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VAT Deutschland & Zoll EU: Risiko auf vier RĂ€dern

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Im Schatten der Debatte ĂŒber Steuerabkommen sind weitere Steuer- und Zoll-TĂŒcken fĂŒr die Schweiz am EU-Horizont aufgetaucht. Die Vorschriften zur Nutzung von Firmenfahrzeugen schweizerischer Arbeitgeber durch in der EU wohnhafte Personen wurden verschĂ€rft. Neben hohen Verzollungen droht eine steuerliche Registrationspflicht fĂŒr die Schweizer Firmen.

I. MWSTEin Einblick ins aktuelle Geschehen: Mehrwertsteuer Die Überlassung eines GeschĂ€ftsfahrzeuges durch ein Schweizer Unternehmen an einen Angestellten mit Wohnsitz in Deutschland fĂŒhrt ab 1. Juli 2013 zu einer obligatorischen Registrationspflicht beim Finanzamt Konstanz. Im Umfang des Privatanteiles dieser Leistung, muss das Unternehmen 19 % Umsatzsteuer (USt) an den deutschen Fiskus abfĂŒhren. Da sich Deutschland bei dieser Anpassung auf die Mehrwertsteuersystemrichtlinie der EU (Art. 4 MwStSystRL 2008/8/EU) beruft, könnten sich andere Nachbarstaaten der Schweiz auf denselben Standpunkt stellen, wodurch ein erneuter steuerrechtlicher FlĂ€chenbrand droht. Gesetzliche Grundlage in Deutschland auf 30. Juni 2013 Am 26. Juni 2013 wurde durch eine Änderung des deutschen Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Leistungsort bei der langfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln an Nichtunternehmer in § 3a Abs. 3 Nr. 2 UStG an Art. 56 Abs. 2 MwStSystRL angepasst. Die Regelung ist am 30. Juni 2013 in Kraft getreten. Konkrete Massnahmen in Deutschland Wird einem GrenzgĂ€nger aus Deutschland durch seinen Schweizer Arbeitgeber ein GeschĂ€ftsauto zur VerfĂŒgung gestellt, so muss sich die Schweizer Firma in Deutschland registrieren und den Privatanteil abrechnen. Bei ĂŒberwiegender (mehr als 50%) geschĂ€ftlicher Nutzung wird eine Vereinfachung bei der Abrechnung ermöglicht («1 %-Regel»), welche aber in keiner Weise mit der wirklich einfachen Schweizer 0.8% Regel verglichen werden darf. II. Zoll Übersicht Die Vorschriften zur Nutzung von Firmenfahrzeugen schweizerischer Arbeitgeber durch in der EU wohnhafte Personen wurden auf den 1. Januar 2014 verschĂ€rft, wobei insbesondere Angestellte in leitenden Positionen betroffen sein werden. Auslöser war, dass am 7. MĂ€rz 2013 der EuropĂ€ische Gerichtshof (EUGH) ein Urteil fĂ€llte, welches die private Nutzung, wozu auch der Arbeitsweg gehört, unverzollter Fahrzeuge in der EU neu beurteilte. Was ist neu? Die Nutzung von Firmenfahrzeugen, welche nicht in die EU eingefĂŒhrt und verzollt wurden, wird nun in der EU von einem zwischen dem Angestellten und dem EigentĂŒmer des Fahrzeuges geschlossenen Anstellungsvertrag abhĂ€ngig macht. Die beruflichen Fahrten haben nun im Vordergrund zu stehen und einer teilweisen erlaubten privaten Nutzung darf höchstens noch eine untergeordnete Bedeutung zukommen. Mitarbeiter in höheren Positionen innerhalb Schweizer Unternehmen werden nicht mehr als Angestellte im Sinne dieser Regelung angesehen. Darunter fallen folgende Mitarbeiter:

  • GeschĂ€ftsfĂŒhrer
  • Mitglieder des Verwaltungsrats oder der GeschĂ€ftsleitung
  • Firmeninhaber
  • Personen im Personalverleihstatus

AllfĂ€llige berufliche Fahrten durch Mitarbeiter in höheren Positionen sind den Behörden anhand des Anstellungsvertrages bzw. im Falle von Personalverleih mittels BestĂ€tigung des FahrzeugeigentĂŒmers nachzuweisen. Die private Nutzung (inkl. Arbeitsweg) unverzollter Fahrzeuge in der EU ist dabei untersagt. Personen, die neu nicht mehr als Angestellte im Sinne der Firmenfahrzeugregelung gelten, haben diese Fahrzeuge den EU-Zollbehörden zur ÜberfĂŒhrung in den zollrechtlich freien Warenverkehr zuzufĂŒhren, also zu verzollen und in die EU einzufĂŒhren, wenn keine Fahrberechtigung des Arbeitgebers vorhanden ist. Fazit Die Nutzung von Firmenfahrzeugen ist bei in der EU ansĂ€ssigen Angestellten, welche ĂŒber eingeschrĂ€nkte Entscheidungskompetenzen verfĂŒgen, im Anstellungsvertrag klar zu regeln. Eine Kopie des Arbeitsvertrages oder eine entsprechende ErgĂ€nzung zum Arbeitsvertrag sollte durch den Fahrzeugfahrer stets mitgefĂŒhrt werden. III. Weitere Informationen und AuskĂŒnfte Mit dem im Rahmen der Bilateralen II im Jahr 2004 unterzeichneten BetrugsbekĂ€mpfungsabkommen (BBA), welches 2008 durch die Schweiz ratifiziert wurde, verpflichtet sich die Schweiz zur vollen Amts- und Rechtshilfe bei indirekten Steuern (Zoll, Mehrwert- und Verbrauchssteuern), Subventionen und dem öffentlichen Beschaffungswesen. Die Änderungen sind also prioritĂ€r anzugehen. Diese Problematik ist Thema des Swissmem Seminars <link record:tx_cabagevents_event:1435 - internal-link>«TĂŒcken EU Mehrwertsteuer fĂŒr Schweizer Unternehmen»</link> vom Mittwoch 10. September 2014. Behandelt werden sowohl die korrekte Abrechnung nach deutschem Recht wie auch allfĂ€llige zollrechtliche «Optimierungen».

Letzte Aktualisierung: 14.08.2014