Startseite Engagement Politik Wirtschaftspolitik Brexit: Nützliche Informationen für MEM-Firmen Inverkehrbringen von Produkten auf dem Britischen Markt [Standard-Titel]

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Was muss die Konformitätserklärung beinhalten?

Sie hat den gleichen Zweck und Inhalt wie in der EU. Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter erklären darin, dass das genannte Produkt den Vorschriften des Vereinigten Königreichs entspricht. Ebenso sind Name und Adresse des Herstellers, allenfalls des Bevollmächtigten und der prüfenden Drittstelle aufzuführen. Ferner beinhaltet sie insbesondere die Seriennummer, Modell und Typ des Produkts. Auch die einschlägigen britischen Vorschriften und BS-Normen, welche eingehalten werden, sind einzutragen und mit Datum und Unterschrift zu versehen. 

Keine spezifische Information gibt es über den Dokumentationsbevollmächtigten, also die Person, welche gemäss Maschinenrichtlinie (Anhang II, 1., A, 2.) vom Hersteller bevollmächtigt ist, die technische Dokumentation zusammenzustellen und in der Konformitätserklärung angegeben werden muss. Aufgrund des bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU kann diese Person im Güterverkehr mit der EU auch in der Schweiz niedergelassen sein. Mangels einer entsprechenden Vereinbarung zwischen der Schweiz und dem Vereinigten Königreich müsste diese Person nach strenger Interpretation im UK niedergelassen sein.  

Gemäss den uns aktuell zur Verfügung stehenden Informationen sind keine rechtlichen Hindernisse bekannt, dass während der Übergangsfrist eine einzige Konformitätserklärung nicht genügen sollte. Somit dürfte es bis zum 31. Dezember 2022 möglich sein, Produkte in Grossbritannien mit einer Konformitätserklärung in Verkehr zu bringen, welche erklärt, dass das Produkt den EU- und den britischen Vorschriften entspricht. Es ist allerdings davon auszugehen, dass das Umgekehrte nicht funktioniert. 

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Werden Prüfzertifikate von Drittstellen mit Sitz in der EU von den Britischen Behörden anerkannt?

Nur noch während der Übergangsfrist, also bis zum 31. Dezember 2022 werden gesetzlich vorgeschriebene Prüfzertifikate von EU-Drittstellen von Britischen Behörden anerkannt. Anschliessend muss die Produktprüfung von einer im Vereinigten Königreich niedergelassenen Drittstelle geprüft werden, damit das Produkt im UK in Verkehr gebracht werden darf. Die freiwillige Prüfung durch Drittstellen sind davon nicht betroffen. 

Nur wenn die EU und UK im Laufe der Zeit eine Vereinbarung über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen abschliessen würden, wird eine einzige Produktzertifizierung reichen. Eine solche Vereinbarung ist aber aktuell nicht in Sicht. 

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Wer ist der Importeur?

Jede Person, welche als Erste Produkte, die aus einem Drittstaat eingeführt werden, auf dem britischen Markt in Verkehr bringt, und dort ansässig sind, gilt als Einführer. Damit sind gewisse Pflichten verbunden: 

  • Angabe von Name und Adresse des Importeurs auf den begleitenden Dokumenten (ab dem 1. Januar 2024 auf dem Produkt selber), 
  • Sicherstellen, dass die wesentlichen Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen erfüllt sind, 
  • Sicherstellen von korrektem Konformitätsbewertungsverfahren und richtiger Kennzeichnung der Produkte, 
  • Sicherstellen, dass der Hersteller eine technische Dokumentation erstellt hat, 
  • Aufbewahrung einer Kopie der Konformitätserklärung für 10 Jahre.

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Braucht es zwingend eine Person (Bevollmächtigter oder UK responsible person), welche den Schweizer Hersteller im Vereinigten Königreich vertritt?

