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Gesetzliche Regelung der «wesentlichen Veränderung» von Maschinen

Mit der neuen EU-Maschinenverordnung (Machinery Regulation 2023/1230) wird erstmals der Begriff der wesentlichen Veränderung («substantial modification») gesetzlich geregelt. Dies bringt inhaltlich keine grundlegende Neuerung mit sich, sondern bestätigt die bisherige Praxis der Marktaufsichtsbehörden und der nationalen Auslegung.

Was gilt als wesentliche Veränderung?

Gemäss der gesetzlichen Definition gilt eine Veränderung dann als wesentlich, wenn eine Maschine nach Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme physisch oder digital so verändert wird, dass dadurch ihre Sicherheit beeinträchtigt wird, sei es durch die Entstehung einer neuen Gefährdung oder durch die Erhöhung eines bestehenden Risikos. Vorausgesetzt wird ausserdem, dass die Veränderung durch den ursprünglichen Hersteller nicht vorgesehen oder geplant war.

Folglich stellen Updates einer Maschine durch den Hersteller grundsätzlich keine wesentliche Veränderung dar. Nebst mechanischen Veränderungen (wie strukturellen Umbauten) können auch Veränderungen an der Software wesentlich sein, beispielsweise die Installation neuer Software, geänderter Steuerungsparameter oder KI-basierter Systeme, wenn sie sicherheitsrelevante Auswirkungen haben.

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Programm und Anmeldung

Grundidee bleibt gleich

Zentral bleibt die Grundidee: Wird eine Maschine so verändert, dass ihre Sicherheit beeinträchtigt ist, gilt sie als neues Produkt, und derjenige, der die Veränderung durchführt, wird zum Hersteller im gesetzlichen Sinne. Er muss die Herstellerpflichten gemäss Art. 10 der EU-Maschinenverordnung erfüllen und auf seine «alleinige Verantwortung erklären», dass die veränderte Maschine den geltenden Anforderungen entspricht. Nach unserem Verständnis hat der Veränderer keinen Anspruch gegenüber dem ursprünglichen Hersteller auf die Herausgabe seiner technischen Unterlagen. Zu den Herstellerpflichten gehören insbesondere die Konstruktion und der Bau gemäss den Anforderungen des Anhangs III, die Durchführung eines Konformitätsbewertungsverfahrens, das Erstellen von technischen Unterlagen usw. Von der wesentlichen Veränderung abzugrenzen sind Reparatur- oder Instandhaltungsarbeiten ohne Einfluss auf die Sicherheit. Solche Tätigkeiten stellen keine wesentliche Veränderung dar.

Fazit

Der Gesetzgeber wollte durch die gesetzliche Regelung der wesentlichen Veränderung Rechtssicherheit schaffen. Die ausführliche Definition in der EU-Maschinenverordnung dürfte für einen grossen Teil der praxisrelevanten Fälle Klarheit darüber schaffen, wann eine Veränderung als wesentlich einzustufen ist. Absehbar hingegen ist, dass sich durch die gesetzliche Regelung wieder neue Fragen stellen werden. Anhaltspunkte für die Auslegung wird hoffentlich die Leitlinie liefern, deren Anpassung an die Maschinenverordnung die EU-Kommission bereits begonnen hat.


Konferenz zur Maschinensicherheit

Wann der Umbau einer Maschine eine wesentliche Veränderung darstellt und was Sie dabei beachten mĂĽssen, wird nebst weiteren Themen auch an unserer diesjährigen Konferenz zur Maschinensicherheit am 18. November 2025 in ZĂĽrich erläutert. Bleiben Sie auf dem Laufenden!

FĂĽr Fragen von Mitgliedern steht Ihnen RA Urs Meier (u.meiernoSpam@swissmem.ch) gerne zur VerfĂĽgung.

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Letzte Aktualisierung: 07.11.2025