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Revision der Maschinenrichtlinie: ein Update

Wie bereits früher berichtet, hat die EU-Kommission im Frühjahr 2021 den Vorschlag für eine revidierte Maschinengesetzgebung publiziert, welche die aktuelle Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ablösen soll. Damit wurde der politische Prozess innerhalb der EU-Institutionen gestartet. Wir fassen den aktuellen Stand und den weiteren Verlauf zusammen.

Das Gesetzgebungsverfahren

Im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren, dem sog. Mitentscheidungsverfahren, durchläuft eine Vorlage den Rat und das Europäische Parlament (EP) parallel. In beiden Institutionen finden die Detailberatungen in Ausschüssen statt: im Rat ist die «Technical Harmonisation Working Party» zuständig und im EP beschäftigen sich das «Committee on the Internal Market and Consumer Protection» (IMCO) sowie das «Employment and Social Affairs Committee» mit der Vorlage. Anschliessend geht der Entwurf in den Gesamtrat sowie das Plenum des EP. Die Differenzen dieser beiden Institutionen werden im sog. Trialogverfahren bereinigt, an welchem neben Rat und EP auch die EU-Kommission beteiligt ist. Mit der formellen Annahme in Rat und EP findet das Gesetzgebungsverfahren seinen Abschluss.

Stand der Dinge

Seitens des EP veröffentlichte im Herbst der Rapporteur Ivan Stefanec im Auftrag des IMCO seinen Bericht. Dieser Bericht nahm viele Anliegen aus der Maschinenindustrie auf. So wird in Abweichung des Entwurfs der EU-Kommission vorgeschlagen, dass - wie unter der aktuellen Maschinenrichtlinie - Anhang IV-Maschinen (z.B. Gummi- bzw. Kunststoffspritzgiess- und Kunststoffformpressmaschinen mit Handbeschickung oder -entnahme, Fräsen, Pressen, Sägen, Hobelmaschinen, Hebebühnen von Fahrzeugen usw.) bei Vorliegen von gewissen Voraussetzungen (z.B. Bau nach EN-Normen) eine Zertifizierung durch den Hersteller möglich bleibt. Der Ergänzung dieses Anhangs mit Software (mit oder ohne künstlicher Intelligenz), welche Sicherheitsfunktionen wahrnimmt, stand auch der Rapporteur positiv gegenüber. Ferner wurde die Kompetenz der EU-Kommission, ohne Mitwirkung der Normungsorganisation CEN technische Spezifikationen für Maschinen zu erlassen, eingeschränkt. Auch die zukünftig in einer neuen Maschinenverordnung zu regelnde wesentliche Veränderung soll im Sinne der Maschinenindustrie eng definiert werden. Und schliesslich wurde die Übergangsfrist von der heutigen Maschinenrichtlinie zur Anwendbarkeit einer neuen Maschinenverordnung gegenüber dem Kommissionsvorschlag um 18 Monate auf 48 Monate verlängert.

Mit der Publikation des sog. Kompromissvorschlags der EU-Präsidentschaft Frankreichs zeigt sich, dass sich der Rat im Wesentlichen an den Eckwerten des Kommissionsvorschlags orientiert. So soll beispielsweise für die heutigen Anhang IV-Maschinen sowie Software mit Sicherheitsfunktion kein Konformitätsbewertungsverfahren durch den Hersteller mehr möglich sein, sondern zwingend einer Drittstellenprüfung unterzogen werden müssen. Auch die Übergangsfrist wurde entsprechend dem Vorschlag der EU-Kommission auf 30 Monaten belassen.

Sowohl im Rat als auch im EP findet die Anpassung an den Rechtsrahmen für die technische Gesetzgebung (NLF) Zustimmung. Dies bedeutet, dass neben dem Hersteller auch der Einführer und der Händler gewissen Pflichten nachkommen muss. Ebenso unbestritten scheint, dass die Betriebsanleitung zukünftig elektronisch zur Verfügung gestellt werden kann. Allerdings hat der Erwerber das Recht, eine Betriebsanleitung kostenlos in Papierform zu verlangen (was im Konsumgüterbereich mehr in Anspruch genommen werden dürfte als im Investitionsgüterbereich).

Es wird sich im weiteren Verlauf (insbesondere beim Trialog) zeigen, wie sich die Parameter noch verschieben lassen. Schon heute ist jedoch absehbar, dass nicht alle Anliegen der Industrie Eingang in die neue Maschinenverordnung finden werden.

Timeline

Die französische Ratspräsidentschaft hat kürzlich ihre ehrgeizigen Pläne bekannt gegeben. Gemäss diesen Plänen soll bereits im März die abschliessende Ratsposition gefasst werden (sog. general approach of the Council). Die Abstimmung im EP soll im Mai stattfinden. Dies bedeutet, dass im Mai (allenfalls bereits im April, weil nicht auszuschliessen ist, dass das EP früher abstimmt) der Trialog beginnen könnte. Es ist das erklärte Ziel Frankreichs, die Trialogverhandlungen während seiner Präsidentschaft (d.h. bis Ende Juni dieses Jahres) abzuschliessen. Im Anschluss an den Trialog findet die Schlussabstimmung in Rat und Parlament statt. Nach der Übersetzung in alle Amtssprachen erfolgt die Publikation in Amtsblatt der Europäischen Union. 20 Tage nach der Publikation tritt die Maschinenverordnung automatisch in Kraft. Dies bedeutet aber nicht, dass die Verordnung ab diesem Tag von den Unternehmen angewandt werden muss! Wie erwähnt wird es eine Übergangsfrist geben, welche mindestens 30 Monate betragen dürfte. Gemäss heutigem Stand kann man festhalten, dass die Maschinenverordnung nicht vor Herbst 2024 von den Unternehmen angewandt werden muss. Allerdings ist empfohlen, sich nach Abschluss des Gesetzgebungsverfahrens auf den Wechsel vorzubereiten.

Unklar ist, wie sich das Gesetzgebungsverfahren der Verordnung über Künstliche Intelligenz auf die Timeline der Maschinenverordnung auswirken wird. Zur Erinnerung: die EU-Kommission hat nebst dem Vorschlag einer Maschinenverordnung auch eine Verordnung über künstliche Intelligenz vorgestellt. Bei dieser KI-Verordnung geht der Gesetzgebungsprozess im Vergleich zur Maschinenverordnung deutlich weniger flott voran. Da die beiden Verordnungen inhaltliche Zusammenhänge aufweisen, stellt sich die Frage, ob beide zusammen in Kraft gesetzt werden. Dies würde bedeuten, dass sich die Timeline der Maschinenverordnung nach hinten verschiebt. Im Moment ist jedoch nicht absehbar, wie dies gehandhabt werden wird.

Swissmem wird sich weiterhin sehr aktiv über Orgalim, den europäischen Dachverband der technischen Industrie mit Sitz in Brüssel, zusammen mit den anderen nationalen Verbänden und Sektor-Gruppierungen am Lobbying beteiligen.

Wir halten Sie über den Swissmem Newsletter auf dem Laufenden. In der Zwischenzeit steht Ihnen Urs Meier gerne für Fragen und Anregungen zur Verfügung (u.meiernoSpam@swissmem.ch).

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Letzte Aktualisierung: 10.02.2022