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Änderungen im Aktienrecht ab 1. Januar 2023

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Am 1. Januar 2023 tritt der Rest des revidierten Aktienrechts in Kraft. Der folgende, kurz gehaltene und nicht abschliessende Überblick soll Hinweise geben, ob für Ihr Unternehmen Handlungsbedarf besteht. Einzelne Änderungen betreffen auch die GmbH.

Änderungen betreffend die Kapitalstruktur:

  • Der Mindestnennwert von CHF 0.01 einer Aktie wird aufgehoben. Der Nennwert kann neu einen beliebigen Wert aufweisen, der grösser als Null ist.
  • Neu kann das Aktienkapital auf eine Fremdwährung lauten.
  • Das genehmigte Kapital wird durch das sog. Kapitalband ersetzt. Der Verwaltungsrat kann während maximal fünf Jahren in der Breite des Kapitalbands das Aktienkapital erhöhen oder herabsetzen, sofern er in den Statuten dazu ermächtigt wird.
  • Die ordentliche Kapitalerhöhung wird ausdrücklich bis zu einem Maximalbetrag erlaubt. Neu darf auch explizit niemand durch die Festsetzung des Ausgabebetrags benachteiligt werden. Die Frist für den Eintrag im Handelsregister beträgt neu sechs Monate.
  • Die Kapitalherabsetzung wird vereinfacht. Es ist nur noch ein Schuldenruf erforderlich und die Gläubiger müssen ihre Ansprüche innert 30 Tagen anmelden. Unter gewissen Voraussetzungen besteht keine Pflicht zur Sicherstellung von Forderungen.
  • Zur Sacheinlage und zur Liberierung durch Verrechnung werden neue Bestimmungen eingeführt. Die Kriterien für die Sacheinlagefähigkeit werden nun ausdrücklich festgelegt.
  • Das neue Recht unterscheidet zwischen Kapital- und Gewinnreserve. Freiwillige Gewinnreserven dürfen nur unter gewissen Voraussetzungen gebildet werden. Ferner wird die Ausschüttung von Kapitalreserven an die Aktionäre gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geregelt.
  • Zwischendividenden werden unter neuem Recht ausdrücklich zulässig. Die Generalversammlung muss den entsprechenden Entscheid fällen.
  • Der Entscheid über die Zusammenlegung von Aktien wird erleichtert.
  • Gemäss bisherigem Recht darf das Partizipationskapital maximal das Doppelte des Aktienkapitals betragen. Für börsenkotierte Gesellschaften darf das Partizipationskapital zukünftig das 10-fache des Aktienkapitals nicht übersteigen.
     

Änderungen der Aktionärsrechte:

  • Aktionäre von nicht börsenkotierten Gesellschaften, welche zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, können vom Verwaltungsrat jederzeit Auskunft verlangen, wenn dies für die Ausübung von Aktionärsrechten notwendig ist und keine Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Der Verwaltungsrat muss innert vier Monaten Auskunft geben. Eine Verweigerung ist schriftlich zu begründen.
  • Unter den gleichen Bedingungen können Aktionäre, welche mindestens 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen vereinigen, Einsicht in die Geschäftsbücher und Akten verlangen.
  • Neu können Aktionäre von börsenkotierten Gesellschaften, welche 5% (bisher: 10%) des Kapitals oder der Stimmen aufweisen, eine Sonderuntersuchung (bisher: Sonderprüfung) gerichtlich beantragen, nachdem ihr Anliegen von der Generalversammlung abgelehnt worden ist. Bei den nicht an einer Börse kotierten Gesellschaften ändert sich die 10%-Schwelle nicht. Es wird nicht mehr vorausgesetzt, dass ein Schaden glaubhaft gemacht werden muss. In Zukunft reicht es, eine Verletzung des Gesetzes oder der Statuten durch die Organe glaubhaft zu machen. In anderen Punkten nimmt das Gesetz die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf.
  • In gleicher Weise wird auch das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung bei kotierten Unternehmen bereits bei 5% des Aktienkapitals bzw. der Stimmen gewährt. Bei nicht kotierten Gesellschaften bleibt die Schwelle bei 10%.
  • Auch beim Traktandierungs- und Antragsrecht wird die Schwelle gesenkt. Bei den börsenkotierten Unternehmen auf 0.5% von Kapital oder Stimmen und bei den nicht kotierten Gesellschaften auf 5%. Explizit sieht das neue Recht vor, dass während der Generalversammlung alle Aktionäre/-innen Anträge stellen können.
  • Die Bestimmungen der für börsenkotierte Gesellschaften relevanten Verordnung gegen übermässige Vergütungen (VegüV) werden ins Gesetz überführt und in wenigen Punkten verschärft.

