Über kaum ein Thema wird nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mehr gestritten als über das Arbeitszeugnis. Dies ist nachvollziehbar, wird dem Arbeitszeugnis in der Schweiz doch ein hoher Stellenwert im Bewerbungsprozess beigemessen.
Ein Arbeitszeugnis muss wohlwollend, aber primär auch wahr sein. Doch was macht der Arbeitgeber, wenn sich ein ursprünglich als wahr erscheinendes Zeugnis im Nachhinein in einem wesentlichen Punkt als unwahr oder unvollständig herausstellt, weil zum Beispiel neue Tatsachen bekannt wurden oder wesentliche Tatsachen übersehen wurden? In einem solchen Fall muss der Arbeitgeber das Recht haben, das mangelhafte Arbeitszeugnis zurückzufordern. Dies wurde so auch vom Arbeitsgericht Zürich in einem älteren Entscheid vom 17. September 2007 bestätigt, als ein Bankmitarbeiter erst nach Ausstellung des Arbeitszeugnisses und erst nach seinem Austritt wegen Missbrauch von Kundenkreditkarten strafrechtlich verurteilt wurde. Der Rückgabeanspruch des Arbeitgebers besteht sogar für den Fall, in welchem der Arbeitgeber bereits zum Zeitpunkt der Ausstellung des Arbeitszeugnisses von der Verfehlung wusste oder wo die Parteien sich auf einen bestimmten Zeugnisinhalt geeinigt haben. Das Gericht hat im oben erwähnten Entscheid festgehalten, dass die Interessen von Dritten an einem mängelfreien Arbeitszeugnis im Rechtsverkehr die Interessen des Arbeitnehmers überwiegen.
Und wenn sich der Arbeitnehmer weigert?
Der Arbeitnehmer wird jedoch ein zu gutes, aber mängelbelastetes Arbeitszeugnis in der Regel nur ungern zurückgeben wollen. Seinen Rückforderungsanspruch sollte der Arbeitgeber deshalb stets nachweislich mit einem eingeschriebenen Brief geltend machen. Hierbei sollte er den Arbeitnehmer auffordern, das unwahre Zeugnis zurückzugeben und allfällige Kopien zu vernichten. Die Rückgabe kann gegen Ausstellen eines neuen Arbeitszeugnisses erfolgen. Zudem sollte er den Arbeitnehmer anweisen, das Arbeitszeugnis nicht mehr im Verkehr mit Dritten zu verwenden. Nach Möglichkeit sollte der Arbeitgeber schliesslich Dritte, insbesondere einen neuen Arbeitgeber, warnen. Bleibt der Arbeitgeber bei einem fehlerhaften Arbeitszeugnis untätig, kann er sich gegenüber Dritten haftbar machen.
Für weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.