Bis vor wenigen Jahren bestand eine Rechtsunsicherheit in der Frage, ob der Ferienanspruch nach zehn oder nach fünf Jahren verjährt. Mit Urteil vom 3. Dezember 2009 hat das Bundesgericht diese Rechtsunsicherheit geklärt und entschieden, dass die Verjährungsfrist fünf Jahre dauert. Folglich ist eine Bestimmung, welche festhält, dass Ferien verfallen, wenn sie nicht bis Ende des Kalender- (GAV) oder Dienstjahres (OR) bezogen werden, ungültig.
Der Arbeitgeber muss deshalb dafür sorgen, dass Ferien bezogen werden. Bezieht der Arbeitnehmende Ferien nicht, empfiehlt sich vom Recht der Anweisung die Ferien zu beziehen, Gebrauch zu machen. Der Arbeitgeber kann den Zeitpunkt unter Berücksichtung der Interessen des Arbeitnehmenden bestimmen. Bestimmt der Arbeitgeber den Zeitpunkt des Ferienbezuges, so muss er dies mit einer Vorlauffrist von drei Monaten tun.
Der Ferienanspruch ist grundsätzlich doppelter Natur. Er beinhaltet den Anspruch auf Freizeit sowie den Lohnanspruch. Gemäss Bundesgericht sind beide Forderungen der gleichen Verjährungsfrist zu unterstellen.
Weiter stellt sich die Frage, wann die Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Auch diese Frage hat das Bundesgericht in seinem Urteil geklärt. Der Ferienanspruch verjährt für jedes Kalender- (GAV) oder Dienstjahr (OR) separat ab seiner Fälligkeit. Fällig ist der Ferienanspruch mit dem vorgesehenen oder vom Arbeitgeber bestimmten Feriendatum. Ansonsten ist anzunehmen, dass der Ferienanspruch am letzten Tag fällig wird, ab dem es dem Arbeitnehmenden noch möglich ist, seine ganzen Ferien des laufenden Kalender- (GAV) oder Dienstjahres (OR) zu beziehen.