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Neue Abfallverordnung VVEA

Die neue Abfallverordnung setzt stärkeres Gewicht auf die Vermeidung und Verwertung von Abfällen. Sie löste am 1.1.2016 die alte «Technische Verordnung für Abfälle» ab.

Die neue «Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen» (Abfallverordnung bzw. VVEA) ist ein wichtiges Element in der Entwicklung von einer Abfall- zu einer Ressourcenwirtschaft. In diesem Sinne stärkt sie die Vermeidung von Abfällen und schliesst gewisse Stoffkreisläufe.

Die wichtigsten Änderungen für Industrieunternehmen sind die Pflicht, bei Produktionsprozessen Abfälle möglichst zu vermeiden. Bei den dennoch anfallenden Abfällen sind umweltschädliche Stoffe möglichst gering zu halten. Dabei ist der Stand der Technik zu beachten, der in der VVEA allgemein definiert wurde. Swissmem hat das Anliegen der Vermeidung von Produktionsabfällen unterstützt, weil dies bereits heute Teil der unternehmerischen Praxis ist. Im Grundsatz müssen Abfälle stofflich oder energetisch verwertet werden, sofern dies umweltfreundlicher ist als die Entsorgung und die Neuerstellung oder Beschaffung des Rohstoffes.

Ab 2019 wird ausserdem die Entsorgung von gewöhnlichen Abfällen aus Unternehmen mit mehr als 250 Vollzeitstellen liberalisiert. Damit wird die Motion Fluri in der VVEA umgesetzt und das Entsorgungsmonopol teilweise aufgehoben.

Neu ist die Pflicht zur stofflichen Verwertung biogener Abfälle sowie zur Rückgewinnung von Phosphor aus Abwasser, Klärschlamm und Asche der Klärschlammverbrennung. Für die Phosphor-Rückgewinnung wird eine Übergangsfrist von 10 Jahren gewährt, die auch Swissmem verlangt hat.

Ausser für biogene und phosphorreiche Abfälle wurde auf eine allzu starre Abfall-Hierarchie verzichtet, in welcher Abfälle immer stofflich verwertet werden müssen, wenn dies technisch möglich ist. Ebenfalls wurde auf die Pflicht zur Verwertung von Kunststofffolien aus Industrie-, Gewerbe-, Dienstleistungs- und Landwirtschaftsbetrieben verzichtet.

Weitere Änderungen betreffen das Deponiewesen, die Handhabung von Abfällen im Rahmen der Baubewilligungen, die Trennung, Verwertung und Entsorgung von Bauabfällen, sowie weitere Vorgaben für Abfallbehandlungsanlagen. Beispielsweise muss in Kehrichtverbrennungsanlagen (KVA) ab 2026 55% des Energiegehalts aus der Verbrennung von Siedlungsabfällen genutzt werden. Ab 2021 müssen neu Metalle aus der Filterasche von KVA zurückgewonnen werden. Die Verwertung von Abfällen aus Zementwerken ist neu in der VVEA geregelt, so dass die bisherige Zementrichtlinie aufgehoben wurde.

In einer Vollzugshilfe zur VVEA werden diverse Fragen noch zu einem späteren Zeitpunkt geklärt, beispielsweise die konkreten Rahmenbedingungen zur Phosphorrückgewinnung oder den branchenspezifischen Stand der Technik.

VVEA

Medienmitteilung BAFU

FAQ zur VVEA

Für Fragen steht Ihnen Christine Roth, Ressortleiterin Umwelt (044 384 48 07, c.rothnoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.

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