Wie bisher muss der Arbeitgeber stillenden MĂŒttern die fĂŒr das Stillen oder fĂŒr das Abpumpen von Milch erforderlichen Zeiten freigeben. Neu regelt jedoch die Verordnung, wieviel dieser Stillzeiten im ersten Lebensjahr des Kindes an die bezahlte Arbeitszeit anzurechnen ist:
- bei einer tÀglichen Arbeitszeit von bis zu 4 Stunden mindestens 30 Minuten;
- bei einer tÀglichen Arbeitszeit von mehr als 4 Stunden mindestens 60 Minuten;
- bei einer tÀglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden mindestens 90 Minuten.
Auf die bisherige Unterscheidung zwischen Stillen im Betrieb und Stillen ausserhalb des Betriebs wurde vom Bund bewusst verzichtet.
FĂŒr weitere Fragen steht Ihnen Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (<link j.krejci@swissmem.ch>j.krejci@swissmem.ch</link>), gerne zur VerfĂŒgung.