Gemäss neuster Auskunft der britischen Behörden ist der Einsatz einer «UK responsible person» (nach unserem Verständnis: eine gesetzlich vorgeschriebene Person, welche den Hersteller vor Ort vertritt), keine allgemeine Anforderung. Es braucht diese Person wohl nur in den Fällen, in denen die spezifische Produktgesetzgebung eine solche vorschreibt. Dies gilt z.B. für Medizinprodukte.  

Im Bereich der Maschinen ist es somit der Hersteller oder sein Bevollmächtigter (nach unserem Verständnis eine Person, welche der Hersteller freiwillig einsetzt, seine Pflichten zu erfüllen), welcher die Maschine auf dem britischen Markt in Verkehr bringt. Der Hersteller ist aber gemäss der Maschinengesetzgebung nicht verpflichtet, einen Bevollmächtigten einzusetzen. 

Will der Hersteller jedoch einen Bevollmächtigten einsetzen oder muss der Hersteller gestützt auf die spezifische Gesetzgebung, welche seine Produkte regeln eine «UK responsible person» benennen, dann kann die UK-Tochtergesellschaft ohne weiteres diese Funktion übernehmen. Bei einem Vertrieb über Wiederverkäufer oder Agenten besteht die Möglichkeit, dass diese als Bevollmächtiger bzw. als «UK responible person» agieren. Auch andere Geschäftspartner (wie z.B. Service-Unternehmen) können für diese Funktionen in Frage kommen. 

Schwieriger wird es für Schweizer Hersteller, welche ihre Produkte direkt an Kunden im Vereinigten Königreich liefern. Auch in diesem Fall braucht es unter Umständen eine «UK responsible person» mit Sitz im Vereinigten Königreich.  In Zukunft dürften solche Services durch Dienstleister angeboten werden. 

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Was hat sich am 1. Januar 2021 geändert?

Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass sich am 1. Januar 2021 nicht viel geändert hat. Die Hersteller sind aber gut beraten, die Entwicklungen weiterhin genau zu verfolgen und im Hinblick auf die ausschliessliche Gültigkeit des UKCA-Zeichens ab dem 1. Januar 2023 frühzeitig die notwendigen Vorkehrungen zu treffen. Mit der Verlängerung hat man Zeit gewonnen. Es ist aber nicht davon auszugehen, dass die Übergangsfrist noch einmal verlängert werden wird. 

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Allgemeines

Müssen Produkte, welche mit CE-Kennzeichnung bis zum 31. Dezember 2022 ins Vereinigte Königreich importiert, aber noch nicht in Verkehr gebracht worden sind, nach UKCA geprüft und gekennzeichnet werden?

Im Bereich der Maschinen sind gemäss unserem Wissensstand aktuell keine Abweichungen der britischen von den Europäischen Produktvorschriften bekannt. Somit entfällt eine Prüfung nach UKCA ohnehin. Darüber hinaus betrachten die britischen Behörden bis 31. Dezember 2022 ins Vereinigte Königreich importierte Produkte als in Verkehr gebracht. Somit können diese Produkte mit der bestehenden CE-Kennzeichnung auch nach dem 1. Januar 2023 auf dem britischen Markt in Verkehr gebracht werden.

Auf Verlangen muss allerdings nachgewiesen werden, dass diese Produkte vor Ende 2022 importiert worden sind. Selbstredend gilt diese Regelung nur für importierte Produkte und nicht für Produkte, welche im Vereinigten Königreich hergestellt worden sind.

UKCA-Zeichen

Ab wann wird das UKCA-Zeichen eingeführt und gibt es eine Übergangsfrist?

Das UKCA-Zeichen wurde im Grundsatz bereits am 1. Januar 2021 eingeführt. Gleichzeitig gab es eine Übergangsfrist von zwei Jahren, während welcher die Produkte nach Wahl des Herstellers eine Konformitätsbewertung nach CE oder UKCA unterzogen werden konnten. Am 31. Dezember 2022 endet diese Übergangsfrist.

Ab dem 1. Januar 2023 ist das UKCA-Zeichen (und die entsprechende Konformitätsbewertung) zwingend für Produkte zu verwenden, welche heute ein CE-Zeichen tragen.

