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Funkende Maschinen – Die Anwendbarkeit der «Radio Equipment Directive» der EU auf Maschinen

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Von der R&TTE-Richtlinie zur Radio Equipment Directive (RED)

Wie wir in unserem Rundschreiben «Recht erklärt» 2015/1 ausführlich informiert haben, erfuhr die Produktgesetzgebung über Funkanlagen einige Änderungen. Am 13. Juni 2017 ist nun die einjährige Übergangsfrist abgelaufen und folglich dürfen seither nur noch RED-konforme Produkte in Verkehr gebracht werden.

Breiterer Anwendungsbereich

Mit der RED hat sich insbesondere der Anwendungsbereich geändert. Neu fallen nur noch Funk-Systeme unter die RED, womit u.a. Wireless-Produkte gemeint sind. Aus dem Anwendungsbereich gefallen sind Geräte, welche über Kabel kommunizieren. Empfänger und drahtlose Geräte fallen somit unter die RED. Der untere Frequenzbereich von 9 kHz für die Anwendbarkeit der Richtlinie entfällt. Anwendbar ist die RED bis 3000 GHz. Folglich fallen Produkte (auch Maschinen) mit funkenden Elementen bis zur besagten Frequenz unter die RED. Dies gilt dann, wenn das funkende Gerät fest mit der Maschine verbunden ist. Nicht von einer festen Verbindung geht man aus, wenn die Verbindung z.B. mittels USB-Anschluss, Ethernet, RJ 45 erfolgt.

WeiterfĂĽhrende Informationen

Im Rahmen des europäischen Dachverbands der Maschinen-, Elektro- und Metall-Industrie (Orgalime) haben wir eine kurze Information mit den häufigsten Fragestellungen zu diesem Thema erarbeitet. Das Papier kann von Mitgliedfirmen per E-Mail bei Nicole Auer bestellt werden.

Ausserdem hat die EU-Kommission einen Guide zur Anwendung der RED publiziert.

Noch nicht alle Normen bereit

In der Praxis problematisch ist nach wie vor, dass noch nicht alle harmonisierten EN Normen, die unter der RED die Konformitätsvermutung auslösen, erstellt bzw. angepasst worden sind (Mitte Juli 142 von insgesamt 207 Normen).

Aktuellste Liste der im Amtsblatt publizierten Normen 

Hersteller von Produkten, für welche noch keine Norm publiziert worden ist, müssen die Konformität mit den einschlägigen Anforderungen der RED anderweitig nachweisen. Dies ist grundsätzlich möglich und legal, weil die Anwendung von harmonisierten Normen nicht zwingend vorgeschrieben ist. Naheliegend ist, dass man sich an der bisherigen Norm orientiert. In Einzelfällen (z.B. Baumusterprüfung) ist auch der Beizug einer notifizierten Stelle notwendig.

FĂĽr Fragen aus der Mitgliedschaft steht Urs Meier gerne zur VerfĂĽgung (044 384 48 10).

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Letzte Aktualisierung: 06.09.2017