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EU-Kommission veröffentlicht Vorschlag für eine revidierte Maschinengesetzgebung

Am 21. April 2021 hat die EU-Kommission ihren Vorschlag für eine revidierte Maschinengesetzgebung publiziert, welche die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ersetzen soll. Wir stellen die wichtigsten Änderungsvorschläge zusammen und erläutern, wie der Prozess nun weitergeht.

Der Vorschlag für eine revidierte Maschinengesetzgebung vom 21. April ist einstweilen nur in Englisch hier zu finden. Es gilt zu beachten, dass es sich dabei um einen Vorschlag handelt und der Text also noch nicht «in Stein gemeisselt» ist. Während des nun beginnenden politischen Prozesses wird er mit Sicherheit noch Änderungen erfahren. Nichtsdestotrotz zeigt er jedoch auf, in welche Richtung die Reise gehen wird.

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Nachfolgend seien die wesentlichsten Änderungsvorschläge kurz erwähnt:

  • Aus der Maschinenrichtlinie wird die Maschinenverordnung. Gesetzgebungstechnisch ist eine Verordnung nicht mehr in jedem Mitgliedstaat ins nationale Recht umzusetzen, vielmehr gilt er direkt in der ganzen EU. Die EU-Kommission sieht darin den Vorteil, dass sich die Rechtsanwender an den Text des EU-Gesetzgebers halten können und dass die Verordnung damit einheitlicher sowie schneller angewandt werden kann.
  • Die Maschinengesetzgebung wird als eine der letzten harmonisierten Produktvorschriften ans sog. New Legislative Framework (NLF) angepasst. Das NLF ist eine Weiterentwicklung des bewährten New Approach’s und vereinheitlicht viele Aspekte insbesondere der technischen Gesetzgebung. So werden voraussichtlich auch in der Maschinenverordnung die Definitionen der Begriffe, Pflichten der Wirtschaftsakteure in der Lieferkette, Pflichten und Massnahmen bei nicht konformen Produkten im Markt usw. vereinheitlicht und stringenter geregelt.
  • Ferner wird versucht, den Veränderungen Rechnung zu tragen, welche die Digitalisierung mit sich bringt. So gilt Software, die eine Sicherheitsfunktion hat, als «Sicherheitsbauteil». Oder Maschinen, welche in ihrer Software künstliche Intelligenz für Sicherheitsfunktionen einsetzen, gelten als Anhang-IV-Maschinen (neu allerdings Anhang I; es wurde auch die Reihenfolge der Anhänge geändert).
  • Die Kommission schlägt vor, dass die erwähnten gefährlichen Maschinen des neuen Anhangs I generell durch eine Drittstelle zertifiziert werden müssen (folglich auch dann, wenn sie unter Anwendung von harmonisierten EN-Normen gebaut worden sind). Unseres Erachtens handelt es sich hierbei um eine unbegründete Verschlechterung der Rahmenbedingungen für die Industrie.
  • Weiter erfährt auch der wichtige Anhang I mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, welcher in der revidierten Maschinenverordnung als Anhang III in Erscheinung tritt, punktuell Änderungen; einerseits bedingt durch die Anpassung an die neuen Technologien und andererseits dort, wo die EU-Kommission Anpassungsbedarf entdeckt hat.
  • Viele Anliegen der Industrie wurden leider von der Kommission nicht erhört. Aber immerhin soll in der neuen Maschinenverordnung ermöglicht werden, die Dokumente in digitaler Form abzugeben. Dies gilt insbesondere auch für die Betriebsanleitung. Hingegen soll auf Verlangen des Kunden die Betriebsanleitung kostenlos in Papierform überreicht werden müssen.

In zeitlicher Hinsicht rechnet die EU-Kommission damit, dass der politische Prozess 1-2 Jahren dauern wird. Nach dem Inkrafttreten wird eine Übergangsfrist von 30 Monaten vorgeschlagen, während der noch die aktuelle Maschinenrichtlinie angewandt werden kann. Gemäss diesem «Planspiel» ist die neue Maschinenverordnung somit frühestens ab Herbst 2024 verbindlich anzuwenden. Noch ein Jahr länger können Produkte, welche der aktuellen Richtlinie 2006/42/EG entsprechen, vertrieben werden, wenn sie sich (nach Ablauf der 30 Monate) bereits beim Händler befinden.

Swissmem wird sich aktiv über Orgalim, den europäischen Dachverband der technischen Industrie mit Sitz in Brüssel, zusammen mit den anderen nationalen Verbänden für Verbesserungen des vorliegenden Vorschlags einsetzen. In diesem Rahmen werden wir in der nächsten Zeit auch den Vorschlag analysieren, eine Priorisierung von möglichen Verbesserungen vornehmen und die Lobbying-Aktivitäten festlegen. Ausserdem besteht die Möglichkeit selber zum Entwurf Stellung zu nehmen (Frist: 29. Juni 2021).

Gerne halten wir Sie über den Swissmem-Newsletter auf dem Laufenden. In der Zwischenzeit steht Ihnen Urs Meier für Fragen und Anregungen zur Verfügung (u.meiernoSpam@swissmem.ch).

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Letzte Aktualisierung: 12.05.2021