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Die revidierten Richtlinien des «New Legislative Framework» sind bald anwendbar

Am 20. April 2016 treten neue technische Richtlinien in Kraft. Spätestens dann muss auch die Konformitätserklärung des Herstellers angepasst werden. Die Maschinenrichtlinie ist (noch) nicht betroffen.

In unserem «Recht erklärt» 2015/1 haben wir Sie umfassend über die Neuerungen  informiert , welche das «New Legislative Framework» (NLF) mit sich bringt. Die Umsetzung des NLF führte zur Vereinheitlichung und damit zur Revision von mehreren für unsere Branche wichtigen technischen Richtlinien (z.B. Niederspannungs-, EMV-, ATEX-, Druckgeräterichtlinie usw.). Die meisten müssen bis am 20. April 2016 ins nationale Recht der Mitgliedstaaten umgesetzt werden und sind folglich für die Hersteller ab diesem Tag ohne weitere Übergangsfrist anwendbar. Die Druckgeräterichtlinie ist erst ab dem 19. Juli 2016 anwendbar. Die «Radio Equipment Directive» (RED) ist erst ab dem 12. Juni 2016 anwendbar und gewährt den Herstellern zusätzlich eine einjährige Übergangsfrist. Sie muss folglich ab dem 13. Juni 2017 endgültig angewandt werden. Diese Spezialbehandlung rechtfertigt sich nur schon deshalb, weil der Anwendungsbereich der Vorgängerin (R&TTE-Richtlinie) verändert worden ist.

Die Maschinenrichtlinie ist (noch) nicht Gegenstand des NLF. Eine Anpassung muss jedoch zu einem späteren Zeitpunkt erwartet werden. Die entsprechende Evaluation soll dieses Jahr mit einer «Public Consultation» gestartet werden.

Für die detaillierten Erläuterungen zum NLF verweisen wir auf das eingangs erwähnte «Recht erklärt», welches wir Mitgliedfirmen bei Bedarf gerne nochmals zustellen.

Referenz auf die anwendbaren Richtlinien in der EU-Konformitätserklärung

Mit der Anwendbarkeit der revidierten Richtlinien muss ab dem 20. April 2016 auch die Konformitätserklärung des Herstellers angepasst werden. In Erinnerung zu rufen ist, dass die erwähnte Revision hauptsächlich die Vereinheitlichung dieser Richtlinien ohne deren inhaltliche Veränderung zum Ziel hatte. Aus diesem Grund wird die Prüfung des Herstellers, ob sein Produkt sowohl den bisherigen als auch den neuen Richtlinien entspricht, in der Regel ergeben, dass im Wesentlichen nur die Nummerierung der auf sein Produkt anwendbaren Richtlinien in der Konformitätserklärung angepasst werden muss.

Zum Zeitpunkt der Herausgabe des erwähnten «Recht erklärt» war noch nicht klar, wie die Konformitätserklärung in der Übergangszeit lauten soll. Seitens der EU-Kommission wurde zwischenzeitlich Klarheit geschaffen. Produkte, welche der Hersteller vor dem 20. April 2016 einem Dritten in der Lieferkette (Händler, Importeur etc.) übergeben hat, sind rechtmässig in Verkehr gebracht worden und können deshalb – auch wenn sie sich noch in der Lieferkette befinden – von einer auf die bisherigen Richtlinien lautenden Konformitätserklärung begleitet sein. Erst Produkte, welche am oder nach dem 20. April 2016 durch den Hersteller in Verkehr gebracht (d.h. in die Vertriebskette oder an den Endnutzer abgegeben) werden, müssen von einer Konformitätserklärung begleitet sein, welche auf die neuen Richtlinien referenziert.

Ein solcher strikter, zeitlicher Übergang von den bisherigen zu den neuen Richtlinien ist insbesondere im internationalen Handel aber nicht praktikabel. Aus diesem Grund können Konformitätserklärungen bereits heute sowohl auf die bisherigen als auch gleichzeitig auf die neuen Richtlinien lauten, sofern die Prüfung des Herstellers ergeben hat, dass das Produkt mit beiden konform ist. Vorlage der EU-Konformitätserklärung

Der Inhalt der EU-Konformitätserklärung (nicht mehr: EG-Konformitätserklärung) ist beispielsweise in der Niederspannungs-, EMV- und der Druckgeräterichtlinie in Anhang IV vorgeschrieben. Wir empfehlen diese Aufstellung in die eigene Konformitätserklärung telquel zu übernehmen und nötigenfalls zu ergänzen. Weil die Richtlinien in alle Amtssprachen der EU verfügbar sind, kann man auch die entsprechenden Übersetzungen übernehmen, ohne eigene Übersetzungen anfertigen zu müssen.

Wenn nun ein Hersteller in der Übergangsphase die bisherigen und die neuen Richtlinien in der Konformitätserklärung nennt, kann dies z.B. bei der Niederspannungsrichtlinie in deren Anhang IV in Ziffer 5 wie folgt geschehen:

«5. Der oben beschriebene Gegenstand der Erklärung erfüllt die einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union: Richtlinie 2006/95/EG (bis 19. April 2016) und Richtlinie 2014/35/EU (ab 20. April 2016).»

Sind mehrere Richtlinien auf ein Produkt anwendbar, hat der Hersteller die Wahl, in einer Konformitätserklärung alle anwendbaren Richtlinien zusammenzufassen oder für jede Richtlinie eine separate Konformitätserklärung zu erstellen.

Referenz auf die angewandten EN Normen in der EU-Konformitätserklärung

Idealerweise könnte bei der Referenzierung auf die harmonisierten Europäischen Normen (EN-Normen), nach denen das Produkt gebaut worden ist, gleich vorgegangen werden. Nur sind nach unserem aktuellen Informationsstand noch keine EN-Normen, welche unter den neuen Richtlinien die Konformitätsvermutung auslösen, veröffentlicht worden. Zurzeit empfehlen wir daher, auf die bisherigen EN-Normen zu verweisen, sofern das Produkt diesen Normen entspricht. Wir gehen davon aus, dass es sich bei der Anpassung der EN-Normen in den allermeisten Fällen um formelle Anpassungen handelt.

Sobald jedoch eine neue Norm im Amtsblatt der EU veröffentlicht worden ist, sollte schnellst möglich in der Konformitätserklärung darauf referenziert werden, damit das Produkt die Konformitätsvermutung geniesst.

Wir hoffen, mit diesen Hinweisen einen Beitrag zu einem «sanften» Übergang leisten zu können. Gleichzeitig stellen wir fest, dass noch nicht jede Frage restlos geklärt ist. Deshalb halten wir Sie auch in nächster Zeit mit diesem Newsletter bei Bedarf über die neuere Entwicklung auf dem Laufenden. Bei Fragen steht Ihnen Urs Meier gerne zur Verfügung (u.meiernoSpam@swissmem.ch).