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Für welche Produkte gilt das UKCA-Zeichen?

Es fallen in jedem Fall die Produkte aus dem sog. «harmonisierten Bereich» darunter. Für die Industrie sind es hauptsächlich die folgenden Produktgruppen (nicht abschliessend): Maschinen, Druckgeräte, elektromagnetische Verträglichkeit, ATEX, elektrische Betriebsmittel, Aufzüge, Messinstrumente, Gasgeräte.

Spezielle Regeln gelten insbesondere für Medizinprodukte, Bauprodukte, Explosivstoffe, Eisenbahnen, Schiffsausrüstungen sowie die Kennzeichnung von RoHS. Es ist zu empfehlen, die speziellen Hinweise der britischen Regierung zu beachten:

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Für welche Regionen gilt das UKCA-Zeichen?

Es gilt für England, Wales und Schottland.

Das UKCA-Zeichen darf nicht für das Inverkehrbringen in Nordirland verwendet werden. Aktuell reicht für Nordirland das CE-Zeichen, wenn das Produkt vom Hersteller selbst einem Konformitätsbewertungsverfahren unterzogen worden ist. Neben dem CE- ist auch das UKNI-Zeichen erforderlich, wenn für die entsprechenden Produkte zwingend eine Drittzertifizierung notwendig ist. Wir empfehlen jeweils die aktuellen Informationen einzuholen: Placing manufactured goods on the market in Northern Ireland - GOV.UK (www.gov.uk)

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Welches sind die Voraussetzungen, damit ein UKCA-Zeichen auf dem Produkt angebracht werden kann?

Es dürfen nur Produkte gekennzeichnet werden, für welche die britischen Vorschriften dies vorsehen, also für Produkte aus dem sog. «harmonisierten Bereich» des EU-Rechts (Produkte, die CE-kennzeichnungsfähig sind), was für fast alle Industrieprodukte der Fall ist.

Damit das UKCA-Zeichen angebracht werden darf, muss das Produkt den einschlägigen Produktvorschriften des Vereinigten Königreiches entsprechen. Das UKCA-Zeichen darf nur vom Hersteller oder von seinem Bevollmächtigten, den der Hersteller freiwillig einsetzen kann, angebracht werden. Damit wird die Verantwortung übernommen, dass das Produkt mit allen einschlägigen Produktvorschriften des Vereinigten Königreichs konform ist.

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Wo und wie muss das UKCA-Zeichen angebracht werden?

Im Juni 2022 haben die britischen Behörden kommuniziert, dass das UKCA-Zeichen bis zum 31. Dezember 2025 nicht zwingende auf dem Produkt selbst, sondern auf einem das Produkt begleitenden Dokument angebracht werden kann. Dieses Dokument muss den Enduser erreichen.

Dies gilt für die meisten Produkte. Ausnahmen gelten für Medizinprodukte, Bauprodukte, Seilbahnen, ortsbewegliche Druckgeräte, unbemannte Flugsysteme, Eisenbahnen und Schiffsausrüstungen. Für diese Produkte sind die speziellen Vorschriften zu beachten.

Für das Zeichen ist die von den britischen Behörden zur Verfügung gestellte Vorlage zu verwenden. Die Buchstaben müssen mindestens fünf Millimeter gross sein. Schliesslich ist das Zeichen gut sichtbar, lesbar und dauerhaft anzubringen.

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Muss das UKCA-Zeichen in jedem Fall auf dem Produkt angebracht werden?

Nein, bis zum 31. Dezember 2025 kann das UKCA-Zeichen auch auf den das Produkt begleitenden Dokumenten angebracht werden, sofern dieses Dokument zum Enduser gelangt.

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Darf ein Produkt, auf dem ein CE-Zeichen angebracht worden ist, gleichzeitig auch ein UKCA-Zeichen aufweisen?

Ja, das gleichzeitige Anbringen von beiden Zeichen ist möglich, sofern das Produkt die Anforderungen der europäischen und der britischen Vorschriften erfüllt. Die Produktvorschriften und die Konformitätsbewertungsverfahren werden noch für eine gewisse Zeit identisch bleiben.

