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Gnadenfrist fĂĽr E-Zigaretten am Arbeitsplatz zu Ende

Der Bundesrat setzt das neue Tabakproduktegesetz und die dazugehörende Verordnung per 1. Oktober 2024 in Kraft. Das Gesetz soll die Bevölkerung vor den schädlichen Auswirkungen des Tabak- und Nikotinkonsums schützen. Gleichzeitig wird der Schutz vor Passivrauchen auch auf elektronische Zigaretten und weitere tabak- und nikotinhaltige Produkte ausgedehnt. Demnach dürfen ab Anfang Oktober 2024 am Arbeitsplatz auch keine E-Zigaretten mehr geraucht werden.

Bisher galt in der ganzen Schweiz für herkömmliche Zigaretten ein Rauchverbot in Innenräumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. E-Zigaretten fielen aber nicht unter dieses Verbot. Grundsätzlich war es den Arbeitgebern überlassen, wie sie dies im Betrieb regeln wollten. Gewisse Unternehmen, wie zum Beispiel die Swiss oder die SBB, haben das Rauchverbot auf ihren Flügen bzw. in ihren Zügen auch auf E-Zigaretten ausgeweitet (siehe Newsletter vom 4.11.2014). Ab Anfang Oktober soll das Rauchverbot am Arbeitsplatz nun schweizweit für alle erhitzten Tabakprodukte und elektronischen Zigaretten gelten.

Was bedeutet das Verbot konkret fĂĽr Arbeitgeber?

Das neue Gesetz regelt, dass in geschlossenen Räumen, die mehr als einer Person als Arbeitsplatz dienen, auch das Rauchen von E-Zigaretten verboten ist. Das Verbot gilt somit unter anderem fĂĽr Mehrpersonenarbeitsplätze, Werkshallen, Mensen und auch fĂĽr Fahrzeuge, wenn sie von mehreren Arbeitnehmenden benutzt werden. Das Rauchverbot gilt dagegen nicht im Freien und nicht fĂĽr Einzelarbeitsplätze. 

Besteht fĂĽr Arbeitgeber Handlungsbedarf?

Ab 1. Oktober 2024 sind Arbeitgeber verantwortlich, dass in gemeinsam genutzten Räumen auch keine E-Zigaretten geraucht werden. Bei vorsätzlichen oder fahrlässigen Verstössen gegen das Rauchverbot drohen Bussen von bis zu 1'000 Franken. Soweit in einer Betriebsordnung bisher nur ein Rauchverbot fĂĽr herkömmliche Zigaretten geregelt war, sollte das Verbot auch auf E-Zigaretten und alle Tabakprodukte zum Erhitzen ausgeweitet werden. 

Was gilt für bestehende Raucherräume?

Besonders und gut sichtbar gekennzeichnete und ausreichend belüftetet Raucherräume bleiben weiterhin gestattet. Sie müssen durch feste Bauteile von anderen Räumen dicht abgetrennt sein, über eine selbstständig schliessende Tür verfügen und dürfen nicht als Durchgang in andere Räume dienen.

FĂĽr weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur VerfĂĽgung.

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Letzte Aktualisierung: 20.09.2024