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Ă„nderungen bei Lenkungsabgabe und Kennzeichnung von Chemikalien

Diverse Massnahmen sollen den administrativen Aufwand für Unternehmen bei der Lenkungsabgabe auf VOCs (Volatile Organic Compounds) reduzieren. Einige Änderungen treten am 1. Januar 2023 in Kraft. Für die Kennzeichnung von gefährlichen Chemikalien sind 2022 Änderungen in Kraft getreten.

VOCs sind flüchtige organische Verbindungen (Volatile Organic Compounds), die als Lösungsmittel beispielsweise in Farben, Lacken und Reinigungsmitteln verwendet werden. Da sie teilweise sowohl umwelt- als auch gesundheitsschädlich sind, wird seit 2000 eine Lenkungsabgabe auf sie erhoben. Eine Motion wollte diese Abgabe wieder abschaffen, was das Parlament jedoch nicht unterstützte. Der Vollzug sollte vielmehr vereinfacht werden, bei gleichzeitigem Erhalt des Schutzniveaus für Mensch und Umwelt. Swissmem hat sich aktiv für möglichst effiziente Vereinfachungen engagiert.

Sechs Massnahmen zur Vereinfachung

Unter Einbezug der Stakeholder wurden sechs Massnahmen definiert:

Massnahme 1 beschränkt die Befreiung von der Lenkungsabgabe nach Artikel 9 der VOC-Verordnung auf Anlagen, die mit bester verfügbarer Technik (BvT) betrieben werden. Dies entspricht einer Vereinfachung der Abgabebefreiung, aber gleichzeitig einer etwas strengeren Handhabung. Dafür wird auf die bisherigen Massnahmenpläne im Fünfjahreszyklus verzichtet.

Massnahme 2 ermöglicht neu nachträgliche Fehlerkorrekturen bei der Rückerstattung der Lenkungsabgabe auf Ausfuhren.

Massnahme 3 digitalisiert die VOC-Bilanzierung und integriert sie in das DaziT, die Digitalisierung des Zollwesens.

Massnahme 4 vereinfacht die VOC-Bilanzierung, welche gewisse Unternehmen einreichen mĂĽssen.

Massnahme 5 digitalisiert die Nachweise von VOC-Abfällen, die zur Rückerstattung berechtigen.

Massnahme 6 senkt die Zulassungsschwellen für das Verpflichtungsverfahren, welches Betrieben den Bezug von vorläufig abgabebefreiten VOC ermöglicht. Dies ist schon heute möglich, wenn grosse Mengen VOC so verwendet werden, dass sie schlussendlich ohnehin von der Abgabe befreit sind. Eine übermässige Kapitalbindung und administrative Aufwände für die Rückerstattung werden so vermieden, neu ab tieferen Mengen.

Am 1. Januar 2023 treten die Verordnungsänderungen für die Massnahmen 1 und 6 in Kraft. Die weiteren Massnahmen werden in Merkblättern und Richtlinien umgesetzt, und die Digitalisierung des Zollwesens ist im Gange.

Im Zuge dieser Arbeiten wurde leider auch der Abzug des Bundes für die Vollzugskosten deutlich erhöht. Damit reduziert sich die Rückverteilung an die Bevölkerung und damit der bereits geringe Lenkungseffekt weiter.

Ă„nderungen bei der Kennzeichnung von Chemikalien

Wer Chemikalien in Reinform oder als Gemische importiert, hat in der Schweiz die gleichen Pflichten wie Herstellerinnen. Dies betrifft auch den Import für die gewerbliche oder industrielle Verwendung im eigenen Betrieb. Damit sind auch Unternehmen der MEM-Industrie in der Pflicht, beispielsweise bei der Kennzeichnung von Chemikalien. Diese muss spätestens ab 2026 in mindestens einer Amtssprache des Orts der Abgabe bzw. des Orts der Verwendung erfolgen. Dies soll den Schutz von Konsumentinnen und Konsumenten, aber auch Verwenderinnen und Verwender verbessern. Betroffen sind alle gefährlichen Chemikalien, Biozidprodukte und Pflanzenschutzmittel.

Neu ist ausserdem der eindeutige Rezepturidentifikator UFI («Unique Formula Identifier») obligatorisch für gefährliche Zubereitungen, Biozidprodukte und Dünger, die in Verkehr gebracht werden. Der UFI muss im Produktregister gemeldet und auf dem Produkt angebracht werden. Damit kann Tox Info Suisse im Falle eines Unfalls schneller reagieren. Seit 2022 gilt dies nicht nur für neu in Verkehr gebrachte Zubereitungen für private Verwendungen, sondern auch für Zubereitungen, die bereits einen UFI tragen, beispielsweise bei Importen aus der EU. Für die MEM-Industrie ist insbesondere diese letztere Meldepflicht für aus der EU importierte Produkte relevant. Ab 2026 ist der UFI für alle gefährlichen Zubereitungen, Biozidprodukte und Dünger obligatorisch.

FĂĽr Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Dr. Christine Roth, Ressortleiterin Umwelt zur VerfĂĽgung.

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Letzte Aktualisierung: 20.10.2022