fest. Diese Klarstellung ist begrüssenswert, da damit einheitliche Anwendung und Rechtssicherheit gewährt wird. Weitere Details unter: <link www.news.admin.ch/message/index.html;https://www.news.admin.ch/message/index.html?lang=de&msg-id=56543</link> Für weitere Rückfragen steht Ihnen Frau Barbara Zimmermann-Gerster, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (<link b.zimmermann@swissmem.ch>b.zimmermann@swissmem.ch</link>) gerne zur Verfügung.

Letzte Aktualisierung: 25.03.2015