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Russland-Sanktionen: ein Update

Der Bundesrat hat Mitte August 2023 das elfte EU-Sanktionspaket der EU gegen Russland umgesetzt. Wir fassen die wichtigsten Punkte zusammen.

Per 30. September 2023 wurde gleichzeitig in der EU-Verordnung (833/2014) Art. 3g. und in der Schweizer Verordnung SR 946.231.176.72 - Verordnung vom 4. März 2022 über Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (admin.ch) Art. 14a Abs. 2 in Kraft gesetzt, wonach die Einfuhr, der Transport und der Kauf von gewissen Eisen- und Stahlerzeugnissen (explizit aufgelistet in Anhang 17), die in einem Drittstaat unter Verwendung von Eisen- und Stahlerzeugnissen aus der Russischen Föderation oder mit Ursprung in der Russischen Föderation verarbeitet wurden, verboten sind.

Längere Zeit war unklar, wie dieser Nachweis bei der Einfuhr von Gütern gemäss Anhang 17 der Verordnung erbracht werden muss. In der Auslegungshilfe des SECO  zu den Sanktionsmassnahmen ist nun festgehalten, dass als geeignete Nachweisdokumente nicht nur das Werkprüfzertifikat (mill test certificate), sondern auch Rechnungen, Lieferscheine, Qualitätszertifikate, Langzeitlieferantenerklärungen, Kalkulations- und Fertigungsunterlagen, Zolldokumente des Ausfuhrlandes, Geschäftskorrespondenzen usw, gelten. Deutschland wird dieselben Dokumente akzeptieren und es ist davon auszugehen, dass auch die EU-Kommission dies in ihren FAQ aufnehmen wird.

Zudem hat das SECO ebenfalls in dieser Auslegungshilfe festgehalten, dass im Falle einer Einfuhr aus der EU von Eisen- und Stahlerzeugnissen oder von Wiedereinfuhren von Eisen- und Stahlerzeugnissen, welche sich bereits im freien Warenverkehr in der Schweiz befunden haben, keine Nachweise benötigt werden.

Derzeit ist aber noch unklar, ob die Schweiz betreffend dieser Regelung von der EU und deren Mitgliedsstaaten als Drittstaat qualifiziert wird. Swissmem setzt sich für die notwendige Klärung ein. Denn obwohl davon ausgegangen werden kann, dass andere Länder im Fokus dieser Bestimmung stehen, ist für unsere Unternehmen eine Klärung dringlich, um die notwendige Rechtssicherheit zu erlangen. Im Falle von westlichen Ländern, die gleich strenge bzw. dieselben Sanktionen gegen Russland durch die Übernahme der EU-Sanktionen übernehmen - wie dies bei der Schweiz der Fall ist - und dasselbe Embargo für die Einfuhr russischer Eisen- und Stahlerzeugnisse (gemäss Anhang 17) gleichentags verhängt haben, muss die EU entsprechende Klärung schaffen, diese Länder von Ursprungsnachweisanforderungen zu befreien.

Bei Rückfragen in Zusammenhang mit den Sanktionsbestimmungen und generell zur Exportkontrolle steht Ihnen Rechtsanwältin Doris Anthenien (d.antheniennoSpam@swissmem.ch ), Ressortleiterin Recht, gerne zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 28.09.2023