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Weitere Erleichterungen bei der Kurzarbeit

Seit letztem Jahr sind zahlreiche Unternehmen in Kurzarbeit. Die Bestimmungen fĂŒr die KurzarbeitsentschĂ€digung haben wĂ€hrend dieser Zeit wiederholt geĂ€ndert. Am 20. Januar 2021 hat der Bundesrat erneut Anpassungen beschlossen. Im Folgenden wird auf die aktuellen Neuerungen eingegangen.

Unter Kurzarbeit versteht man die im EinverstĂ€ndnis mit den betroffenen Arbeitnehmenden vorĂŒbergehende Reduktion der vertraglichen Arbeitszeit. Dabei bleiben die arbeitsrechtlichen Vertragsbeziehungen bestehen. Den betroffenen Arbeitgebern wird durch die Arbeitslosenversicherung eine KurzarbeitsentschĂ€digung (KAE) im Umfang von rund 80 % des anrechenbaren Verdienstausfalls (höchstversicherbarer Jahresverdienst: CHF 148’200) ausbezahlt, welche sie an die Arbeitnehmenden weiterleiten.

Durch die KAE soll verhindert werden, dass Unternehmen in schwierigen Wirtschaftsphasen wegen Auftragsmangel Personal abbauen. Dadurch können Entlassungen und Arbeitslosigkeit vermieden werden und den Unternehmen bleibt das Know-how der Mitarbeitenden erhalten.

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Vereinfachtes Verfahren

Um den administrativen Aufwand wĂ€hrend der COVID-19-Krise gering zu halten und die Unternehmen rasch finanziell zu entlasten, hat der Bundesrat beschlossen, dass die Betriebe voraussichtlich bis Ende MĂ€rz 2021 in einem vereinfachten Verfahren die Kurzarbeit voranmelden können. Hierbei mĂŒssen die Betriebe zwar nach wie vor glaubhaft begrĂŒnden, warum die BetriebstĂ€tigkeit beeintrĂ€chtigt ist. GemĂ€ss SECO kann die BegrĂŒndung aber im bereitgestellten COVID-19-Voranmeldeformular kĂŒrzer ausfallen und auf eine ansonsten vorausgesetzte ausfĂŒhrliche Analyse der Wirtschaftslage verzichtet werden. Zudem mĂŒssen bis Ende MĂ€rz 2021 bestehende Überstunden vor EinfĂŒhrung der Kurzarbeit nicht abgebaut werden. Auch die Abrechnung der KAE erfolgt vereinfacht und es sind nur wenige Angaben notwendig. Dabei wird das Einkommen aus allfĂ€lligen ZwischenbeschĂ€ftigungen der Mitarbeitenden bis Ende MĂ€rz 2021 nicht an die KAE angerechnet.

Aufhebung der Karenzfrist

Bereits im Juli 2020 hat der Bundesrat die Höchstbezugsdauer von KAE von zwölf auf achtzehn Monate verlĂ€ngert. Diese Verordnungsanpassung trat am 1. September 2020 in Kraft und gilt noch bis Ende Dezember 2021. Neu hat der Bundesrat am 20. Januar 2021 entschieden, dass die Karenzfrist von einem Tag rĂŒckwirkend vom 1. September 2020 bis zum 31. MĂ€rz 2021 aufgehoben wird.

Zudem hat er die gesetzliche EinschrĂ€nkung, dass ein Arbeitsausfall nur wĂ€hrend lĂ€ngstens vier Monaten 85 % der betrieblichen Arbeitszeit ĂŒberschreiten darf, rĂŒckwirkend vom 1. MĂ€rz 2020 bis zum 31. MĂ€rz 2021 aufgehoben.

Ausweitung der Anspruchsgruppe

Weiter hat der Bundesrat den Anspruch auf KAE vorĂŒbergehend auf zusĂ€tzliche Anspruchsgruppen ausgeweitet. So kann fĂŒr Berufsbildner/innen, die fĂŒr die Ausbildung von Lernenden zustĂ€ndig sind, seit dem 1. September 2020 bis voraussichtlich 31. Dezember 2023 KAE beantragt werden. Die KAE soll die Stunden abdecken, welche die Berufsbildner/innen in Kurzarbeit gewesen wĂ€ren, die sie aber fĂŒr die Ausbildung der Lernenden aufgewendet haben. FĂŒr Lernende besteht zudem vom 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 Anspruch auf KAE, wenn der Betrieb behördlich geschlossen wurde und keine anderweitige finanzielle UnterstĂŒtzung zur Deckung des Lohnes der Lernenden erfolgt. Ebenfalls können ausnahmsweise Arbeitnehmer in befristeten ArbeitsverhĂ€ltnissen zwischen dem 1. Januar bis zum 30. Juni 2021 KAE erhalten. Sodann kann auch noch bis Ende Juni 2021 fĂŒr Arbeitnehmer auf Abruf, deren BeschĂ€ftigungsgrad stark schwankt und welche seit mindestens 6 Monaten unbefristet im Unternehmen tĂ€tig sind, KAE beantragt werden.

Erhöhung der KAE bei tiefen Einkommen

Normalerweise betrĂ€gt die KAE 80% des anrechenbaren Verdienstausfalls. Das Parlament hat aber fĂŒr tiefe Einkommen rĂŒckwirkend ab dem 1. Dezember 2020 und bis zum 31. MĂ€rz 2021 eine Ausnahme von dieser Regelung beschlossen. Demnach erhalten Arbeitnehmer mit einem Einkommen von bis zu CHF 3470 eine KAE von 100%. Bei Einkommen zwischen CHF 3470 und CHF 4340 betrĂ€gt die KAE bei voller Arbeitseinstellung ebenfalls CHF 3470. Bei teilweisem Verdienstausfall erfolgt eine anteilsmĂ€ssige Berechnung, was einer KAE zwischen 80 und 100% entspricht. Ab CHF 4340 erfolgt wieder die ĂŒbliche EntschĂ€digung von 80%. Das Thema Kurzarbeit bleibt auch in Zukunft herausfordernd.

FĂŒr weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), zur VerfĂŒgung.

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Letzte Aktualisierung: 29.01.2021