Wohlfahrtsfonds mit Ermessenleistungen dürfen seit dem 1. Januar 2025 auch ausserhalb einer Notlage Leistungen bei Krankheit, Unfall und Arbeitslosigkeit ausrichten und Massnahmen für die Aus- und Weiterbildung, zur Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie zur Gesundheitsförderung und Prävention an ihre Destinatäre erbringen.
Damit sie von den neuen Leistungsmöglichkeiten Gebrauch machen können, müssen diese Wohlfahrtsfonds ihre Stiftungsurkunde anpassen. Die bisherigen Leistungsmöglichkeiten bleiben bestehen (d. h. Ermessensleistungen gegen die Risiken Alter, Tod und Invalidität, Leistungen in Härtefällen sowie Leistungen zur Finanzierung bzw. Stärkung der Pensionskasse). Zudem können im Falle von Arbeitslosigkeit die Wohlfahrtsfonds bei Entlassungen, Sozialplänen und Massenentlassungen Präventionsmassnahmen wie Umschulungen, Weiter- oder Berufsausbildungen oder Outplacement-Unterstützungen finanzieren. Dazu gehört aber auch die Finanzierung von vorzeitigen Pensionierungen oder die Aufstockung von Arbeitslosenentschädigungen.
Insbesondere weisen wir darauf hin, dass die Aufstockung der Kurzarbeitsentschädigung als kollektiver Härtefall auch in der neuen Weisung der OAK BV weiterhin als zulässig erachtet wird. Dies kann Unternehmen dabei unterstützen, temporäre Einkommensverluste ihrer Mitarbeitenden abzufedern. Bereits während der Covid-Pandemie haben einige Unternehmen diese Option genutzt und ihrem Personal dadurch den vollen Lohn trotz Kurzarbeitsregelung ermöglicht. Die neue Weisung bestätigt, dass diese Praxis auch künftig möglich bleibt.
Wir verweisen auch auf die Weisungen OAK BV – Wohlfahrtsfonds gemäss Art. 89a Abs. 7 ZGB (https://www.oak-bv.admin.ch/inhalte/Regulierung/Weisungen/de/02_2016_Weisungen_Wohlfahrtsfonds_gemaess_Art._89a_Abs._7_ZGB.pdf. welche im Einzelnen erläutern, welche Leistungsmöglichkeiten bestehen.
FĂĽr weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Claudio Haufgartner, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (c.haufgartner@swissmem.ch), gerne zur VerfĂĽgung.
