Mit seinem Beschluss vom 2. Februar 2022 hat der Bundesrat mehrere Artikel der Arbeits- und Ruhezeitbestimmungen der Verordnung 1 und 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1 und 2) geÀndert. Ziel der Gesetzesrevision ist es, die Rechtsanwendung zu vereinfachen und an die Praxis anzupassen. Zudem sollen die ZustÀndigkeiten zwischen Bund und Kantonen bei der Erteilung von Arbeitszeitbewilligungen geklÀrt werden.
Voraussetzungen fĂŒr die Bewilligung von Nacht- und Sonntagsarbeit
Nacht- und Sonntagsarbeit ist grundsĂ€tzlich verboten. Ausnahmen vom Arbeitsverbot sind bewilligungspflichtig. Sie können bewilligt werden, wenn die Arbeit aus technischen oder wirtschaftlichen GrĂŒnden unentbehrlich ist oder ein dringendes BedĂŒrfnis nachgewiesen werden kann. Diese Voraussetzungen wurden nun in der ArGV 1 prĂ€zisiert.
Demnach liegt nach Artikel 27 ArGV 1 unter anderem ein dringendes BedĂŒrfnis fĂŒr Nacht- oder Sonntagsarbeit vor, wenn:
a) es weder mit planerischen Mitteln noch mit organisatorischen Massnahmen möglich ist, die Arbeiten tagsĂŒber oder abends an Werktagen durchzufĂŒhren.
b) die Arbeiten
- zusÀtzlich anfallen und zeitlich nicht aufschiebbar sind, oder
- aus GrĂŒnden der Gesundheit oder der Sicherheit der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen oder aus anderen GrĂŒnden des öffentlichen Interesses in der Nacht oder am Sonntag erledigt werden mĂŒssen.
Dieses BedĂŒrfnis kann sich gemĂ€ss ErlĂ€uterungsbericht auf GrĂŒnde innerhalb oder ausserhalb des Betriebs beziehen und je nach UmstĂ€nden etwa bei der Erstellung von JahresabschlĂŒssen, der DurchfĂŒhrung einer Liquidation oder der Verlagerung von BetriebsaktivitĂ€ten bestehen. Weiter kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn unverschuldet eine Produktionsverzögerung eingetreten ist und es nicht mehr möglich ist, eine solche durch andere Massnahmen rechtzeitig aufzuholen. Zu denken ist zum Beispiel an Störungen bei einer Produktionsanlage, an AusfĂ€lle in der Zulieferung von Rohstoffen oder Halbfabrikaten oder aufgrund eines Stromausfalls. Aber auch ein zusĂ€tzlicher grösserer Auftrag mit kurzer Lieferfrist kann ein dringendes BedĂŒrfnis begrĂŒnden, wenn dieser neben der normalen Produktion mit den vorhandenen Produktionsmitteln nicht abgearbeitet werden kann und bei seiner Ablehnung ein Kundenverlust droht.
Ein dringendes BedĂŒrfnis liegt gemĂ€ss Art. 27 Abs. 2 lit. a ArGV 1 neu auch dann explizit vor, wenn zeitlich begrenzte ArbeitseinsĂ€tze in der Nacht oder am Sonntag wegen besonderen FirmenanlĂ€ssen erforderlich sind, welche der breiten Ăffentlichkeit zugĂ€nglich sind. Solche Veranstaltungen können grosse FirmenjubilĂ€en oder «IndustrienĂ€chte» sein.
Vermutung der unentbehrlichen Nachtarbeit bei Zinkerei und Galvanisierung
FĂŒr gewisse Produktions- und Arbeitsverfahren wird gesetzlich eine Unentbehrlichkeit fĂŒr Nacht- oder Sonntagsarbeit vermutet. Diese Verfahren werden in einem Anhang 1 zur ArGV 1 aufgefĂŒhrt. Neu wird in Zukunft in der Metallindustrie auch fĂŒr Verfahren zur OberflĂ€chenveredelung (Zinkerei und Galvanisierung) die Unentbehrlichkeit fĂŒr Nachtarbeit vermutet, was das Bewilligungsverfahren erleichtern sollte.
VerschÀrfung bei der Schichtarbeit konnte verhindert werden
Der Gesetzesentwurf sah ursprĂŒnglich vor, die Möglichkeit zu verbieten, den Zeitzuschlag von 10% bei regelmĂ€ssiger Nachtarbeit direkt zu Beginn oder am Ende des Nachteinsatzes gewĂ€hren zu können. Diese unnötige Ănderung hĂ€tte einen massiven administrativen und finanziellen Mehraufwand fĂŒr die betroffenen Unternehmen und eine Verschlechterung der Vereinbarkeit von Beruf und Familie fĂŒr die Arbeitnehmenden zur Folge gehabt, weshalb sich Swissmem in der Vernehmlassung stark dagegen gewehrt hat. Swissmem nimmt nun erfreut zur Kenntnis, dass das Verbot nun doch nicht eingefĂŒhrt wird.
Abgrenzung fĂŒr die BewilligungszustĂ€ndigkeit und neue Fristen
GemĂ€ss Arbeitsgesetz muss dauernde oder regelmĂ€ssig wiederkehrende Nacht- und Sonntagsarbeit beim SECO und vorĂŒbergehende Nacht- und Sonntagsarbeit bei der kantonalen Behörde beantragt werden. Was «vorĂŒbergehend» und was «dauernd» genau bedeutet wurde in der angepassten Verordnung neu definiert. Um vorĂŒbergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit handelt es sich demnach, wenn zeitlich befristete EinsĂ€tze nicht mehr als sechs Monaten pro Einsatz dauern. In unerwarteten FĂ€llen, wo ein Einsatz lĂ€nger als sechs Monate dauert und die Verzögerung nicht dem Betrieb zuzuschreiben ist, kann die kantonale Behörde die Bewilligung um höchstens drei weitere Monate verlĂ€ngern (vgl. Art. 40 Abs. 1 ArGV 1). Wird dieser Umfang ĂŒberschritten oder wird die Nacht- oder Sonntagsarbeit in regelmĂ€ssigen EinsĂ€tzen geleistet, welche sich wĂ€hrend mehreren Kalenderjahren aus dem gleichen Grund wiederholen, gilt die Nacht- oder Sonntagsarbeit als dauernd oder regelmĂ€ssig (vgl. Art. 40 Abs. 2 ArGV 1) und muss demnach vom SECO bewilligt werden.
Bei der Einreichung der Gesuche sind im Weiteren neue Fristen zu beachten (vgl. Art. 41 ArGV 1). Plant ein Betrieb vorĂŒbergehende Nacht- oder Sonntagsarbeit und ist damit die kantonale Behörde zustĂ€ndig, muss das Gesuch eingereicht werden, sobald die Planung der Arbeiten bekannt ist, spĂ€testens aber eine Woche vor dem vorgesehenen Arbeitsbeginn. Benötigt der Betrieb dagegen fĂŒr dauernde oder regelmĂ€ssig wiederkehrende Nacht- oder Sonntagsarbeit eine Bewilligung vom SECO, muss das Gesuch spĂ€testens acht Wochen vor dem geplanten Arbeitsbeginn eingereicht werden.
Weitere Informationen zur VerordnungsĂ€nderung finden Sie unter https://www.admin.ch/gov/de/start/dokumentation/medienmitteilungen.msg-id-87032.html. FĂŒr allfĂ€llige Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejci@swissmem.ch), gerne zur VerfĂŒgung.
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