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Verjährung von Ferien im Arbeitsverhältnis

Im Verlaufe eines Arbeitsverhältnisses stellt sich oft die Frage, ob nicht bezogene Ferien verwirken oder verjähren und wenn ja, nach wie langer Zeit.

Gemäss Art. 329 a OR hat der Arbeitnehmende Anspruch auf vier Wochen Ferien pro Dienstjahr. Für Firmen, die den GAV MEM anwenden, bestimmt Art. 13.1 je nach Alter des Mitarbeitenden die Dauer des Ferienanspruchs. Weiter unterstreicht Art. 329c OR, dass der Arbeitgeber den Zeitpunkt der Ferien bestimmt und dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmenden soweit Rücksicht nimmt, als diese mit den Interessen des Betriebs vereinbar sind.

Hinsichtlich der Fälligkeit des Ferienanspruchs hat das Bundesgericht im Entscheid BGE 136 III 94 ff entschieden, dass der Anspruch auf Ferien mit der im Arbeitsvertrag vorgesehenen Fälligkeitsbestimmung, mit der Bestimmung des Ferienbezugs durch den Arbeitgeber oder aber am letzten Tag, an dem die gesamten Ferien während des laufenden Dienstjahres noch bezogen werden können (z.B. bei einem vierwöchigen Ferienanspruch nach der Woche 48/52 im Entstehungsjahr), fällig wird.

Verwirkung oder Verjährung des Ferienanspruchs?

Während langer Zeit war umstritten, ob nicht bezogene Ferien am Ende eines Dienstjahres verwirken und ob Firmen im Betriebsreglement oder im Einzelarbeitsvertrag entsprechende Verfallklauseln vereinbaren können.

In BGE 130 III 19 E 3.2 hat das Bundesgericht entschieden, dass Ferien nicht verwirken, wenn sie vom Arbeitnehmenden nicht im Dienstjahr bezogen wurden, in welchem sie angefallen sind. Weiter erwähnt das höchste Gericht im bereits zitierten Urteil auch, dass Ferien der Verjährung unterstehen und dabei die allgemeinen Verjährungsfristen von Art. 127 und Art. 128 Ziff. 3 OR zur Anwendung gelangen. Allfällige im Arbeitsvertrag oder in einem Reglement vereinbarte Verfallsklauseln sind aufgrund des in Art. 129 OR festgehaltenen zwingenden Charakters der Verjährungsfristen nicht gültig. Entsprechende Verfalltermine, die sich oft in Personalreglementen befinden, können zwar nicht die Verwirkung der Ferien erzwingen, dienen jedoch als Ansporn für die Mitarbeitenden, Ferien innert einer bestimmten Frist tatsächlich zu beziehen.

Beginn und Länge der Verjährungsfrist von Ferien

Die Verjährungsfrist von Ferien beginnt gemäss Art. 130 Abs. 1 OR mit der oben beschriebenen Fälligkeit des Ferienanspruchs.

Hinsichtlich der Länge der Verjährungsfrist hat das Bundesgericht in BGE 136 III 94 entschieden, dass nicht bezogene Ferien gemäss Art. 341 Abs. 2 OR und Art. 128 Ziff. 3 OR nach fünf Jahren verjähren. Im erwähnten Entscheid wurde nämlich erwogen, dass wenn die Forderung auf Auszahlung von Ferien nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses als geldwerte Forderung gemäss Art. 128 Ziff. 3 OR nach fünf Jahren verjährt, auch der Anspruch auf nicht bezogene Ferien innerhalb des Arbeitsverhältnisses nach fünf und nicht nach der allgemeinen Frist von zehn Jahren verjährt.

Reihenfolge der Verjährung nicht bezogener Ferien

Besitzt der Arbeitnehmende Ferienguthaben aus verschiedenen Jahren, so werden diese, ohne eine anderslautende Erklärung, nach den allgemeinen in Art. 86 und 87 OR enthaltenen Bestimmungen über die Tilgung einer Schuld geregelt. Demnach werden bezogene Ferien in Analogie zu Art. 86 Abs. 2 OR immer auf die noch bestehende älteste Ferienschuld des Arbeitgebers angerechnet. Das Obergericht Zürich hat diese Meinung im publizierten Entscheid JAR 2006, S. 555 bestätigt und betont, dass beim Vorhandensein mehrerer Verpflichtungen einer Leistung (mehrere Ferienansprüche aus verschiedenen Jahren), die erwähnten Art. 86 und Art. 87 OR eine allgemeine Anrechnungsordnung vorsehen.

Der Fall der Novation der Ferien

In der Praxis kommt es oft vor, dass der Arbeitgeber am Ende eines Dienstjahres dem Arbeitnehmenden den Ferien-Restanspruchs mitteilt oder dass dieser auf das neue Dienstjahr übertragen wird (zum Beispiel mit einer ausdrücklichen Feriensaldobestätigung im Arbeitszeiterfassungssystem oder auf den Lohnabrechnungen). In einem solchen Fall wird von einer Novation des Ferienanspruchs gesprochen, d.h. es entsteht eine neue Forderung und die Verjährung von fünf Jahren beginnt analog zu Art. 117 Abs. 2 OR neu zu laufen.

Swissmem-Mitgliedern gibt Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik, 044 384 42 09 oder m.marioninoSpam@swissmem.ch Auskunft.

Letzte Aktualisierung: 14.06.2020