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Zweifel am Arztzeugnis

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Bei unfall- oder krankheitsbedingten Absenzen muss der Arbeitnehmer die Arbeitsverhinderung mit einem Arztzeugnis belegen. Die Arbeitgeberin kann vom Arbeitnehmer verlangen, dass sich dieser durch einen Vertrauensarzt der Firma untersuchen lÀsst.

Fehlt ein Arbeitnehmer wegen Unfall oder Krankheit, hat er die Arbeitsverhinderung zu belegen. In der Regel wird dieser Beweis mittels Arztzeugnis erbracht. Die Arbeitgeberin hat das Recht, ab dem ersten Tag der Arbeitsverhinderung ein solches Zeugnis zu verlangen. Vertraglich kann auch eine lĂ€ngere Frist vereinbart werden (z.B. ab dem 3. Krankheitstag). Hat die Arbeitgeberin berechtigte Zweifel an der Richtigkeit eines Arztzeugnisses, kann sie auf ihre Kosten vom Arbeitnehmer verlangen, dass sich dieser durch einen Vertrauensarzt der Firma untersuchen lĂ€sst. Da dieses Recht in der Rechtslehre nicht unumstritten ist, empfiehlt es sich, den Beizug eines Vertrauensarztes im Arbeitsvertrag oder in einem Reglement ausdrĂŒcklich festzuhalten.

Widersprechen sich die Beurteilungen des Vertrauensarztes und des den Arbeitnehmer behandelnden Arztes, hat die Arbeitgeberin die anspruchsvolle Aufgabe, welchem Arztzeugnis sie mehr Glauben schenken will. HierfĂŒr ist es empfehlenswert, dass die Arbeitgeberin die WidersprĂŒche zwischen den beiden Arztzeugnissen klĂ€rt, indem sie den Arzt des Arbeitnehmers ĂŒber den abweichenden Befund des Vertrauensarztes informiert und um eine schriftliche ErklĂ€rung bittet. FĂ€llt die ErklĂ€rung nicht ĂŒberzeugend aus, kann die Arbeitgeberin sich ĂŒberlegen, ob sie es auf eine gerichtliche KlĂ€rung ankommen lassen möchte.

Im Fall eines Gerichtsverfahrens unterliegen die Arztzeugnisse der freien richterlichen BeweiswĂŒrdigung. Das Gericht berĂŒcksichtigt insbesondere auf welche Art und Weise die Ă€rztlichen Untersuchungen stattfanden. Kann der Arbeitnehmer seine ArbeitsunfĂ€higkeit nicht beweisen, hat er keinen Anspruch auf Lohnfortzahlung.

FĂŒr weitere Fragen steht Ihnen Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (<link j.krejci@swissmem.ch>j.krejci@swissmem.ch</link>), gerne zur VerfĂŒgung.

Letzte Aktualisierung: 08.04.2014