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Neben(erwerbs)-tätigkeit – was sollte geregelt werden?

Im Arbeitsverhältnis kommt es häufig vor, dass Arbeitnehmende eine Nebenbeschäftigung ausüben. Dies kann eine Nebentätigkeit im Sinne eines freiwilligen und unentgeltlichen Engagements sein, aber auch eine nebenberufliche Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber oder als Selbständigerwerbende.

Wir haben in der Vergangenheit schon mehrmals das Thema «Nebenbeschäftigung» aufgegriffen. Fazit ist schlussendlich immer, dass einvernehmliche Regelungen oder Vereinbarungen im Arbeitsverhältnis betreffend Nebentätigkeiten zu empfehlen sind, denn im Gesetz finden sich hierzu nur allgemeine Grundsätze zu Rechten und Pflichten.

Was sollte in einem Reglement oder den allgemeinen Arbeitsbedingungen festgehalten werden?

Informationspflicht und Bewilligungspflicht

In einem Reglement oder den allgemeinen Arbeitsbedingungen sollte festgehalten werden, dass die Arbeitgeberin ĂĽber Art, Umfang und Inhalt einer entgeltlichen und unentgeltlichen Nebenbeschäftigung informiert werden muss. Nebenbeschäftigungen (also Mehrfachtätigkeiten) sind grundsätzlich erlaubt und können in dem Sinne nicht per se «verboten» werden. Klauseln, welche eine Bewilligung vorsehen, sind jedoch absolut zulässig – solange die Bewilligung nicht de facto zu einem Verbot fĂĽhrt. Die Arbeitgeberin sollte sich das Recht vorbehalten, bei Ă„nderungen ihr Einverständnis zu widerrufen.

Treuepflicht

Weiter ist zu empfehlen, die Grundsätze für eine erlaubte resp. unerlaubte Nebenbeschäftigung festzuhalten:

Arbeitnehmende haben ihre Arbeitstätigkeit mit Sorgfalt auszuführen und berücksichtigen dabei die Interessen der Arbeitgeberin (Treuepflicht, Art. 321a OR). Unter Treuepflichtverletzungen wird unter anderem verstanden:

  • das AusĂĽben von Nebentätigkeiten, welche zu Interessenskonflikten fĂĽhren, z.B. die Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit der Arbeitspflichten bei der Arbeitgeberin;
    • Arbeitsleistungen fĂĽr einen Dritten während der Arbeitszeit, Ferien oder einer gemeldeten Arbeitsunfähigkeit;
    • (nicht bewilligte) Privatnutzung von Betriebsmitteln fĂĽr die Nebentätigkeit;
    • Konkurrenzierende Nebentätigkeiten (anbieten von gleichartigen Leistungen, die mindestens teilweise im wirtschaftlichen Wettbewerb zur Arbeitgeberin stehen).

Was sollte in einer Vereinbarung zu den Nebenbeschäftigungen festgehalten werden?

Wird eine Nebentätigkeit gemeldet, so sind sicherlich folgende Punkte zu klären und festzuhalten:

  • Art, Zeitpunkt und Umfang der Nebentätigkeit

    Die Arbeitgeberin muss einschätzen können, ob es sich um eine konkurrenzierende Tätigkeit handelt, ob die zusätzliche Belastung die Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und ob die arbeitsgesetzlichen Schutzvorschriften eingehalten werden können (Höchstarbeits- und Ruhezeiten). Hinweis: Die Kontrolle und Verantwortung der Einhaltung der Höchstarbeits- und Ruhezeiten liegt bei der Arbeitgeberin. Verantwortlich für Höchstarbeitszeitstunden ist grundsätzlich diejenige Arbeitgeberin, bei der sie entstanden sind. Die Arbeitnehmenden trifft eine entsprechende Auskunfts- und Informationspflicht.

