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Änderungen umweltrelevanter Gesetzgebungen

2015 wurden diverse Verordnungen im Umweltbereich angepasst. Damit treten unter anderem strengere Emissionsgrenzwerte für Elektrostahlwerke, stationäre Verbrennungsmotoren und Gasturbinen in Kraft. Neu fallen gewisse Anlagen zur Oberflächenbehandlung unter die Pflicht für eine Umweltverträglichkeitsprüfung. Quecksilber und andere Stoffe werden strenger reguliert, und die Einführung des internationalen Systems zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien wird vollendet.

Diverse Verordnungen sind 2015 in Kraft getreten oder treten in Kürze in Kraft, die den Schutz der Umwelt zum Ziel haben und strengere Regulierungen diverser Stoffe und Anlagen beinhalten. Swissmem hat sich im Rahmen der Anhörungen zu allen Vorlagen geäussert, teil positiv, teils kritisch.

Die Revision der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) war mit der Anpassung an den jeweiligen Stand der Technik begründet und enthält eine Verschärfung der Grenzwerte von Staubemissionen für Kupolöfen, verschärfte Grenzwerte für Emissionen aus Elektrostahlwerken, sowie Änderungen für stationäre Verbrennungsmotoren bezüglich Messintervall (zwei Jahre) und Staubemissionen. Für Notstromgruppen gilt ein Grenzwert von 50 mg/mStaubemissionen, statt 10 mg/ mfür andere stationäre Verbrennungsmotoren. Ausserdem wurden die Grenzwerte für Emissionen aus Gasturbinen verschärft. Baumaschinen hingegen profitieren von einer Vereinfachung bei der Kennzeichnung. Inkrafttreten war am 16.11.2015. Die jeweiligen Übergangsfristen sind unterschiedlich.

Die Revision der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP-V) basiert auf der Anpassung an die internationale Aarhus-Konvention. Verschiedene Anlagen fallen damit neu unter die UVP-Pflicht. Erwähnenswert für die MEM-Industrie sind insbesondere Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen durch elektrolytische oder chemische Verfahren mit Wirkbad-Volumen ab 30 m3 und Anlagen zur Oberflächenbehandlung von Stoffen, Gegenständen oder Erzeugnissen unter Verwendung organischer Lösungsmittel ab einem Lösungsmittel-Verbrauch von 150 kg/Stunde oder 200 t/Jahr. Bei Anlagen zur thermischen Energieerzeugung gilt die UVP-Pflicht anstelle der bisherigen 100 Megawatt Leistung neu ab einer Leistung von 50 Megawatt. Inkrafttreten war am 1.10.2015.

Die Teilrevision der Chemikalienrisiko-Reduktions-Verordnung (ChemRRV) enthält Anpassungen an europäisches Recht, an internationales Recht, an den Stand der Technik und an Erkenntnisse aus dem Vollzug. Darunter sind Verbote von quecksilberhaltigen Messinstrumenten, von bestimmten Phenylquecksilberverbindungen und von Quecksilber in Knopfzellen. Verboten wird Cadmium in Batterien für schnurlose Elektrowerkzeuge sowie Gegenstände für die breite Öffentlichkeit mit Kunststoff- und Gummiteilen, die polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) enthalten. Die Änderung der ChemRRV enthält Anpassungen für Abweichungen bezüglich Schwermetallen in Fahrzeugwerkstoffen und –bauteilen. Zukünftig sind Anpassungen an die europäische Fahrzeugrichtlinie durch eine Amtsverordnung möglich. Dies entspricht einem vereinfachten, schnelleren Verfahren, bei welchem jedoch keine Anhörung vorgesehen ist. Die bestehenden Vorschriften für das Flammschutzmittel Hexabromcyclododecane (HBCDD) wird auf Gegenstände ausgedehnt (beispielsweise Wärmedämmplatten). Kurzkettige Chlorparaffine (SCCP) werden generell verboten. Für Batterien wird ein Mindestbetrag für die vorgezogene Entsorgungsgebühr (VEG) pro Batterie eingeführt. Verschärfte Anforderungen gelten neu bei Anlagen mit «in der Luft stabilen» Kältemitteln und für die Ausfuhr von ozonschichtabbauenden Löschmitteln bzw. Gegenständen und Anlagen, die solche Löschmittel enthalten. Inkrafttreten war am 1.9.2015. Die jeweiligen Übergangsfristen sind unterschiedlich.

Die Anpassungen an das internationale System zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Chemikalien wird mit der Totalrevision der Chemikalienverordnung (ChemV) und der Revision der Störfallverordnung (StFV) abgeschlossen. Damit ist das Globally Harmonised System (GHS) in der Schweiz definitiv eingeführt. Die Kontrollen von Betrieben unter der revidierten Störfallverordnung werden gezielter durchgeführt, sodass weniger Betriebe betroffen sein sollten. Hingegen wurde ein neuer Anhang mit allgemeinen Sicherheitsmassnahmen eingeführt. Inkrafttreten der ChemV war am 1.7.2015, Inkrafttreten der StFV am 1.6.2015.

Per 1. Dezember 2015 wird die ChemV zusätzlich in verschiedenen Punkten an EU-Recht angepasst. Die Einstufung für 20 bereits eingestufte Stoffe wird gemäss der europäischen Einstufung aktualisiert, 12 Stoffe werden entsprechend neu eingestuft. Darunter sind zum Beispiel Galliumarsenid, Salpetersäure oder Diisohexyl Phthalat (DIHP). Daraus können sich Folgepflichten ergeben, wie beispielsweise eine neue Kennzeichnung. Eine Übergangsfrist wird bis zum 31.12.2016 gewährt. Auch die Anforderungen an Sicherheitsdatenblätter werden an die aktuellen europäischen Vorgaben angepasst, sie sind inhaltlich allerdings gering. Eine Übergangsfrist bis zum 31.5.2017 ist vorgesehen. Schlussendlich wird die Kandidatenliste auf den aktuellen Stand unter REACH gebracht.

Die revidierte Gewässerschutz-Verordnung (GSchV) regelt unter anderem die neue Abwasserabgabe von neun Franken pro Einwohnerin und Einwohner pro Jahr. Diese Abgabe wird zur Finanzierung der Aufrüstung der 100 grössten Schweizer Abwasserreinigungsanlagen erhoben. Damit sollen Spurenstoffe aus den Abwässern eliminiert und die entsprechende Belastung der Oberflächengewässer um 50% reduziert werden. Auch Details zur Finanzierung dieses Ausbaus und die Herleitung zukünftiger Grenzwerte für Spurenstoffe werden geregelt. Inkrafttreten der GSchV ist am 1.1.2016.

Links LRV UVP-VChemRRVChemVStFVGSchV

Für Fragen steht Ihnen Christine Roth, Ressortleiterin Umwelt (044 384 48 07, c.rothnoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.