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Die Umsetzung des Gegenvorschlags zur Fair-Preis-Initiative tritt am 1. Januar 2022 in Kraft

Das Parlament hat in der Frühjahrssession 2021 den indirekten Gegenvorschlag zur Volksinitiative «Stop der Hochpreisinsel – für faire Preise» gutgeheissen. Die sich daraus ergebenden Gesetzesänderungen im Kartellgesetz (KG) und im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) werden auf den 1. Januar 2022 in Kraft gesetzt.

Im Wesentlichen handelt es sich um die folgenden beiden Änderungen:

  1. Neu wird nebst dem Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen auch das Verhalten von relativ marktmächtigen Unternehmen kartellrechtlich überprüfbar sein. Der Begriff des relativ marktmächtigen Unternehmens wird neu im Kartellrecht eingeführt. Als relativ marktmächtig gilt ein Unternehmen, von dem andere Unternehmen beim Angebot oder bei der Nachfrage einer Ware oder Leistung in einer Weise abhängig sind, dass keine ausreichenden und zumutbaren Möglichkeiten bestehen, auf andere Unternehmen auszuweichen (Art. 4 Abs. 2bis KG). Die Kriterien, welche erfüllt sein müssen, damit ein Unternehmen als relativ marktmächtig betrachtet wird, müssen erst noch in der praktischen Anwendung festgelegt werden. Es wird einige Zeit vergehen, bis eine diesbezügliche Gerichtspraxis besteht. Die unzulässigen Verhaltensweisen sind in Art. 7 KG aufgeführt. Dazu gehören u.a. die Kernanliegen von Initiative bzw. Gegenvorschlag wie Diskriminierung von Handelspartnern bei Preisen/Geschäftsbedingungen, die Einschränkung der Möglichkeit der Nachfrager, Waren oder Leistungen, die in der Schweiz und im Ausland angeboten werden, im Ausland zu den dortigen Marktpreisen und den dortigen branchenüblichen Bedingungen zu beziehen. Im Unterschied zum gesetzeswidrigen Verhalten eines marktbeherrschenden Unternehmens können bei einem relativ marktmächtigen Unternehmen in einem ersten Schritt keine direkten kartellrechtlichen Sanktionen ausgesprochen werden. Vielmehr kann dessen Verhalten primär verboten werden. Erst wenn gegen eine behördliche Anordnung oder eine einvernehmliche Regelung verstossen wird, sind auch direkte Sanktionen möglich.
     
  2. Im Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) wird das sog. Verbot des Geoblockings verankert (Art. 3a UWG – Diskriminierung im Fernhandel). Danach handelt unlauter, wer im Fernhandel ohne sachliche Rechtfertigung einen Kunden in der Schweiz aufgrund seiner Nationalität, seines Wohnsitzes, des Ortes seiner Niederlassung, des Sitzes seines Zahlungsdienstleisters oder des Ausgabeorts seines Zahlungsmittels beim Preis oder bei den Zahlungsbedingungen diskriminiert, ihm den Zugang zu einem Online-Portal blockiert/beschränkt, ihn ohne sein Einverständnis zu einer anderen als der ursprünglich aufgesuchten Version des Online-Portals weiterleitet. Damit wird jedoch keine Lieferpflicht in die Schweiz verbunden. Auch bestehen diverse Ausnahmen vom Geoblockingverbot. Bei Verstössen sind keine Sanktionen vorgesehen, vielmehr müssen die Diskriminierten ihre Rechte auf dem Zivilweg geltend machen.

Bei Fragen steht den Mitgliedern Urs Meier (u.meiernoSpam@swissmem.ch) gerne zur Verfügung.

 

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Letzte Aktualisierung: 07.11.2021