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Kurzarbeit: VerlÀngerung der Höchstbezugsdauer

Aufgrund der schwierigen Konjunkturlage in verschiedenen Branchen wird die Höchstbezugsdauer von KurzarbeitsentschÀdigung auf 18 Monate erhöht. Die Massnahme gilt ab dem 1. August 2024 und verschafft den Unternehmen mehr Planungssicherheit.

In seiner Sitzung vom 19. Juni 2024 hat der Bundesrat eine VerlĂ€ngerung der Höchstbezugsdauer der KurzarbeitsentschĂ€digung auf 18 Monate beschlossen. Die Anpassung bedingt eine Änderung der Arbeitslosenversicherungsverordnung und ist bis Ende Juli 2025 befristet. Ab dem 1. August 2024 können Arbeitgeber somit fĂŒr ihre Mitarbeitenden statt wie bisher nur 12 Monate neu bis zu 18 Monate KurzarbeitsentschĂ€digung geltend machen.

Mehr Zeit fĂŒr die Unternehmen Auftragslage zu verbessern

Die beschlossene Ausweitung der Höchstbezugsdauer schafft eine bessere Planungssicherheit. Unternehmen, welche die Höchstbezugsdauer bereits ausgeschöpft haben oder demnĂ€chst erreichen werden, bekommen so mehr Zeit, um ArbeitsplĂ€tze zu erhalten und die ungenĂŒgende Auftragslage zu verbessern.

Swissmem hat sich fĂŒr VerlĂ€ngerung engagiert

Die GesetzesĂ€nderung wird vom Bundesrat mit der weiterhin herausfordernden Konjunkturlage in diversen Branchen begrĂŒndet. Insbesondere in der Tech-Branche sind zahlreiche Unternehmen auf Kurzarbeit angewiesen. Swissmem hat sich deshalb fĂŒr diese GesetzesĂ€nderung engagiert und begrĂŒsst den Entscheid des Bundesrates.

Gute BegrĂŒndung nach wie vor unerlĂ€sslich

Aufgrund der RĂŒckkehr zum ordentlichen Verfahren ist es wichtig, dass die Voranmeldung fĂŒr Kurzarbeit sorgfĂ€ltig und gut begrĂŒndet wird. So muss gegenĂŒber dem kantonalen Amt nachgewiesen werden, dass es sich fĂŒr das Unternehmen um eine ausserordentliche Situation handelt und der Arbeitsausfall nicht zum normalen Betriebsrisiko gehört. Bloss allgemeine AusfĂŒhrungen zur angespannten Wirtschaftslage werden grundsĂ€tzlich nicht akzeptiert. Die kantonalen Ämter prĂŒfen jeden Fall einzeln.

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Letzte Aktualisierung: 29.06.2024