Startseite Wissen Personalwesen Arbeitsrecht Informationspflichten des Arbeitgebers beim Austritt eines Arbeitnehmers

Informationspflichten des Arbeitgebers beim Austritt eines Arbeitnehmers

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer über die sozialversicherungsrechtlichen Implikationen des Austritts zu informieren. Dies unabhängig davon, ob der Arbeitgeber oder der Arbeitnehmer gekündigt hat. Die Nichtbeachtung dieser Pflicht kann teure Folgen haben.

Das Obligationenrecht schreibt vor, dass der «Arbeitgeber dem Arbeitnehmer über die ihm gegen eine Vorsorgeeinrichtung oder einen Versicherungsträger zustehenden Forderungsrechte den erforderlichen Aufschluss zu erteilen» hat (Art. 331 Abs. 4 OR). Insbesondere während der Kündigungsfrist müssen die Arbeitnehmer über ihre Versicherungsdeckung für die Zeit nach dem Austritt informiert werden. Das Bundesgericht bestätigte, dass die Informationspflicht beim Austritt neben der Pensionskasse auch für die Unfall- und Krankentaggeldversicherung gilt. Kann der Arbeitgeber die Erfüllung der Informationspflicht nicht nachweisen, drohen mitunter hohe Schadenersatzforderungen.

Pensionskasse (BVG)

Nach dem Austritt sind Arbeitnehmer während eines Monats in der bisherigen Pensionskasse gegen die Risiken Tod und Invalidität versichert. Sofern der ausgetretene Arbeitnehmer dann noch keinen neuen Arbeitgeber hat, ist er auf die verschiedenen Weiterversicherungsmöglichkeiten für Einzelpersonen bei der Stiftung Auffangeinrichtung hinzuweisen. Die entsprechenden Antragsunterlagen müssen innerhalb von 90 Tagen nach dem Austritt aus der obligatorischen Versicherung bzw. nach dem Ende des letzten Arbeitsverhältnisses bei der Stiftung Auffangeinrichtung eingereicht werden. Hat die Pensionskasse des Arbeitgebers keine Informationen, wohin ein allfälliges Freizügigkeitsguthaben bei Austritt zu überweisen ist, kann resp. muss die Pensionskasse die Freizügigkeitsleistung frühestens 6 Monate bzw. spätestens zwei Jahre nach dem Austritt des Arbeitnehmers an die Stiftung Auffangeinrichtung überweisen (Art. 4 Abs. 2 FZG).

Unfallversicherung (UVG)

Gegen Nichtbetriebsunfälle sind austretende Arbeitnehmer während 31 Tage nach dem Austritt beim letzten Unfallversicherer versichert, sofern er mehr als 8 Stunden pro Woche angestellt war. Tritt der Arbeitnehmer nicht direkt eine neue Stelle an oder meldet er sich nicht innert 31 Tagen bei der Arbeitslosenversicherung, kann er für Nichtberufsunfälle beim bisherigen Unfallversicherer eine Abredeversicherung für maximal 6 Monate abschliessen. Die dazu fällige Prämie muss vor dem Ablauf der Nachdeckungsfrist (31 Tage) bezahlt werden. Arbeitnehmer, die keine Abredeversicherung abschliessen, sind darauf hinzuweisen, dass die Unfalldeckung bei ihrer privaten Krankenkasse eingeschlossen werden muss. Die Verordnung zum Unfallversicherungsgesetz schreibt die diesbezügliche Informationspflicht des Arbeitgebers vor (Art. 72 Abs. 2 UVV). Wird eine Abredeversicherung abgeschlossen, sind alle Leistungen gemäss Unfallversicherungsgesetz (UVG) (Taggelder und Hinterlassenenrente) versichert. Die Grundversicherung (KVG) der Krankenkasse übernimmt demgegenüber nur die Behandlungskosten.

Krankentaggeldversicherung

Hat ein Arbeitgeber für die Belegschaft eine Kollektiv-Krankentaggeldversicherung abgeschlossen, steht dem austretenden Arbeitnehmer beim Austritt innerhalb von 90 Tagen ein Übertrittsrecht in die Einzel-Krankentaggeldversicherung zu, sofern der Arbeitnehmer weiterhin in der Schweiz wohnhaft ist. Diesbezüglich sind die Bestimmungen des konkreten Versicherungsvertrages massgebend, welcher dem austretenden Arbeitnehmer übermittelt werden muss.

Empfehlung

Arbeitgebern ist zu empfehlen, den gesetzlichen Informationspflichten gegenüber dem austretenden Arbeitnehmer schriftlich nachzukommen, diese zu dokumentieren und den Empfang bestätigen zu lassen. Das Schadenspotential ist gross. Die fehlende Information z.B. auf das Übertrittsrecht in die Einzel-Taggeldversicherung kann unter Umständen eine Forderung in der Höhe von 80 % von zwei Jahressalären nach sich ziehen.

Letzte Aktualisierung: 15.11.2019, David Herren