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Krank im Urlaub – darf ich die Ferien nachbeziehen?

Der Sommer steht vor der Tür und damit auch die Ferienzeit. Doch was bedeutet es für die arbeitsrechtliche Praxis, wenn Krankheit oder Unfall der verdienten Erholungszeit einen Strich durch die Rechnung machen?

Ferien dienen der Erholung. Doch Krankheit oder Unfall können den Erholungszweck vereiteln. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmende unter Umständen ferienunfähig ist und die entsprechenden Ferientage als nicht bezogen betrachtet werden. Tritt diese Ferienunfähigkeit vor Antritt des Urlaubs ein, hat der Arbeitnehmer Anspruch auf eine Verschiebung. Vorgängig ist jedoch unbedingt zu prüfen, ob es sich dabei um eine Arbeitsunfähigkeit mit oder ohne Ferienunfähigkeit handelt.

Die Rechtsprechung hält hierzu fest, dass Ferienunfähigkeit dort gegeben ist, wo eine Krankheit mit Bettruhe, Behandlungen oder wiederholten Arztbesuchen verbunden ist. Wird indessen der Erholungszweck durch die Krankheit nicht beeinträchtigt, so kann im Einzelfall eine Arbeitsunfähigkeit ohne Ferienunfähigkeit vorliegen und dem Arbeitnehmer steht kein Recht auf Nachbezug von Ferien zu.

Konkret kann gesagt werden, dass eine Erkrankung oder ein Unfall vorliegen müssen, welche ein erhebliches Mass an Beeinträchtigung und eine gewisse Intensität der Gesundheitsstörung aufweisen. Eine kleinere Verletzung, die weder die Ferienaktivitäten massgeblich einschränkt oder den Arbeitnehmenden zwingt zu Hause zu bleiben, beeinträchtigt den Erholungszweck der Ferien nicht. Dies gilt insbesondere in Fällen, in welchen der Mitarbeitende 1-2 Tage wegen Fieber, Unwohlsein oder Kopfschmerzen, einer Verstauchung oder einem gebrochenen Finger «ausser Gefecht» ist, und zwar unabhängig davon, ob dies der Arbeitsleistung entgegensteht.

Wie verhält es sich, wenn plötzlich in den Ferien unerwartet nächste Angehörige gepflegt werden müssen? Auch hier gilt, dass der Erholungszweck nur verunmöglicht wird, sofern es sich dabei um eine anhaltende und intensive Betreuungstätigkeit gehandelt hat. War z.B. das Kind während der Ferien an Grippe erkrankt und einige Tage bettlägerig, so ist damit der Erholungszweck nicht beeinträchtigt.  

Kann man nun bei einer Krankheit in den Ferien einfach die Ferien verlängern? Hier heisst es ganz klar: Nein! Es gelten auch hier die üblichen Regelungen wie bei jeder krankheitsbedingten Abwesenheit. Erkrankt der Arbeitnehmer während der Ferien, hat er die Krankheit oder den Unfall unverzüglich dem Arbeitgeber zu melden. Es muss dem Arbeitgeber möglich sein, eigene Abklärungen in Bezug auf die Arbeits- und Ferienunfähigkeit vorzunehmen (z.B. Vertrauensarzt zuziehen).

Bei einer Ferienunfähigkeit entscheidet der Arbeitgeber, ob eine Verlängerung der Ferien gewährt wird oder ob diese zu einem späteren Zeitpunkt nachbezogen werden. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien unter Berücksichtigung der betrieblichen Interessen. Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er allenfalls zur Arbeit zurückzukehren muss, wenn die bewilligten Ferien abgelaufen sind, bzw. sobald er wieder arbeits- und reisefähig ist.

Der Arbeitnehmer muss nachweisen, dass aufgrund des Unfalls oder der Erkrankung während der Ferien der Zweck der Erholung nicht erreicht werden konnte, damit die Ferientage wieder gutgeschrieben werden. Dies kann er in der Regel mit dem Vorlegen eines Arztzeugnisses tun. Gewöhnlich bestätigt das Arztzeugnis jedoch nur, dass der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist, jedoch nicht, dass er gleichzeitig ferienunfähig ist. Kann dieser Nachweis also nicht erbracht werden, erfolgt kein Nachbezug.

Bei einem Auslandaufenthalt ist zu empfehlen, den Arbeitnehmenden darauf hinzuweisen, ein Arztzeugnis eines lokalen Spitals beizubringen. In der Praxis ist es oftmals schwierig, ein in der Landessprache ausgestelltes Arztzeugnis zu verstehen bzw. korrekt zu interpretieren.

Wenn der Arbeitgeber die Echtheit des Arztzeugnisses bzw. der geltend gemachten Ferienunfähigkeit bezweifelt, kann er den Arbeitnehmer auffordern, den behandelnden Arzt (z.B. im Ausland) von der Schweigepflicht zu entbinden. Dies ermöglicht dem Arbeitgeber, näheres zu den Gründen der ärztlichen Konsultation und der Diagnose zu erfahren.

Es ist sicherlich nützlich, die Arbeitnehmenden im Rahmen eines allgemeinen Merkblatts über das Vorgehen bei einer Erkrankung oder einem Unfall in den Ferien zu informieren. Wichtig dabei ist der Hinweis, sich sofort und nicht erst nach der Rückkehr beim Arbeitgeber zu melden.

Für weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Claudio Haufgartner, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (c.haufgartnernoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 17.06.2022