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Änderungen und aktuelle Beiträge im Sozialversicherungsbereich

Die Sozialversicherungsbeiträge 2022 bleiben im Vergleich zum Vorjahr unverändert. Es gibt jedoch einige Neuerung im Bereich der Sozialversicherungen. Nachfolgend eine kurze Übersicht.

Invalidenversicherung

Seit dem 1. Januar 2022 gilt für alle Neurentnerinnen und Neurentner das neue Rentensystem. Dieses sieht bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 69 Prozent ein stufenloses Rentensystem vor. Das soll dazu führen, dass sich Arbeit für IV-Bezüger in jedem Fall lohnt. Im bisherigen System konnte dies aufgrund von Schwelleneffekten nicht immer erreicht werden. Die Höhe der Invalidenrente wird nun nicht mehr in Viertelsrenten abgestuft, sondern in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Wie bisher werden Renten ab einem Invaliditätsgrad von 40 Prozent gewährt und eine Vollrente wird ab einem Invaliditätsgrad von 70 Prozent zugesprochen. Neu kommt es für die Rentenhöhe auf jedes Prozent beim IV-Grad an. Bereits laufende Renten werden ebenfalls nach dem neuen System berechnet, sofern sich bei einer Revision der Invaliditätsgrad um mindestens fünf Prozentpunkte ändert. Die Invalidenrenten von unter 30-jährigen Versicherten werden innerhalb von zehn Jahren ins stufenlose System überführt. Hingegen wird für über 55-jährige Versicherte der Besitzstand garantiert.

BVG Mindestzinssatz 2022

Der Mindestzinssatz in der obligatorischen beruflichen Vorsorge (BVG) bleibt 2022 unverändert bei 1 Prozent. Der Mindestzinssatz betrifft nur die Guthaben der obligatorischen 2. Säule. Ansonsten steht es den Vorsorgeeinrichtungen frei, eine andere Verzinsung festzulegen.

Erweiterte Verwendung der AHV-Nummer

Ab dem 1. Januar 2022 dürfen Behörden die AHV-Nummer systematisch als Personenidentifikator zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben verwenden. Mit dieser Änderung des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) sollen Verwaltungsabläufe effizienter gestaltet und Verwechslungen bei der Bearbeitung von Personendossiers vermieden werden.

EO Adoptionsurlaub

Im Herbst 2021 hat das Parlament die Einführung eines über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigten zweiwöchigen Adoptionsurlaubs (13.478) beschlossen. Kommt in der noch laufenden Vernehmlassungsfrist (bis 20. Januar 2022) kein Referendum zustande, kann der Bundesrat die Inkraftsetzung festlegen. Als möglicher Zeitpunkt für die Einführung kommt Mitte 2022 oder Anfang 2023 in Frage. Der Urlaub ist erwerbstätigen Adoptiveltern von Kindern unter vier Jahren vorbehalten. Die Adoptiveltern haben die Wahl, wer von ihnen den Urlaub in Anspruch nimmt. Der Urlaub kann auch untereinander aufgeilt werden und tage- oder wochenweise bezogen werden.

Die letztjährigen Sozialversicherungsbeiträge, die auch für dieses Jahr gelten, finden Sie hier: https://www.swissmem.ch/de/engagement/sozialversicherungsbeitraege-2021.html

Für weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Claudio Haufgartner, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (c.haufgartnernoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 14.01.2022