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Gesetzliche Pausen und der besondere Fall der Rauchpausen

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Immer wieder mal taucht bei Unternehmen die Frage auf, welche gesetzlichen Regelungen für die Gewährung und den Umgang mit Pausen gelten. Insbesondere auch hinsichtlich Rauchpausen bestehen oft Unklarheiten.

Aufgrund der in Art. 328 Abs. 1 OR vorgesehenen Verpflichtung des Arbeitgebers, auf die Gesundheit seiner Arbeitnehmenden Rücksicht zu nehmen, sind gemäss Art. 15 Abs. 1 des Arbeitsgesetzes (ArG) je nach Länge der täglichen Arbeitszeit folgende Mindestpausen zwingend vorgesehen:

• 15 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 5.5 Stunden

• 30 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 7 Stunden

• 60 Minuten bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 9 Stunden

Weiter werden in Art. 18 ArGV1 zusätzliche Einzelheiten präzisiert, so zum Beispiel, dass Pausen um die Mitte der Arbeitszeit anzusetzen sind, dass sie bei einer Länge von mehr als einer halben Stunde aufgeteilt werden können und dass sie im Betrieb für einzelne Arbeitnehmende oder Gruppen im Bedarfsfall zeitlich verschoben angesetzt werden können.

Pausen gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit

Pausen gelten grundsätzlich nicht als Arbeitszeit, es sei denn, der Arbeitnehmende darf seinen Arbeitsplatz nicht verlassen (Art. 15 Abs. 2 ArG) und er muss dort unter Arbeitsbereitschaft stehen (z.B. ständiges Überwachen einer Warnlampe, keine Möglichkeit sich von einer Maschine zu entfernen oder das Hüten des Telefons während der Pause). Unter Arbeitsplatz versteht die bundesgerichtliche Praxis dabei jene Orte innerhalb oder ausserhalb des Unternehmens, an denen sich der Arbeitnehmende zur Durchführung seiner zugewiesenen Arbeit aufhalten muss (BGE 4A_343/2010). Eine freiwillig vom Arbeitnehmenden am angestammten Arbeitsplatz verbrachte Pause gilt nicht als Arbeitszeit, sofern der Mitarbeitende während dieser Zeit dem Arbeitgeber nicht zur Verfügung stehen muss (Geiser/Müller, Arbeitsrecht in der Schweiz, 3. Auflage, S. 383).

Soweit die Pausen nicht als Arbeitszeit zu betrachten sind, müssen diese folglich auch nicht vom Arbeitgeber entschädigt werden. Zuletzt sei noch bemerkt, dass aufgrund von Art. 46 ArG die Pausen hinsichtlich Zeitpunkt und Dauer vom Arbeitnehmenden im Arbeitserfassungssystem zu erfassen sind.

Ort zur DurchfĂĽhrung der Pausen

Grundsätzlich ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitnehmende für Pausen das Firmengebäude oder -areal verlässt. Das Bundesgericht hat hierzu in BGE 4A_528/2008 entschieden, dass für Pausenzeiten nicht die gleiche Gestaltungs- und Bewegungsfreiheit zu gewähren ist wie bei der eigentlichen Freizeit. Es ist zudem möglich, den Arbeitnehmenden zu verpflichten, seine Pausen in einem speziell dafür vorgesehenen und vom Arbeitgeber eingerichteten Pausenraum oder in der betriebsinternen Kantine zu beziehen. Zu beachten ist dabei, dass derartige Pausen, wie soeben dargelegt, nicht als Arbeitszeit gelten, da der Arbeitnehmer nicht in Arbeitsbereitschaft steht. Weiter kann der Arbeitgeber die Pausenzeiten gestaffelt anordnen, wenn die Betriebskantine oder der Pausenraum zu klein für eine gemeinsame Pause sind.

Was geschieht mit den sogenannten Rauchpausen?

Das Arbeitsgesetz regelt das Recht auf Pause abschliessend und gibt dem Arbeitnehmenden kein gesetzliches Anrecht auf regelmässige Rauchpausen. Vielmehr gelten auch diese Rauchpausen als Pausen gemäss Art. 15 ArG und zählen somit nicht als Arbeitszeit.

Ob und wie viele solcher Rauchpausen der Arbeitgeber neben den gesetzlich vorgeschriebenen Pausen gewähren will, liegt ganz im Ermessen des Arbeitgebers. Dabei sollte hier daran gedacht werden, dass keine Benachteiligung der Nichtraucher stattfinden darf. Gestattet oder toleriert der Arbeitgeber solche zusätzlichen Rauchpausen, so muss er die Arbeitnehmenden dafür nicht bezahlen. Die davon betroffenen Mitarbeitenden müssen diese Zeit durch eine Verlängerung der Arbeitszeit wieder nachholen.

Zu beachten ist, dass ein allgemeines Rauchverbot kaum durchsetzbar ist. Solange die Rauchpausen an der frischen Luft oder in separat dafür vorgesehenen Räumen stattfinden und andere Mitarbeitende vor Passivrauchen geschützt sind, kann aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes das «Recht auf Rauchen» nicht allgemein verboten werden.

Wir empfehlen den Firmen, klare Regelungen fĂĽr die Handhabung solcher Rauchpausen aufzustellen, damit im Betrieb keine Ungleichbehandlung zwischen Rauchern und Nichtrauchern entsteht. Dabei sollte festgelegt werden, dass Rauchpausen ausserhalb der gesetzlich vorgeschriebenen Pausen von der Arbeitszeit abgezogen werden mĂĽssen.

Swissmem-Mitgliedern gibt Marcel Marioni, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (044 384 42 09 oder m.marioninoSpam@swissmem.ch) Auskunft.

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Letzte Aktualisierung: 07.02.2019