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Zuerst schlichten, dann richten

Trotz diverser Gespräche und Korrespondenzen können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht über einen strittigen Punkt beim Arbeitsverhältnis einigen. Die Parteien wollen rechtlich gegeneinander vorgehen. Was geschieht als nächstes?

Die Zivilprozessordnung (ZPO) regelt unter anderem den Ablauf eines Gerichtsverfahrens. Gemäss Art. 197 ZPO muss einem Gerichtsverfahren ein Schlichtungsversuch vorausgehen. Dies nach dem Grundsatz «zuerst schlichten, dann richten». Die Pflicht eines solchen Schlichtungsversuchs entfällt nur in wenigen Ausnahmefällen gemäss Art. 198 ZPO oder wenn die Parteien gültig darauf verzichtet haben. Letzteres ist ausschliesslich dann möglich, wenn der Streitwert (bezifferter Betrag der Forderungen) mindestens CHF 100'000.00 beträgt oder wenn der Beklagte den Sitz/Wohnsitz im Ausland hat, sein Aufenthaltsort unbekannt ist oder in Streitigkeiten nach dem Gleichstellungsgesetz (Art. 199 ZPO).

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Je nach kantonaler Regelung (Gerichtsorganisationsgesetze) ist das Schlichtungsgesuch in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten entweder dem zuständigen Friedensrichter oder einer paritätisch ausgestalteten Schlichtungsbehörde einzureichen. Zuständig ist in der Regel die Schlichtungsinstanz am Sitz/Wohnsitz des Beklagten oder am Ort, wo der Arbeitnehmer gewöhnlich seine Arbeit verrichtet (Art. 34 ZPO).

Das Schlichtungsgesuch kann schriftlich erfolgen oder mündlich zu Protokoll gegeben werden. Wichtig ist eine kurze Umschreibung, was von wem und weshalb gefordert wird. Die Verhandlung hat innert 2 Monaten nach Eingang des Gesuchs resp. eines allfälligen Schriftwechsels stattzufinden (Art. 203 ZPO).

Persönliche Erscheinungspflicht zum Schlichtungsverfahren

Wird eine Klage beim Friedensrichter anhängig gemacht, gilt eine persönliche Erscheinungspflicht. Als Arbeitgeber kann man sich nur im vereinfachten Verfahren (Art. 243 ZPO, Streitwert bis CHF 30'000.00) durch eine angestellte Person vertreten lassen und nur, wenn diese zum Abschluss eines Vergleichs ermächtigt wurde. Betreffend Vertretung empfiehlt es sich immer, vorgängig mit der Schlichtungsinstanz Rücksprache zu nehmen. Die Gegenpartei ist aus Gründen der Fairness vorzeitig über eine Vertretung zu informieren (Art. 204 ZPO).

Die Folgen des Nichterscheinens für den Beklagten und den Kläger sind unterschiedlich geregelt: Erscheint der Kläger nicht an der Schlichtungsverhandlung, so gilt das Gesuch als zurückgezogen. Erscheint hingegen der Beklagte nicht, so gilt die Schlichtung als gescheitert und dem Kläger wird eine Klagebewilligung ausgestellt. In einem aktuellen Fall vor Bundesgericht hatte der zuständige Friedensrichter die Klägerin von der Erscheinungspflicht dispensiert und ihr eine Klagebewilligung ausgestellt, nachdem die beklagte Partei ihr Nichterscheinen am Schlichtungstermin vorab angekündigt hatte. Das Bundesgericht hat entschieden, dass dies nicht zulässig ist und die Klagebewilligung für ungültig erklärt (Entscheid vom 5. Februar 2020, BGE 4A_416/2019). Das heisst, als klagende Partei ist man gut beraten, der Einladung der Schlichtungsbehörde Folge zu leisten, auch wenn man weiss, dass die Gegenpartei nicht erscheinen wird.

Wie weiter bei einem gescheiterten Schlichtungsversuch?

Sofern sich die Parteien vor der Schlichtungsbehörde nicht einigen können, wird der klagenden Partei eine Klagebewilligung ausgestellt (Art. 206 ZPO). Mit dieser kann sie innerhalb von 3 Monaten ihr Begehren beim zuständigen Arbeitsgericht anhängig machen (Art. 209 ZPO).

Kosten

In arbeitsrechtlichen Streitigkeiten werden den Parteien in der Regel bis zu einem Streitwert von CHF 30'000.- weder für das Schlichtungsverfahren noch das Gerichtsverfahren Kosten auferlegt. Im Schlichtungsverfahren werden ebenfalls (noch) keine Parteientschädigungen (z.B. Kosten für die anwaltliche Vertretung) zugesprochen (Art. 113 ZPO).

Beim vorliegenden Beschrieb des Schlichtungsverfahrens handelt es sich lediglich um eine grobe Umschreibung der wichtigsten Elemente und Grundsätze. Je nach Fall können die Voraussetzungen und Abläufe des Zivilprozesses variieren.

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Letzte Aktualisierung: 22.06.2020, Zora Bosshart