Wie wir Sie in unseren Newsletter-Ausgaben <link record:tt_news:9987 - internal-link>3/2012</link> und <link record:tt_news:10065 - internal-link>6/2012</link> informiert haben, hat das Parlament beschlossen, die Gewährleistungs- (Garantie-)frist in Kauf- und Werkverträgen mit Konsumenten zwingend (d.h. vertraglich nicht abänderbar) auf zwei Jahre auszudehnen. Als Konsument gilt dabei eine Person, welche die Sache zum persönlichen oder familiären Gebrauch beschafft.
Eine Ausdehnung der zwingenden Frist auf Kauf- und Werkverträge, welche zwischen zwei juristischen Personen (z.B. AG, GmbH) geschlossen werden (gewerblicher Bereich; B2B), konnte Swissmem verhindern. Die zweijährige Frist kommt jedoch im B2B-Bereich dann zur Anwendung, wenn die Parteien im Vertrag keine abweichende Frist bestimmen. Wollen die Parteien eine andere (z.B. einjährige) Dauer der Gewährleistung, müssen sie dies explizit im Vertrag regeln. Dies gilt auch für grenzüberschreitende Verträge, in denen Schweizer Recht für anwendbar erklärt wird. Eine vom Gesetz abweichende Frist kann auch mittels allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) vereinbart werden.
Ferner gilt neu eine Frist von fünf Jahren, sofern die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
- eine bewegliche Sache weist einen Mangel auf
- bestimmungsgemäss wird diese Sache in ein unbewegliches Werk eingebaut, und
- der Mangel der beweglichen Sache hat die Mangelhaftigkeit des (ganzen) unbeweglichen Werks zur Folge.
Der Bundesrat hat nun beschlossen, diese Änderungen des Obligationenrechts per 1. Januar 2013 in Kraft zu setzen.
Für Fragen zu dieser Thematik steht Ihnen Urs Meier (<link u.meier@swissmem.ch>u.meier@swissmem.ch</link>) gerne zur Verfügung.