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Stellungnahme zum Bundesgesetz über die Flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit

Swissmem hat im Rahmen der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über die flankierenden Massnahmen zur Personenfreizügigkeit Stellung genommen.

Ausgangslage
Aufgrund von Berichterstattung über den Vollzug der flankierenden Massnahmen und Kritik seitens Gewerkschaften und Branchenverbänden sowie mehrer parlamentarischer Vorstösse hat der Bundesrat verschiedene Initiativen zur besseren Umsetzung und zur Verstärkung der flankierenden Massnahmen eingeleitet. Darunter fällt die zur Vernehmlassung stehende Vorlage bzgl. Änderung des Entsendegesetzes und des Bundesgesetzes über die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen.

Im Entsendegesetz sollen rechtliche Instrumente zur Bekämpfung der Scheinselbständigkeit sowie zur Durchsetzung von Mindestlöhnen in Normalarbeitsverträgen gemäss Art. 360a OR eingeführt werden. Im zweiten Gesetz sollen die erleichtert allgemeinverbindlich erklärten Gesamtarbeitsverträge verstärkt werden, indem bei Missbräuchen neben den Bestimmungen über die minimale Entlöhnung und die ihr entsprechende Arbeitszeit sowie die partitätischen Kontrollen auch die Sanktionen gegenüber fehlbaren Arbeitgebenden (insbesondere Konventionalstrafen und Auferlegung von Kontrollkosten) allgemeinverbindlich erklärt werden können.

Sicht Swissmem

Zusammenfassend ist Swissmem der Ansicht, dass am Freizügigkeitsabkommen mit der EU – unserem wichtigsten Export- und Importpartner – festzuhalten ist, da dieses Abkommen den Werk- und Denkplatz Schweiz massgeblich gestärkt hat. Allfälliges Missbrauchspotenzial wird grundsätzlich mit den bestehenden flankierenden Massnahmen, die sich bewährt haben, ausgeschaltet.

Mit der Ausdehnung der Freizügigkeit auf die 2004 und 2012 beigetretenen EU-Staaten wurden die Wirksamkeit und der Vollzug der flankierenden Massnahmen zudem verstärkt. Eine weitergehende Regulierung des Arbeitsmarktes erachten wir grundsätzlich als nicht nötig, die bestehenden Massnahmen sind aber konsequent anzuwenden.


Information über die Änderungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit
Im Weiteren möchten wir Sie über die Änderung der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) informieren.

Dabei handelt es sich einerseits um die Kontingentsfreigabe für Personen aus Nicht-EU/EFTA-Staaten sowie für Dienstleistungserbringer aus EU/EFTA-Staaten, über welche wir Sie bereits in unserem Newsletter vom 5. Dezember 2011 orientiert haben.

Andererseits handelt es sich um folgende weiteren Anpassungen. Art. 19a VZAE und Art. 20a VZAE werden dahingehend ergänzt, dass diese Artikel nach geltendem Recht explizit auch für Nicht-EU/EFTA-Bürger anwendbar sind, sofern sich diese Personen seit mindestens einem Jahr in einem EU/EFTA-Staat aufhalten und ihr Arbeitgeber in einem EU/EFTA-Staat domiziliert ist. Dienstleistungserbringer aus Drittstaaten mit dauerhaftem Aufenthalt in der EU werden in der Praxis bereits heute schon aufgrund des Freizügigkeitsabkommens und Art. 2 Abs. 3 der Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs analog zu Dienstleistungserbringern aus den EU/EFTA-Staaten geregelt.

Art. 77 VZAE, welcher den Aufenthalt nach Auflösung der Familiengemeinschaft regelt, wird mit Absatz 6bis ergänzt. Dabei sollen bei Auflösung der Familiengemeinschaft aufgrund von ehelicher Gewalt beim Entscheid über die weitere Regelung des Aufenthaltes auch Hinweise und Auskünfte von spezialisierten Fachstellen mitberücksichtigt werden. Sinngemäss gilt diese Änderung auch für gleichgeschlechtliche Paare (vgl. neu Absatz 7).

Für weitere Rückfragen steht Ihnen Frau Barbara Zimmermann-Gerster, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (b.zimmermannnoSpam@swissmem.ch) gerne zur Verfügung.