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Sozialversicherungsbeiträge 2024 und Urlaub für den hinterlassenen Elternteil

Für das Jahr 2024 bleiben die Beiträge an die Sozialversicherungen unverändert. Stirbt ein Elternteil unmittelbar nach der Geburt des Kindes hat der überlebende Elternteil neu Anspruch auf einen längeren Mutterschafts- beziehungswiese Vaterschaftsurlaubs.

Für das Jahr 2024 bleiben die Beiträge an die Sozialversicherungen unverändert. Pro memoria sind die Beitragssätze nochmals aufgeführt.

1. Säule – AHV, IV, EO, ALV


AHV / IV / EO

Arbeitnehmerbeitrag5.3%
Arbeitgeberbeitrag5.3%
Freibetrag für RentnerCHF 1'400 p.M.; CHF 16‘800 p.A.

ALV
Arbeitnehmerbeitrag1.1% des AHV-Jahreslohnes bis CHF 148’200
Arbeitgeberbeitrag1.1% des AHV-Jahreslohnes bis CHF 148’200
 
AHV Alters- und Hinterlassenenversicherung8.7%
IV Invalidenversicherung1.4%
EO Erwerbsersatzordnung0.50%
 10,60%
ALV Arbeitslosenversicherung2.20%
  
Total AHV / IV / EO / ALV12.80%

 

Finanzierung: Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteil je 50% → 6.4%

Beitragsfreie Einkommen:

  • Für AHV-Rentner pro Jahr CHF 16‘800
  • Entgelt aus geringfügigem Nebenerwerb pro Jahr CHF 2‘300
AHV / IV / EO - Renten
Minimale einfache Rente pro MonatCHF 1‘225
Maximale einfache Rente pro MonatCHF 2‘450
Maximale Ehepaarrente pro MonatCHF 3‘675

2. Säule – Berufliche Vorsorge (BVG)

Berufliche Vorsorge (BVG)
Jährlicher anrechenbarer Mindestlohn (Eintrittsschwelle)CHF 22‘050
KoordinationsabzugCHF 25‘725
Maximal anrechenbarer LohnCHF 88‘200
Minimal zu versichernder LohnCHF 3‘675

3. Säule (3a) – Gebundene Vorsorge (freiwillig)

Gebundene Vorsorge (freiwillig)
Maximaler Steuerabzug mit 2. SäuleCHF 7‘056
Maximaler Steuerabzug ohne 2. Säule (max. 20% vom Erwerbseinkommen)CHF 35‘280

Unfallversicherung (UVG)

Beitragssätze für Berufsunfälle (BU):
Je nach Branche. Finanzierung durch Arbeitgeber.

Beitragssätze für Nichtbetriebsunfälle (NBU):
Je nach Branche. Versichert sind Arbeitnehmer, die wöchentlich mindestens 8 Stunden beim selben Arbeitgeber beschäftigt sind.

Maximal obligatorisch zu versichernder Lohn CHF 148‘200.

Urlaub für den hinterlassenen Elternteil

Stirbt ein Elternteil unmittelbar nach der Geburt des Kindes, ist dies ein schwerer Schicksalsschlag für die Familie. Aus diesem Grund wird per 1. Januar 2024 ein neuer Urlaub für den hinterbliebenen Elternteil (Mutterschafts- beziehungswiese Vaterschaftsurlaub) eingeführt, der über die Erwerbsersatzordnung finanziert wird. Diese neuen Urlaube gelten auch für gleichgeschlechtliche Paare, sofern das Kind mittels Samenspende gezeugt wurde.

Stirbt die Mutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes, erhält der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter einen 14-wöchigen Urlaub (Art. 329gbis Abs. 1 OR). Stirbt hingegen der Vater bzw. die Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes, erhält die Mutter einen zweiwöchigen Urlaub, welcher nach den Bestimmungen des Vaterschaftsurlaubs bezogen werden kann.

Der Urlaub ist zwingend am Tag nach dem Tod der Mutter zu beziehen und muss an einem Stück bezogen werden. Der andere Elternteil darf die Erwerbstätigkeit während der Dauer des Urlaubsbezugs nicht wieder aufgenommen werden. Im anderen Fall erlischt der Anspruch auf die Taggelder automatisch.

Zudem ist wichtig zu beachten: Hat die Arbeitnehmerin bzw. der Arbeitnehmer nach einer Arbeitgeberkündigung vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch Anspruch auf den Urlaub des andern Elternteils nach Artikel 329g, wird die Kündigungsfrist um die noch nicht bezogenen Urlaubstage verlängert (Art. 335c Abs. 3 OR). Für den bezogenen Urlaub erfolgt keine Ferienkürzung.

Detailinformationen zu diesen neuen Regelungen sind unter anderem auch im Kreisschreiben über die Mutterschaftsentschädigung, Ziff. 3.2.2. zu finden: https://sozialversicherungen.admin.ch/de/d/6390/download

Für weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Claudio Haufgartner, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (c.haufgartnernoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 08.12.2023