  • Versicherungsschutz
    Die Arbeitnehmenden sollten darauf hingewiesen werden, dass
    1. Unfälle, welche sich während einer Nebenerwerbstätigkeit ereignen, nicht durch die Unfallversicherung der Hauptarbeitgeberin gedeckt sind. Die Arbeitnehmenden haben sich für Ihre Nebenerwerbstätigkeiten separat zu versichern oder versichern zu lassen. Bei selbständiger Nebenerwerbstätigkeit sollten die Arbeitnehmenden der Arbeitgeberin einen Versicherungsnachweis für eine Berufs- und Nichtberufsunfallversicherung erbringen.
       
    2. die Krankentaggeldversicherung (KTG) der Hauptarbeitgeberin nur den Lohn betreffend das Arbeitsverhältnis mit ihr abdeckt. Einkommensausfälle aus der Nebenerwerbstätigkeit sind privat abzusichern.
       
    3. die berufliche Vorsorge (BVG) nur das Einkommen aus der Hauptbeschäftigung versichert.
       
  • Sozialversicherung 
    Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit müssen der AHV gemeldet werden. Arbeitnehmende sollten der Arbeitgeberin eine entsprechende Bescheinigung der selbständigen Nebenerwerbstätigkeit der Ausgleichskasse vorlegen.
     
  • Meldung bei Ă„nderungen und Einverständnis
    Die Arbeitnehmenden informieren die Arbeitgeberin bei Änderungen über die Art, Inhalte und den Umfang der Nebentätigkeit umgehend schriftlich. Die Arbeitgeberin prüft die Meldung und erklärt oder verweigert entsprechend ihr Einverständnis.
     
  • Widerrufsvorbehalt und Sanktionen
    Sollten die Voraussetzungen für eine zulässige Nebentätigkeit nicht mehr erfüllt sein oder die Arbeitnehmende gegen Treuepflichten oder die arbeitsgesetzlichen Schutzvorschriften verstossen, behält sich die Arbeitgeberin vor, ihr Einverständnis zu widerrufen und allenfalls arbeitsrechtliche Sanktionen (Abmahnung, Verwarnung, Kündigung) auszusprechen.

Spezialfall gesetzliche Pflichten als Nebentätigkeit - Ausfallzeiten, Lohnfortzahlung und Verrechnung von Entschädigungen

Erfüllt die Arbeitnehmende mit der Ausübung ihrer Nebentätigkeit eine gesetzliche Pflicht gemäss Art. 324a OR wie z.B. obligatorischer Feuerwehrdienst oder die Ausübung eines öffentlichen Amtes, trifft die Arbeitgeberin unter Umständen für eine beschränkte Zeit eine Lohnfortzahlungspflicht.

Oft ist es jedoch im Interesse der Arbeitnehmenden und Arbeitgebenden, dass man eine gute Kompromisslösung findet – unter Berücksichtigung der zwingenden Mindestvorgaben des Obligationenrechts. Es ist also zu empfehlen, eine entsprechende Vereinbarung betreffend Lohnfortzahlung, Ausfallstunden, Kompensation, Verrechnung Lohnfortzahlung mit allfälligen Entschädigungen/Sold zu treffen. Selbstverständlich kann anstatt einer individuellen Vereinbarung auch eine entsprechende allgemeine Regelung festgehalten werden – dies ist vor allem bei Firmen mit einer grösseren Anzahl von Mitarbeitenden zu empfehlen. Ein für beide Seiten tragbarer Kompromiss beugt Streitigkeiten vor.

Folgende Punkte führen oft zu Diskussionen und sollten vorab geklärt werden:

  • Anzahl Arbeitsstunden oder Einsätze fĂĽr die Nebentätigkeit pro Kalenderjahr? (oft eine Schätzung)
  • Welche Absenzen sind bezahlt?
  • Welche Absenzen sind unbezahlt oder mĂĽssen kompensiert werden?
  • Wie viele Absenzstunden werden maximal pro Tag angerechnet?
  • Was geschieht bei Einsätzen/Sitzungen während arbeitsfreien Tagen oder in den Ferien?
  • Gibt es einen Entschädigungssold? Wird dieser mit der Lohnzahlung verrechnet und falls ja, in welchem Umfang?

Swissmem-Mitgliedfirmen gibt Zora Bosshart, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (z.bosshartnoSpam@swissmem.ch), gerne Auskunft.  

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Letzte Aktualisierung: 09.05.2025