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Verlängerter Mutterschaftsurlaub ab 1. Juli 2021

Ab dem 1. Juli 2021 gilt ein verlängerter Mutterschaftsurlaub, wenn das Neugeborene direkt nach der Geburt für längere Zeit im Spital verbleiben muss. Die Verlängerung wird über die EO finanziert und sieht vor, dass betroffene Mütter, die nach dem Mutterschaftsurlaub weiter erwerbstätig sind, Anspruch auf bis zu acht zusätzliche Wochen Mutterschaftsentschädigung haben.

Kommt ein Kind krank oder zu früh auf die Welt, kann für alle Beteiligten eine belastende Situation entstehen. Bisher konnten betroffene Mütter in einem solchen Fall bloss die Mutterschaftsentschädigung und somit den Mutterschaftsurlaub aufschieben. Dies konnte aber dazu führen, dass die Mutter zwischen der Geburt und dem Beginn der Mutterschaftsentschädigung kein gesichertes Einkommen hatte. Mit der vorgesehenen Gesetzesänderung soll diese Lücke geschlossen werden.

Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung

Neu soll ab dem 1. Juli 2021 der Bezug der Mutterschaftsentschädigung verlängert werden können, wenn das Neugeborene unmittelbar nach der Geburt ununterbrochen während mindestens zwei Wochen im Spital verweilen muss. Der Nachweis hierfür ist durch ein Arztzeugnis zu erbringen. Erkrankt das Kind erst einige Tage nachdem es nach Hause gekommen ist und muss deshalb für eine längere Zeit erneut in das Spital, verlängert sich der Mutterschaftsurlaub nicht. Ausserdem kann nur der Gesundheitszustand des Kindes den Mutterschaftsurlaub verlängern, nicht aber eine gesundheitliche Beeinträchtigung bei der Mutter, auch wenn ein längerer Spitalaufenthalt der Mutter, die Betreuung des Neugeborenen durch die Mutter unter Umständen auch verunmöglicht.

Die Verlängerung endet sobald das Neugeborene das Spital verlassen kann, spätestens aber acht Wochen nach der Geburt. Es können somit maximal 56 zusätzliche EO-Taggelder bezogen werden. Dauert die Hospitalisierung des Neugeborenen dagegen weniger als 14 Tage, bleibt es bei den 98 Tagen EO-Entschädigung und der Mutterschaftsurlaub kann nicht verlängert werden.

Eine weitere Voraussetzung für die Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung ist ein Nachweis der Mutter, dass sie im Zeitpunkt der Niederkunft bereits beschlossen hatte, nach Ende des Mutterschaftsurlaubs wieder eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen. Ziel der EO ist es, einen Lohnausfall zu entschädigen. Für Frauen, die sich vor der Geburt dazu entschliessen, ihre Erwerbstätigkeit nach der Geburt zu unterbrechen oder deren befristeter Arbeitsvertrag während des Mutterschaftsurlaubs endet, soll die Mutterschafsentschädigung deshalb nicht verlängert werden. Sie erleiden in einem solchen Fall keinen Lohnausfall und können ausserdem ihre Zeit auch nach Ablauf der 14 Wochen zu einem wesentlichen Teil beim Neugeborenen verbringen. Ob die Frau bei ihrem bisherigen Arbeitgeber bleibt oder eine neue Erwerbstätigkeit aufnimmt, soll dabei keine Rolle spielen.

Für die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung sind die AHV-Ausgleichskassen zuständig. Ihnen obliegt auch die Prüfung, ob die Voraussetzungen für eine Verlängerung erfüllt sind. Hierzu können sie sich auf die Angaben des Arbeitgebers und der Mutter stützen.

Einfluss auf gesetzlichen Mutterschaftsurlaub und Kündigungsschutz

Gleichzeitig mit der Anpassung des Erwerbsersatzgesetzes erfolgt eine Änderung des Obligationenrechts (OR). In Art. 329f Mutterschaftsurlaub wird ein Absatz 2 eingefügt und festgehalten, dass bei Hospitalisierung des Neugeborenen sich der Mutterschaftsurlaub um die verlängerte Dauer der Ausrichtung der Mutterschaftsentschädigung verlängert, höchstens aber um 56 Tage.

Zudem sieht das OR einen speziellen Kündigungsschutz während der Schwangerschaft und in den 16 Wochen nach der Niederkunft einer Arbeitnehmerin vor. Kündigungen, die während dieser Sperrfrist erfolgen, sind unwirksam. Wird die Kündigung dagegen vor Beginn dieser Frist ausgesprochen, so wird eine laufende Kündigungsfrist unterbrochen und läuft erst nach Beendigung der Sperrfrist weiter. Diese Sperrfrist wird nun ergänzt. So darf der Arbeitgeber nach Ablauf der Probezeit das Arbeitsverhältnis auch nicht vor dem Ende des verlängerten Mutterschaftsurlaubs kündigen. Aufgrund der Verlängerung des Mutterschaftsurlaubes darf zudem auch keine Kürzung des jährlichen Ferienanspruchs erfolgen.

Für weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 18.06.2021