In diesem Jahr haben sich die Strompreise vervielfacht. Die Preissteigerung beruht auf verschiedenen Faktoren und war fĂŒr die Betriebe nicht voraussehbar. Der enorme Strompreisschub kann deshalb nicht mehr dem normalen Betriebsrisiko angerechnet werden. Zum normalen Betriebsrisiko gehören gemĂ€ss Rechtsprechung ArbeitsausfĂ€lle, welche erfahrungsgemĂ€ss regelmĂ€ssig und wiederholt auftreten und so in verschiedener Weise kalkulatorisch erfassbar sind. Bereits mussten Unternehmen aufgrund der hohen Strompreise Kurzarbeit anmelden. In einem aktuellen Merkblatt «KurzarbeitsentschĂ€digung im Kontext der aktuellen Energiemarktlage» (zu finden unterKurzarbeitsentschĂ€digung (KAE COVID-19) nimmt das SECO dazu Stellung, unter welchen UmstĂ€nden Kurzarbeit beantragt werden kann.
KAE infolge Energiepreissteigerung
Das SECO nimmt dabei eine zurĂŒckhaltende Position ein und hĂ€lt fest, dass Energiepreissteigerungen fĂŒr sich allein grundsĂ€tzlich nicht als Grund fĂŒr den Bezug von KAE ausreichen. Massgebend sei vielmehr der Einzelfall, welcher durch die kantonale Amtsstelle zu prĂŒfen ist. Es mĂŒsse sich insgesamt um ausserordentliche UmstĂ€nde handeln, welche nicht vermeidbar waren und nicht zum normalen Betriebsrisiko gezĂ€hlt werden können. Dabei ist unter anderem zu beurteilen, wie energieintensiv die Produktion ist, ob allenfalls Möglichkeiten bestehen, die gestiegenen Energiekosten an Kunden weiterzugeben, und wie bei Unternehmen, welche sich auf dem freien Markt mit Strom/Energie eindecken, die vertragliche Situation fĂŒr die Energiebeschaffung aussieht.
KAE im Fall von behördlichen Massnahmen
Sollten die Behörden bei einer allfĂ€lligen Energiemangellage Massnahmen anordnen, wie zum Beispiel eine Kontingentierung, und sollten daraus fĂŒr Betriebe ArbeitsausfĂ€lle entstehen, wird das SECO konkreter. In diesem Fall soll KAE beantragt werden können. Kurzarbeit soll bei einer allfĂ€lligen Energiemangellage als mögliches Instrument dienen, um ArbeitsplĂ€tze zu sichern und Entlassungen zu vermeiden.
Im Weiteren ist zu beachten, dass fĂŒr die Abrechnung von KAE seit Anfang April 2022 wieder das ordentliche Verfahren gilt. Das summarische Verfahren, welches wĂ€hrend der Pandemie zur Anwendung kam, endete im MĂ€rz 2022. Die Formulare fĂŒr die KAE-Abrechnung werden aber noch bis Ende Jahr jeweils von der kantonalen Amtsstelle mit der Kurzarbeitsbewilligung zugestellt. Ab Januar 2023 wird fĂŒr das Abrechnen dann wieder der eService zur VerfĂŒgung stehen.
Swissmem hat und wird sich weiterhin beim Bund dafĂŒr einsetzen, dass die Unternehmen im Rahmen von stark steigenden Energiepreisen Kurzarbeit anmelden und abrechnen können. FĂŒr weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Herr Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur VerfĂŒgung.
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