Die KAE wurde zwischen MĂ€rz 2020 und bis Ende MĂ€rz 2022 in einem vereinfachten Verfahren summarisch abgerechnet. Dadurch sollte ermöglicht werden, dass die betroffenen Betriebe unbĂŒrokratisch und möglichst schnell die KAE erhielten. Dies fĂŒhrte aber auch dazu, dass im Vergleich zur herkömmlichen einzelmitarbeiterbezogenen Abrechnung Differenzen auftraten. Das geschah unter anderem, weil bei Arbeitnehmenden im Monatslohn fĂ€lschlicherweise kein Ferien- und Feiertagszuschlag angerechnet wurde.
Diese fehlerhafte Praxis wurde schliesslich im Kanton Luzern gerichtlich angefochten und vom Bundesgericht am 17. November 2021 letztinstanzlich als rechtswidrig beurteilt. Nach dem Bundesgericht ist auch beim summarischen Abrechnungsverfahren bei den Mitarbeitenden im Monatslohn ein Ferien- und Feiertagsanteil bei der Bemessung der KAE einzurechnen.
Das SECO musste das Abrechnungsformular fĂŒr KAE daraufhin ab Januar 2022 anpassen, so dass ein Ferien- und Feiertagsanteil urteilskonform bis MĂ€rz 2022 berĂŒcksichtigt wurde. Seit dem 1. April 2022 gilt fĂŒr die Abrechnung von KAE wieder das ordentliche Abrechnungsverfahren.
Der Bundesrat hat zudem am 11. MĂ€rz 2022 beschlossen, dass alle Unternehmen fĂŒr die Jahre 2021 und 2022 Nachzahlungen bei der KAE beantragen können, und hat das SECO mit der Umsetzung beauftragt. In der Sommersession 2022 hat schliesslich das Parlament den notwendigen Nachkredit von 2.1 Milliarden Franken bewilligt und am 20. Juni 2022 hat nun das SECO die technische Lösung bekannt gegeben.
Gesuch bis spÀtestens am 31. Oktober 2022 einreichen
Um eine Nachzahlung beantragen zu können, können sich betroffene Unternehmen ab sofort auf www.arbeit.swiss, dem Portal der Arbeitslosenversicherung (ALV) und öffentlichen Arbeitsvermittlung, registrieren. Ab dem 7. Juli 2022 kann dann auf dieser Plattform via eService ein entsprechendes Gesuch gestellt werden. Das Gesuch muss bis spÀtestens am 31. Oktober 2022 eingereicht werden. Auf Gesuche, welche nicht bis zum 31. Oktober 2022 eingereicht werden, wird die Arbeitslosenversicherung nicht mehr eintreten.
Das Vorgehen ĂŒber www.arbeit.swiss und eService mĂŒssen Unternehmen auch dann ausfĂŒhren, wenn sie bereits EinwĂ€nde erhoben haben, ein WiedererwĂ€gungsgesuch an ihre Arbeitslosenkasse gesendet haben oder ein Einspracheverfahren hĂ€ngig ist. GestĂŒtzt auf ihre Angaben im eService erhalten die Unternehmen eine neue Abrechnung. Die Arbeitslosenkassen werden keine weiteren individuellen Aufforderungen fĂŒr zusĂ€tzliche Angaben wegen damaliger EinwĂ€nde oder Rechtsmittel machen. Das Gesuch um Nachzahlung können alle betroffenen Unternehmen stellen, auch diejenigen, welche bisher keine rechtlichen Schritte eingeleitet haben. Dies ist zu begrĂŒssen und berĂŒcksichtigt den Grundsatz von Treu und Glauben. Das SECO hat die Unternehmen in der Vergangenheit nĂ€mlich aufgefordert, keine Beschwerden gegen erfolgte Abrechnung einzulegen bis sich die Rechtslage vor Bundesgericht geklĂ€rt hat, um die Arbeitslosenkassen nicht zusĂ€tzlich zu belasten.
FĂŒr die Gesuchstellung werden gemĂ€ss SECO folgende Unterlagen benötigt:
- die Angaben zu Sollstunden, Ausfallstunden und Löhnen fĂŒr die Angestellten im Monatslohn sowie fĂŒr die Angestellten im Stundenlohn
- fĂŒr die Angestellten im Monatslohn zusĂ€tzlich die Angaben zu den Ferien- und FeiertagsansprĂŒchen
- fĂŒr die FerienansprĂŒche der Angestellten im Monatslohn einen Beleg (z. B. eine Personalliste mit den FerienansprĂŒchen, das Hilfsformular zur Berechnung der Ferien- und FeiertagsansprĂŒche oder ein entsprechender Auszug aus dem Personalreglement oder dem GAV), welcher unter «betriebliche Unterlagen» hochgeladen werden muss
- eine Aufstellung der Feiertage oder der in der entsprechenden Betriebsabteilung gĂŒltige Arbeitszeitkalender oder GAV; diese werden ebenfalls unter «betriebliche Unterlagen» hochgeladen werden mĂŒssen
Swissmem hat die fehlerhafte Praxis sehr frĂŒh beanstandet und sich beim Bund stark um eine Lösung bemĂŒht. Swissmem ist deshalb erfreut, dass sich das enorme Engagement ausgezahlt hat und dass die Unternehmen nun zu den ihnen rechtmĂ€ssig zustehenden Geldern kommen. Weitere Informationen hierzu finden Sie unter Nachzahlung (arbeit.swiss). FĂŒr weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur VerfĂŒgung.
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