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Certificat de travail véridique et bienveillant

Lors de l’établissement d’un certificat de travail, la question se pose de savoir dans quelle mesure et comment l’employeur doit pondĂ©rer les impĂ©ratifs de vĂ©ritĂ© et de bienveillance. Le tribunal du travail de Zurich s’est clairement prononcĂ© Ă  ce sujet en 2024.

Gesetzliche Grundlage zum Arbeitszeugnis

GemĂ€ss Art. 330a OR kann die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich ĂŒber die Art und Dauer des ArbeitsverhĂ€ltnisses sowie ĂŒber seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Dabei soll das Arbeitszeugnis auf der einen Seite das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers fördern und auf der anderen Seite fĂŒr einen zukĂŒnftigen möglichen Arbeitgeber eine möglichst getreue Darstellung der beruflichen FĂ€higkeiten, der Leistung und des Verhaltens beinhalten.

Grundsatz der Wahrheit des Arbeitszeugnisses

Das Arbeitszeugnis muss gemĂ€ss Bundesgericht (BGE 129 III 177 E.3.2 a. E) und Lehre den allgemeinen Grundsatz der Wahrheitspflicht erfĂŒllen. Das ist gegeben, wenn nach dem VerstĂ€ndnis eines unbeteiligten Dritten das Arbeitszeugnis wirklich den Tatsachen entspricht (BGE 4C.60/2005 vom 28.04.2005 E.4.1). Einzelne Vorkommnisse und Fehlleistungen von Arbeitnehmenden dĂŒrfen demnach nur aufgefĂŒhrt werden, wenn sie erheblich oder regelmĂ€ssig auftreten und fĂŒr das Verhalten oder die Leistungen des betroffenen Arbeitnehmers relevant sind. Auf der anderen Seite dĂŒrfen negative Ereignisse, die zutreffend sind, durch Hinweise auf Tatsachen belegt werden können und fĂŒr die Gesamtbeurteilung des Mitarbeitenden relevant sind, erwĂ€hnt werden (GR: KG 25.10.1999, JAR, S. 229 und GE: CAPH 02.06.1999, JAR 2000, S. 287).

Im Zusammenhang mit der Wahrheitspflicht hat das Arbeitsgericht Luzern entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der oft Auseinandersetzungen mit seinen Arbeitskollegen gehabt hatte, nicht verlangen kann, als von seinen Arbeitskollegen «sehr geschĂ€tzt» beschrieben zu werden. Der Ausdruck «geschĂ€tzt» wurde als ausreichend betrachtet (LU: ArbG Luzern 21.02.189, JAR 1990, S. 215). Weiter kann der Arbeitnehmende nicht verlangen, dass seine Leistungen als «à notre entiĂšre satisfaction» bewertet werden, wenn er dies nicht nachweisen kann (BGE 4A_117/2007 und 4A_127/2007 vom 13.09.2007 E.7.1).  Zuletzt sei noch bemerkt, dass ein Arbeitszeugnis, das weder Vermögensdelikte des Arbeitnehmers zum Nachteil des Arbeitgebers noch die nachfolgende fristlose KĂŒndigung erwĂ€hnt, unvollstĂ€ndig ist und nicht der Wahrheit entspricht (OW: KG Pdt 21.05.1997, SARB 1998, S. 357).

Grundsatz des wohlwollenden Arbeitszeugnisses

Das ausgestellte Arbeitszeugnis muss dem Grundsatz der Wahrheitspflicht genĂŒgen, aber es muss auch wohlwollend sein. Es soll nĂ€mlich nicht unnötigerweise die wirtschaftliche Zukunft des Arbeitnehmers beeintrĂ€chtigen (ZH: ArbG 27.03.1992, PlĂ€doyer 5/1992, S. 59). Wie bereits erwĂ€hnt, heisst dies jedoch nicht, dass das Zeugnis keine negativen und kritischen Beurteilungen enthalten kann (JAR 2003, S. 269ff.). Anderseits beinhaltet das Gebot des Wohlwollens, dass relativ bedeutungslose Details oder einmalige negative Ereignisse, die nicht charakteristisch fĂŒr die betroffene Arbeitnehmerin oder den betroffenen Arbeitnehmer sind, nicht erwĂ€hnt werden, obwohl sie der Wahrheit entsprechen.

Vorrang des Prinzips der Wahrheit

Obwohl bei der Formulierung eines Arbeitszeugnisses beide GrundsĂ€tze berĂŒcksichtigt werden mĂŒssen, hat gemĂ€ss stĂ€ndiger Rechtsprechung und Lehre der Grundsatz der Wahrheit eindeutig den Vorrang. Das Wohlwollen findet nĂ€mlich immer seine Grenzen an der Wahrheitspflicht (BGE 136 III 510 E.4.1). Der Arbeitgeber ist demnach dazu verpflichtet, ĂŒber sĂ€mtliche einstellungsrelevanten UmstĂ€nde (Leistungen, Verhalten usw.) zu berichten, um zukĂŒnftige Arbeitgeber vor unwahren Angaben zu schĂŒtzen und Fehlentscheidungen bei den Anstellungen zu vermeiden. 

BestÀtigung der bisherigen Rechtsprechung im Entscheid AGer ZH 2024 Nr. 1

Im Entscheid des Arbeitsgerichtes ZĂŒrich 2024 Nr. 1 musste sich das Gericht mit einer ZeugnisĂ€nderungsklage auseinandersetzen. Dabei forderte der Arbeitnehmer die Streichung des KĂŒndigungsgrunds, in diesem Fall die Nichtbefolgung der damals verhĂ€ngten Covid-Massnahmen.

Das Arbeitsgericht nutzte die Gelegenheit, um sich zu den Grenzen des Wohnwollens zu Ă€ussern. So fĂŒhrte das Gericht u.a. aus, dass sich reine GefĂ€lligkeitszeugnisse nicht mit dem Wohlwollensgrundsatz rechtfertigen lassen. Das bedeutet, dass einem durchschnittlichen Arbeitnehmer kein herausragendes Arbeitszeugnis ausgestellt werden darf, nur um dessen beruflichen Fortschritt zu fördern. Anderseits dĂŒrfen die Wahrheitspflicht und der darin enthaltene VollstĂ€ndigkeitsgrundsatz nicht dazu fĂŒhren, dass ĂŒber jedes Detail informiert werden muss.

In Anbetracht der oben dargelegten GrĂŒnde entschied das Arbeitsgericht, dass der vom Arbeitgeber erwĂ€hnte KĂŒndigungsgrund rechtens war. Geht es nĂ€mlich um die ErwĂ€hnung eines fĂŒr die KĂŒndigung ausschlaggebenden Grundes, der die grundsĂ€tzliche Eignung eines Arbeitnehmers betrifft, eine zukĂŒnftige Arbeitsstelle zu besetzen, so muss der Arbeitgeber um nicht selber haftbar zu werden, diesen Grund im Schlusszeugnis erwĂ€hnen.

Swissmem-Mitgliedern gibt Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 09 oder m.marioninoSpam@swissmem.ch) gerne Auskunft.

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DerniĂšre mise Ă  jour: 01.09.2025