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Wirtschaftsakteure

Wer ist Händler und welche Pflichten hat diese Person?

Die Händler-Eigenschaften und -pflichten unterscheiden sich kaum von denen nach der EU-Gesetzgebung.

Ein Händler kauft und verkauft Produkte im eigenen Namen und auf eigene Rechnung und stellt diese Produkte auf dem britischen Markt bereit.

Ein Händler hat die folgenden Pflichten. Er muss:

  • mit Sorgfalt und soweit für ihn möglich sicherstellen, dass das Produkt den britischen Produktvorschriften entspricht.
  • prüfen, ob die notwendigen Angaben von Hersteller und Importeur angebracht worden sind.
  • prüfen, ob das UKCA-Zeichen angebracht worden ist und ob die erforderlichen Unterlagen, Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen vorliegen.
  • darauf verzichten, ein Produkt auf dem Markt bereit zu stellen, wenn er annimmt, dass das Produkt nicht den Produktvorschriften entspricht.
  • Massnahmen (Zurückhalten, Rückruf von Produkten usw.) ergreifen, damit keine nicht konformen Produkte auf den britischen Markt gelangen.
  • unverzüglich die Behörden informieren, falls ein Produkt ein Risiko darstellt.
  • Mit den Behörden zusammenarbeiten und ihnen Informationen zur Verfügung stellen.
  • die vorgeschriebenen Lagerungs- und Transportbedingungen erfüllen.

Wer ist Hersteller und welche Pflichten hat diese Person?

Die Hersteller-Eigenschaften und -pflichten unterscheiden sich kaum von denen nach der EU-Gesetzgebung.

Hersteller ist, wer ein Produkt selbst herstellt oder durch einen Dritten herstellen lässt und es unter seinem Namen/Marke in Verkehr bringt.

Ein Hersteller hat die folgenden Pflichten. Er muss:

  • sicherstellen, dass das Produkt den Produktvorschriften entspricht und hat dies in einem vorschriftsgemässen Konformitätsbewertungsverfahren (durch den Hersteller selbst durchgeführt oder obligatorische Prüfung durch eine Drittstelle) zu prüfen.
  • nach positivem Verlauf des Konformitätsbewertungsverfahrens die Konformitätserklärung ausfüllen und das UKCA-Zeichen gut sichtbar, leserlich und dauerhaft auf dem Produkt anbringen. In bestimmten Fällen, welche die Produktvorschriften vorsehen, kann es auch auf den begleitenden Dokumenten oder auf der Verpackung angebracht werden. Für Produkte aus dem Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz gilt bis zum 31. Dezember 2025 eine diesbezügliche Ausnahme, d.h. der Aufdruck auf den begleitenden Dokumenten ist auch dann möglich, wenn die Produktvorschriften dies nicht explizit vorsehen.
  • bei in Serien hergestellten Produkten sicherstellen, dass alle Produkte den einschlägigen Vorschriften entsprechen.
  • die technischen Unterlagen erstellen und zusammen mit der Konformitätserklärung während 10 Jahren seit dem Inverkehrbringen des Produkts aufbewahren.
  • seinen Namen, seinen eingetragenen Handelsnamen/Marke mit seiner Postanschrift auf dem Produkt (auf einem beigefügten Dokument oder der Verpackung, sofern von den Produktvorschriften vorgesehen) angeben. Allenfalls sind noch andere produktspezifische Angaben erforderlich.
  • dem Produkt eine Betriebsanleitung mitgeben. Art und Inhalt richten sich nach den Produktvorschriften.
  • unverzüglich die notwendigen Korrekturmassnahmen (Information, Reparatur, Nachrüstung, Rückruf usw.) ergreifen, wenn er annehmen muss, die in Verkehr gebrachten Produkte nicht den Produktvorschriften entsprechen.
  • unverzüglich die Marktaufsichtsbehörden informieren, wenn ein Produkt eine Gefahr darstellt.

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Letzte Aktualisierung: 15.11.2022