Änderungen der Pflichten des Verwaltungsrates:

  • Die Überwachung der Liquidität und die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit wird neu explizit als Pflichten des Verwaltungsrates eingeführt.
  • Die sofortige Einberufung einer Generalversammlung entfällt, wenn die Jahresrechnung einen Kapitalverlust zeigt. Die Rechnung muss jedoch vor Genehmigung durch die Generalversammlung von der Revisionsstelle geprüft werden.
  • Im Falle einer Überschuldung muss der Verwaltungsrat nicht mehr in jedem Fall das Gericht benachrichtigen. Besteht Aussicht, dass die Überschuldung innert 90 Tagen seit Vorliegen der Zwischenabschlüsse behoben werden kann, darf auf den Gang zum Gericht verzichtet werden.

Änderungen bei der Generalversammlung:

  • Eine Generalversammlung kann auch im Ausland stattfinden oder parallel an verschiedenen Orten durchgeführt werden, wenn gewisse Bedingungen (u.a. wenn in den Statuten vorgesehen) eingehalten werden. Voraussetzung zur parallelen Durchführung ist insbesondere, dass die Voten der Teilnehmenden in Bild und Ton an sämtlichen Tagungsorten übertragen werden.
  • Die Generalversammlung kann ihre Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen, sofern niemand eine mündliche Beratung beantragt und alle Aktionäre und -innen «vertreten» sind.
  • Aktionäre können ihre Rechte nach neuem Recht auf elektronischem Weg ausüben, was auch die virtuelle Durchführung von Generalversammlungen umfasst. Die Statuten müssen diese Möglichkeiten vorsehen. Bei Börsenkotierten ist zudem ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter zu bezeichnen. Weiter gelten folgende Voraussetzungen: Feststellung der Identität der Teilnehmenden, unmittelbare Übertragung der Voten, Sicherstellung der Teilnahme an der Diskussion, Unverfälschbarkeit des Abstimmungsergebnisses.
     

Weitere Änderungen:

  • Für börsenkotierte Gesellschaften gilt hinsichtlich der Vertretung der Geschlechter «comply or explain». Die diesbezügliche Auskunftspflicht besteht nicht sofort. Für den Verwaltungsrat gilt dies in fünf Jahren und für die Geschäftsleitung in 10 Jahren.
  • Die Rückerstattung von Leistungen durch die Gesellschaft von Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder wird an weniger Voraussetzungen geknüpft. So entfällt die Voraussetzung für die Rückerstattung, dass eine Leistung in bösem Glauben bezogen werden muss. Auch Leistungen, welche in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung (nicht mehr zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft) stehen, sind rückerstattungsfähig.
  • In den Statuten kann eine Schiedsklausel für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten aufgenommen werden. Hierfür ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich.
  • Ferner müssen Rohstoffunternehmen, Zahlungen an staatliche Stellen offenlegen.

Bei allgemeinen Fragen durch Vertreter von Mitgliedfirmen steht RA Urs Meier (u.meiernoSpam@swissmem.ch) gerne zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 26.09.2022