Gesetzliche Regelung Betreuungsurlaub nach 329h OR
Gemäss neuem Art. 329h OR hat der Arbeitnehmende Anspruch auf bezahlten Urlaub für die Zeit, die zur Betreuung eines Familienmitglieds, der Lebenspartnerin oder des Lebenspartners mit gesundheitlicher Beeinträchtigung notwendig ist; der Urlaub beträgt jedoch höchstens drei Tage pro Ereignis und höchstens zehn Tage pro Jahr.
Anwendung bei Vollzeitanstellung
Beim Anspruch auf die drei Tage Betreuungsurlaub handelt es sich um Arbeitstage und nicht Kalendertage. Bei einer Vollzeitanstellung verstehen sich die drei Tage daher als aufeinanderfolgende Arbeitstage, also bspw. Dienstag bis und mit Donnerstag. Bezieht der Mitarbeiter gegen Ende der Woche – bspw. Donnerstag und Freitag – zwei Betreuungstage und ist das zu betreuende Familienmitglied auch am Montag noch krank, hat der Mitarbeitende am Montag Anspruch auf einen weiteren Tag bezahlten Betreuungsurlaub.
Anwendung bei Teilzeit – pro rata Anspruch
Bei Teilzeit hat der Mitarbeitende einen pro rata Anspruch entsprechend seinem Arbeitspensum. Bei einem 50% Pensum stehen dem Mitarbeitenden also pro Krankheitsfall 1,5 Tage zur Verfügung. Diese bezieht er an seinen effektiven Arbeitstagen. Arbeitet der Mitarbeitende bspw. immer Montag, Dienstag und Mittwochvormittag hat er bei einem kranken Familienmitglied ab Montag Anspruch auf bezahlten Betreuungsurlaub bis am Dienstagmittag. Danach ist der bezahlte Betreuungsurlaub für diesen Krankheitsfall aufgebraucht.
Erkrankt ein Familienmitglied in oben erwähntem Beispielfall am Mittwoch, steht dem Mitarbeitenden zunächst ein halber Tag Betreuungsurlaub zur Verfügung, es sei denn, die Krankheit dauere über das Wochenende hinaus fort. In diesem Fall kann der Mitarbeitende am Montag der folgenden Woche einen weiteren Betreuungstag beziehen. Dann wäre sein Anspruch von 1,5 Tagen für diesen Krankheitsfall aufgebraucht.
Lässt sich ein Teilzeitpensum nicht in ganze oder halbe Tage einteilen, ist der Anspruch in Stunden zu berechnen. Bei 80% ergibt sich bspw. ein Anspruch von 2.4 Tagen. Die fehlenden Stunden bis zur Erreichung eines halben oder ganzen Tages können nach Absprache mit dem Arbeitgeber bspw. mit Mehrstunden kompensiert oder als Minusstunden verbucht werden.
Für weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Frau Eva Bruhin, stv. Bereichsleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik (e.bruhinnoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.
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