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Gnadenfrist fĂŒr E-Zigaretten am Arbeitsplatz zu Ende

Der Bundesrat setzt das neue Tabakproduktegesetz und die dazugehörende Verordnung per 1. Oktober 2024 in Kraft. Das Gesetz soll die Bevölkerung vor den schĂ€dlichen Auswirkungen des Tabak- und Nikotinkonsums schĂŒtzen. Gleichzeitig wird der Schutz vor Passivrauchen auch auf elektronische Zigaretten und weitere tabak- und nikotinhaltige Produkte ausgedehnt. Demnach dĂŒrfen ab Anfang Oktober 2024 am Arbeitsplatz auch keine E-Zigaretten mehr geraucht werden.

Bisher galt in der ganzen Schweiz fĂŒr herkömmliche Zigaretten ein Rauchverbot in InnenrĂ€umen, die öffentlich zugĂ€nglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. E-Zigaretten fielen aber nicht unter dieses Verbot. GrundsĂ€tzlich war es den Arbeitgebern ĂŒberlassen, wie sie dies im Betrieb regeln wollten. Gewisse Unternehmen, wie zum Beispiel die Swiss oder die SBB, haben das Rauchverbot auf ihren FlĂŒgen bzw. in ihren ZĂŒgen auch auf E-Zigaretten ausgeweitet (siehe Newsletter vom 4.11.2014). Ab Anfang Oktober soll das Rauchverbot am Arbeitsplatz nun schweizweit fĂŒr alle erhitzten Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten gelten.

Was bedeutet das Verbot konkret fĂŒr Arbeitgeber?

Das neue Gesetz regelt, dass in geschlossenen RĂ€umen, die mehr als einer Person als Arbeitsplatz dienen, auch das Rauchen von E-Zigaretten verboten ist. Das Verbot gilt somit unter anderem fĂŒr MehrpersonenarbeitsplĂ€tze, Werkshallen, Mensen und auch fĂŒr Fahrzeuge, wenn sie von mehreren Arbeitnehmenden benutzt werden. Das Rauchverbot gilt dagegen nicht im Freien und nicht fĂŒr EinzelarbeitsplĂ€tze. 

Besteht fĂŒr Arbeitgeber Handlungsbedarf?

Ab 1. Oktober 2024 sind Arbeitgeber verantwortlich, dass in gemeinsam genutzten RĂ€umen auch keine E-Zigaretten geraucht werden. Bei vorsĂ€tzlichen oder fahrlĂ€ssigen Verstössen gegen das Rauchverbot drohen Bussen von bis zu 1'000 Franken. Soweit in einer Betriebsordnung bisher nur ein Rauchverbot fĂŒr herkömmliche Zigaretten geregelt war, sollte das Verbot auch auf E-Zigaretten und alle Tabakprodukte zum Erhitzen ausgeweitet werden. 

Was gilt fĂŒr bestehende RaucherrĂ€ume?

Besonders und gut sichtbar gekennzeichnete und ausreichend belĂŒftetet RaucherrĂ€ume bleiben weiterhin gestattet. Sie mĂŒssen durch feste Bauteile von anderen RĂ€umen dicht abgetrennt sein, ĂŒber eine selbststĂ€ndig schliessende TĂŒr verfĂŒgen und dĂŒrfen nicht als Durchgang in andere RĂ€ume dienen.

FĂŒr weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur VerfĂŒgung.

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Letzte Aktualisierung: 20.09.2024