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BrĂĽckentage ĂĽber die Festtage

Die Festtage stehen vor der TĂĽre und viele Firmen schliessen ĂĽber Weihnachten/Neujahr ihre Tore. Die Mitarbeitenden haben frei, auch an den sogenannten BrĂĽckentagen. In diesem Zusammenhang stellen sich verschiedene Fragen: Wie werden die BrĂĽckentage abgedeckt? Und was gilt, wenn ein Mitarbeitender ĂĽber die Festtage erkrankt?

Betriebsferien, Vorholen oder Kompensieren von Mehrstunden  

Viele Firmen schliessen ihre Betriebe ĂĽber Weihnachten/Neujahr, wobei die Mitarbeitenden sich die freie Zeit an den BrĂĽckentagen, also an den Arbeitstagen zwischen den offiziellen Feiertagen, verdienen mĂĽssen. Dabei gibt es verschiedene Möglichkeiten, wie diese BrĂĽckentage abgedeckt werden können. 

a) Betriebsferien
Der Arbeitgeber kann Betriebsferien anordnen. Diese hat er den Mitarbeitenden frĂĽhzeitig - am besten Anfang Jahr, mindestens jedoch drei Monate im Voraus – anzukĂĽndigen, damit die Mitarbeitenden die Ferien planen und genĂĽgend Ferientage fĂĽr die BrĂĽckentage aufsparen können. 

b) Vorholzeit
Die freie Zeit an den BrĂĽckentagen kann unter dem Jahr gezielt vorgearbeitet werden, indem die tägliche Arbeitszeit um einige Minuten erhöht wird. Es handelt sich dabei um eine Vorverlagerung der Arbeitszeit, die eigentlich an den BrĂĽckentagen geleistet werden mĂĽsste, wobei die Kompensation dieser vorgeholten Zeit an den BrĂĽckentagen erfolgt. 

c) Kompensation von Mehrstunden
Eine weitere Variante ist die Kompensation von Mehrstunden (Ăśberzeitstunden und Ăśberstunden) während den BrĂĽckentagen. Bei Mehrstunden handelt es sich um geleistete Arbeitszeit, die ĂĽber der Sollarbeitszeit liegt. 

FrĂĽhzeitige Information der Mitarbeitenden 

Die Mitarbeitenden sind frĂĽhzeitig – am besten Anfang Jahr – ĂĽber eine allfällige Betriebsschliessung und die Anzahl BrĂĽckentage zu informieren, die sie mittels Ferien, Vorholzeit oder Mehrstunden (oder einer Kombination dieser Möglichkeiten) abdecken mĂĽssen. Werden die BrĂĽckentage vorgeholt, muss kommuniziert werden, wie viele Minuten pro Tag vorgearbeitet werden muss. Diese Arbeitszeit inklusive Vorholzeit ist im Zeiterfassungssystem zu hinterlegen. 

Fehlende Ferientage

Wird nicht explizit Vorholzeit geleistet, kann als Alternative die Kompensation von Mehrstunden angeordnet werden. Sind nicht genĂĽgend Mehrstunden vorhanden, mĂĽssen fĂĽr die restlichen freien Tage Ferien bezogen werden. Dasselbe gilt bei nicht ausreichend geleisteter Vorholzeit, bspw. wenn der Mitarbeitende erst unterjährig eingetreten ist. 

Werden explizit Betriebsferien angeordnet, ist die entsprechende Anzahl Ferientage fĂĽr die BrĂĽckentage aufzusparen. Dabei hat der/die Vorgesetzte bei der Ferienplanung und den Ferienanträgen ein Augenmerk auf den Feriensaldo seiner Mitarbeitenden zu werfen. 

Was geschieht, wenn nicht genĂĽgend Ferientage vorhanden sind? In diesem Fall können zusätzlich Mehrstunden kompensiert werden. Sind auch keine Mehrstunden vorhanden, kann mit dem Mitarbeitenden vereinbart werden, dass Ferien aus dem Folgejahr vorbezogen werden. Oder der Mitarbeitende fällt – im Rahmen eines Jahresarbeitszeitmodells – vorĂĽbergehend ins Minus.   

Krank während den Festtagen

Erkrankt ein Mitarbeitender während der Festtage, kommt oft die Forderung nach einem Nachbezug der versäumten Tage. Wann besteht ein solcher Anspruch?

Hier muss unterschieden werden: 

  • Feiertage: Wer an einem offiziellen Feiertag (bspw. am 25. Dezember) erkrankt, hat keinen Anspruch auf Nachbezug. Ein Feiertag wird wie ein Sonntag behandelt. Wer an einem Sonntag erkrankt, kann diesen auch nicht nachbeziehen.
  • Ferientage: Hat die Firma fĂĽr die BrĂĽckentage den Bezug von Ferien angeordnet, besteht ein Recht auf Nachbezug der entsprechenden Ferientage, wenn sich der Mitarbeitende aufgrund der Krankheit nicht erholen konnte und somit nicht ferienfähig war. Die Ferienunfähigkeit ist mittels Arztzeugnis nachzuweisen.
  • Vorholzeit: Werden die BrĂĽckentage mit Vorholzeit abgedeckt, steht dem Mitarbeitenden bei Krankheit kein Recht auf einen Nachbezug der vorgeholten Zeit zu. Beim Bezug von Vorholzeit handelt es sich um Freizeit aufgrund bereits geleisteter Arbeitszeit. Erkrankt jemand in der Freizeit, kann er diese ebenfalls nicht nachbeziehen.
  • Kompensation von Mehrstunden: Erkrankt der Mitarbeitende an einem BrĂĽckentag während der Kompensation von Mehrstunden, gehen die Meinungen auseinander, ob die Mehrstunden nachbezogen werden können oder ob – analog der Vorholzeit – von einer Erkrankung in der Freizeit auszugehen und die Mehrstunden somit nicht nachbezogen werden können.  

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die freien BrĂĽckentage ĂĽber die Festtage genau zu regeln und sowohl die Mitarbeitenden wie auch die Vorgesetzten ĂĽber die Regelung (Vorholen, Ferienbezug, Kompensieren von Mehrstunden) zu informieren sind. 

FĂĽr weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Eva Bruhin, stv. Bereichsleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (e.bruhinnoSpam@swissmem.ch), gerne zur VerfĂĽgung.

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Letzte Aktualisierung: 12.12.2024