In Verträgen stellt die Konventionalstrafe (auch Vertragsstrafe und oft Pönale genannt) das schärfste Mittel dar, um die Einhaltung vertraglicher Pflichten abzusichern. Allem voran ist sie ein beliebtes Sanktionsmittel in Geheimhaltungsvereinbarungen.
NatĂĽrlich kommt es jeweils auf die Situation an, ob eine Partei hinsichtlich der Konventionalstrafe Berechtigte oder Verpflichtete ist. Aus der Sicht der verpflichteten Partei gilt es, sich vor dem Einlassen auf eine Konventionalstrafe einige Punkte vor Augen zu fĂĽhren. Massgebend ist ebenfalls die konkrete Formulierung im Vertrag.
Wesen der Konventionalstrafe
Wird eine Konventionalstrafe ohne weitere Präzisierungen vereinbart, dann ist sie mit dem blossen Eintritt des verpönten Ereignisses geschuldet. Keine Rolle spielt, ob die berechtigte Partei überhaupt einen Schaden erlitten hat. Für die berechtigte Partei ist dies komfortabel, weil sie vom Nachweis des Schadens und insbesondere auch von dessen konkreter Höhe befreit ist. Nicht massgebend ist, ob die verpflichtete Partei ein Verschulden für den Eintritt des Ereignisses trifft. Folglich kann sie alles noch so korrekt getan haben, bezahlen muss sie dennoch. Die Bezeichnung als «Strafe» kommt nicht von ungefähr!
Alternative zur Konventionalstrafe
Demgegenüber stellt der pauschalierte Schadenersatz eine mildere Alternative dar. Die fordernde Vertragspartei muss nicht nur die Pflichtverletzung nachweisen, sondern auch, dass ihr überhaupt ein Schaden entstanden ist. Zugunsten der berechtigten Partei entfällt allerdings der häufig aufwändige Beweis der konkreten Schadenshöhe – die Entschädigung wird pauschal festgelegt. Als Gegenvorschlag zum Ansinnen des Kunden, eine Konventionalstrafe zu vereinbaren, kann sich der pauschalierte Schadenersatz als ein Kompromiss zwischen den Parteien erweisen.
Massgebend ist die konkrete Formulierung im Vertrag
Sollte sich die andere Partei nicht auf diesen Kompromiss einlassen, dann gilt es zu versuchen, die Konventionalstrafe mit Bedingungen auszugestalten, die erst erfüllt sein müssen, damit sie geschuldet ist (z.B. vorausgesetzt, es kann ein Schaden nachgewiesen werden, welcher auf ein schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist). Dass das Instrument trotz Anreicherung durch Bedingungen dann immer noch «Konventionalstrafe» heisst, schadet in der Regel nicht, weil die individuelle Vereinbarung der Parteien allem vorgeht. Eine solche alternative Formulierung kann selbstverständlich schon von Anfang an vorgeschlagen werden.
Verhältnis der Konventionalstrafe zum Schadenersatz
Sollte die berechtigte Partei durch den Eintritt des Ereignisses einen grösseren Nachteil als die Konventionalstrafe erlitten haben, dann kann – je nach Bestimmung des auf den Vertrag anwendbaren Rechts – der darüber hinausgehende Betrag dennoch geltend gemacht werden. Das ist sowohl nach Schweizer als auch nach deutschem Recht möglich. Mangels gegenteiliger Vereinbarung gelten dann allerdings für diesen höheren Betrag die ordentlichen Beweisregeln des Schadenersatzrechts (u.a. Beweis der genauen Höhe, Verschulden der anderen Partei). Die Vertragsstrafe ist somit kein Mittel, die Haftung zu begrenzen. Mittels Vereinbarung kann dies zwar erreicht werden, aber nur indem der darüberhinausgehende Schaden explizit ausgeschlossen wird. Der Klarheit halber empfiehlt es sich, einen solchen Ausschluss auch beim pauschalierten Schadenersatz in den Vertrag aufzunehmen.
Welche Variante in welchen Fällen am besten geeignet ist, hängt von der konkreten Vertragssituation und der Risikoverteilung ab – ein sorgfältiger Vergleich lohnt sich. Den Mitgliedunternehmen steht Swissmem gerne beratend zur Seite und hilft bei der konkreten Formulierung.
FĂĽr Fragen von Mitgliedern steht Ihnen Urs Meier gerne zur VerfĂĽgung (u.meiernoSpam@swissmem.ch ).