Einwilligung zur Kompensation durch Freizeit
Gemäss Art. 321c Abs. 3 OR sind Überstunden grundsätzlich mit einem Zuschlag von 25% auszubezahlen. Arbeitgeber und Arbeitnehmende können sich auf die Kompensation von Überstunden durch Freizeit von mindestens gleicher Dauer einigen (Art. 321 c Abs. 2 OR). Eine solche Regelung kann im Einzelarbeitsvertrag oder aber in einem Reglement, welches als integrierender Bestandteil des Arbeitsvertrages gilt, festgehalten werden.
Zustimmung zum Zeitpunkt der Kompensation
Neben der generellen Einwilligung zur Kompensation anstelle der Ausbezahlung braucht es auch eine Einigung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmendem zum konkreten Zeitpunkt der Kompensation. Der Mitarbeitende kann sich der Kompensation aber nicht entziehen, indem er jeden vom Arbeitgebenden vorgeschlagenen Zeitpunkt zur Kompensation ablehnt. Das wäre rechtsmissbräuchlich.
Eine Zustimmung kann zudem auch stillschweigend zustande kommen, wenn der Arbeitnehmende nicht gegen eine angeordnete Kompensation durch den Arbeitgebenden bspw. für Brückentage, die Anfang Jahr bekannt gegeben werden, protestiert.
Einseitige Anordnung durch Arbeitgebenden?
Im Rahmen der Jahresarbeitszeit hat der Arbeitgebende die Möglichkeit die Kompensation eines positiven Zeitsaldos (streng genommen handelt es sich dabei noch nicht um Überstunden) einseitig anzuordnen. Ist keine Jahresarbeitszeit vereinbart, kann sich der Arbeitgebende die einseitige Anordnung der Kompensation von Überstunden und den Kompensationszeitpunkt vertraglich durch eine Regelung in einem Reglement ausbedingen.
Braucht es für die Anordnung der Kompensation eine Ankündigungsfrist? Grundsätzlich nicht, sofern eine solche nicht in einem GAV oder einem betriebsinternen Reglement vorgesehen ist. Die Kompensation muss aber so angeordnet werden, dass der Mitarbeitende sinnvollen Gebrauch von den freien Tagen machen kann. Es gilt der Grundsatz von Treu und Glaube.
Überstundenkompensation während der Freistellung?
Auch während einer Freistellung ist für die Kompensation von Überstunden grundsätzlich die Zustimmung des Arbeitnehmenden erforderlich. Dies kann mit einer Freistellungsvereinbarung, welche der Arbeitnehmenden unterzeichnet, gewährleistet werden. Was gilt, wenn der Arbeitnehmende die Zustimmung verweigert? Eine solche Verweigerung könnte unter Umständen rechtsmissbräuchlich sein, wenn der Arbeitnehmende bspw. trotz Kompensation genügend Zeit für die Stellensuche hat. Hier ist auf den Einzelfall abzustellen.
Für weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Eva Bruhin, stv. Bereichsleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (e.bruhinnoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.
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