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Ukraine: Die Schweiz setzt das achte Sanktionspaket der EU um

Im Zusammenhang mit dem Krieg in der Ukraine hat der Bundesrat am 23. November 2022 das achte Sanktionspaket verabschiedet, welches umgehend in Kraft getreten ist.

Diese neuen zusätzlichen Massnahmen betreffen u.a. eine Rechtsgrundlage für die Einführung von Preisobergrenzen für russisches Rohöl und Erdölprodukte. Zudem gibt es weitere Einschränkungen und Ergänzungen der bereits bestehenden Anhänge für Luft- und Raumfahrtgüter und für Güter, welche für Russland wirtschaftlich bedeutend sind, sowie für Eisen- und Stahlprodukte. Die Massnahmen beinhalten zudem Verbote für die Erbringung weiterer Dienstleistungen (IT, Ingenieurwesen, Rechtsberatung) für die russische Regierung oder russische Unternehmen sowie den Einsitz in Leitungsgremien bestimmter staatseigener russischer Unternehmen.

Die zugrundliegende Ukraineverordnung mit den entsprechenden Anhängen bildet dabei den rechtlichen Rahmen. Bitte beachten Sie, dass diese Verordnung jederzeit geändert und aktualisiert werden kann. Beziehen Sie daher die jeweils aktuelle Version von der Webseite des SECO:
Massnahmen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (admin.ch)

Es ist jeweils sorgfältig zu prüfen, um welche Güter für welche Kunden es sich handelt und ob dieses Geschäft nach den aktuellen Sanktionsvorschriften im Zusammenhang mit Russland, der Ukraine oder Belarus überhaupt noch zulässig ist. Es sind einerseits die Güter zu prüfen, aber auch ob eine sanktionierte Person involviert ist.

Bei Fragen zu den Sanktionsbestimmungen steht Ihnen Doris Anthenien, Ressortleiterin Recht (d.antheniennoSpam@swissmem.ch) gerne zur VerfĂĽgung.

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Letzte Aktualisierung: 04.12.2022