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Vorholzeit

Die Vereinbarung von Vorholzeit im Arbeitsverhältnis wird in der Praxis oft genutzt, damit Arbeitnehmende beispielsweise Brückentage, Feiertage oder Betriebsferien unter dem Jahr vorholen können, ohne dass sie dafür Mehrstunden kompensieren oder Ferientage beziehen müssten. Vielen Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern ist dabei nicht ganz bewusst, um was für eine Form der Arbeitszeit es sich hier überhaupt handelt. Wir fassen die wichtigsten Punkte und Fragen zusammen.

Bei der Vorholzeit handelt es sich um eine zwischen den Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden getroffene Abmachung zur Verlängerung der täglichen oder auch wöchentlichen Soll-Arbeitszeit, welche in Form von zusätzlichen, bezahlten freien Tagen pro Kalenderjahr vergütet wird. In der Rechtslehre wird auch von einer vertraglichen Vorverlegung der Arbeitszeit (auf die von der Arbeitgeberin anfangs Jahr festgelegten Vorholtermine) gesprochen. Es handelt sich bei der Vorholzeit also weder um Überstunden noch um Gleitzeit oder Ferien.

Die häufigsten Fragen in der praktischen Umsetzung:

Wird der Arbeitnehmerin die Vorholzeit während ihren Ferien gutgeschrieben?

Während den Ferien müssen der Arbeitnehmerin keine Vorholzeiten gutgeschrieben werden. Vorholzeit wird grundsätzlich nur gutgeschrieben, wenn sie tatsächlich geleistet/erarbeitet worden ist (Ausnahme siehe nachfolgend).

Wird die Vorholzeit im Falle einer unverschuldeten Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin gutgeschrieben?

Ja. Die Arbeitnehmerin ist unverschuldet an der Leistung der Vorholzeit verhindert, weshalb ihr diese gutzuschreiben ist.

Wie verhält es sich, wenn der Arbeitnehmer an einem vorgeholten Brückentag erkrankt oder verunfallt?

Wir vertreten die Meinung eines namhaften Teils der Rechtslehre: Wenn ein Arbeitnehmer an einem vorgeholten Brückentag erkrankt oder verunfallt, hat er keinen Anspruch auf zusätzliche Lohnfortzahlung und der Tag kann auch nicht nachbezogen werden. Hier verhält es sich so, wie wenn man in seiner arbeitsfreien Zeit erkrankt oder verunfallt, damit liegt eben auch keine Verhinderung der Arbeitsleistung vor. Der Lohn ist hingegen für diese Tage geschuldet, da sie ja bereits vorgeholt worden sind oder allenfalls noch nachgeholt werden.

Was geschieht bei einem unterjährigen Ein- oder Austritt aus dem Arbeitsverhältnis?

Endet das Arbeitsverhältnis vor einem möglichen Bezug der «Brückenfeiertage», so wäre die effektiv vorgeholte Arbeitszeit auszubezahlen. Sofern ein Arbeitnehmer unter dem Jahr in die Firma eintritt, kann er unter Umständen nicht genügend Vorholzeit leisten, damit die jährlich festgelegten Brückentage abgedeckt sind. Diesen Fall sollten die Parteien beim Abschluss des Arbeitsvertrags bedenken und regeln.

Kann auch für die Vorholtage Kurzarbeitsentschädigung beantragt werden?

Nein. Das Seco hat sich hierzu klar geäussert. Die Vorholtage stellen bezahlte Absenzen dar, bei welchen keine wirtschaftlich bedingten Ausfallstunden (Kurzarbeit) entstehen können, da sie ja bereits vorgearbeitet wurden.

Vorholzeit bei Teilzeitmitarbeitenden?

Die Vorholzeit wird entsprechend der Teilzeitarbeit proportional zum vereinbarten Pensum (Prozentsatz) verkürzt.

Swissmem-Mitgliedern gibt Zora Bosshart, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 23 oder z.bosshartnoSpam@swissmem.ch) Auskunft.

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Letzte Aktualisierung: 25.02.2021