Die neuen Stoffe sollen der Kandidatenliste in Kürze hinzugefügt werden und werden die Liste auf insgesamt 53 Stoffe erweitern. Für ihre Anwender zieht die Aufnahme dieser Stoffe Informationspflichten gegenüber Kunden und Behörden nach sich.
Mit dem Eintrag auf der Kandidatenliste erhalten die SVHCs nun den Kandidatenstatus für Anhang XIV der REACH-Verordnung. Nachgeschaltete Anwender in der EU sind verpflichtet, Informationen über das Vorhandensein von Stoffen der Kandidatenliste unaufgefordert innerhalb ihrer Lieferkette weiterzugeben, falls der Stoff in ihren Produkten in Mengen über 0.1% vorkommt. Zudem muss das Vorhandensein der Stoffe innerhalb von sechs Monate nach ihrem Erscheinen auf der Kandidatenliste bei der ECHA gemeldet werden, falls sie in Mengen grösser einer Tonne pro Importeur in die EU eingeführt werden und noch nicht bei der ECHA registriert sind.
Die folgenden sieben Stoffe sind zur Aufnahme in die Kandidatenliste vorgesehen (alle Stoffnamen in englischer Sprache):
Substance Name | EC number | CAS number |
---|---|---|
2-ethoxyethyl acetate | 203-839-2 | 111-15-9 |
Strontium chromate | 232-142-6 | 7789-06-21 |
1,2-Benzenedicarboxylic acid, di-C7-11-branched and linear alkyl esters | 271-084-6 | 68515-42-4 |
Hydrazine | 206-114-9 | 7803-57-8 302-01-2 |
1-methyl-2-pyrrolidone | 212-828-1 | 872-50-4 |
1,2,3-trichloropropane | 202-486-1 | 96-18-4 |
1,2-Benzenedicarboxylic acid, di-C6-8-branched alkyl esters, C7-rich | 276-158-1 | 71888-89-6 |
Weitere Informationen zur <link echa.europa.eu/chem_data/authorisation_process/candidate_list_table_en.asp _blank external-link-new-window>Kandidatenliste</link> und REACH im Allgemeinen sind über die <link echa.europa.eu _blank external-link-new-window>Website der ECHA</link> einsehbar.