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Offenlegung aller Kundenbestellungen bei Provisionslohn

Eine Provisionsabrechnung enthält in ihrer Auflistung Informationen zu den Kunden. Insbesondere bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses stellen sich hier Fragen rund um Geheimhaltung und Konkurrenzierungsgefahr.

Bei der Provision handelt es sich um eine Erfolgsvergütung für die Vermittlung oder den Abschluss von Geschäften. Sie stellt deshalb eine Erfolgsbeteiligung dar. Und sie ist direkt an die Leistung des Mitarbeitenden geknüpft. Arbeitsvertraglich können Mitarbeitende dazu verpflichtet werden, die Aufstellung der Provisionsabrechnung vorzunehmen. Andernfalls ist der Arbeitgeber verpflichtet, eine schriftliche Abrechnung unter Angabe der provisionspflichtigen Geschäfte zu erstellen und dem Mitarbeitenden zu übergeben (siehe hierzu auch Art. 322c Abs. 1 OR).

Kann der Arbeitgeber bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Provisionsabrechnung aufgrund der darin ersichtlichen Kundendaten dem Mitarbeitenden vorenthalten, weil die Befürchtung besteht, dass diese zur Konkurrenzierung des Arbeitgebers verwendet werden könnten?

Das Obergericht Zürich hält im Rahmen seiner Rechtsprechung fest, dass der Arbeitgeber nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses dem Mitarbeitenden eine überprüfbare Provisionsabrechnung zur Verfügung stellen muss und diese nicht mit dem Hinweis auf die Gefahr der Konkurrenzierung verweigern darf. Das Risiko einer Konkurrenzierung muss der Arbeitgeber durch die Vereinbarung einer Konkurrenzklausel mindern. Das Obergericht hielt auch fest, dass die Bekanntgabe aller Kundenbestellungen ebenfalls eingefordert werden kann, sofern diese zur Nachprüfung der bereits empfangenen Informationen erforderlich ist.

So ist es gemäss Rechtsprechung zulässig, dass die Auflistung insbesondere Auskunft zu Kundenbestellungen, Kundennamen, Bestelldatum, Bestellsumme gibt und den Namen des zuständigen Verkaufsberaters enthält. Angaben über den konkreten Inhalt der jeweiligen Vertragsleistung sind jedoch nicht zu machen. Eine solche Auflistung sei nicht dazu geeignet, dem Mitarbeitenden Aufschluss über die konkreten Kundenanforderungen zu geben, welche in wettbewerbsschädigender Weise genutzt werden könnten. Das Obergericht wertete das Interesse des Mitarbeitenden auf Herausgabe einer detaillierten und nachvollziehbaren Provisionsabrechnung höher als das Interesse des Arbeitgebers an der Geheimhaltung von Kundennamen und der Konkurrenzierungsgefahr.

Sofern der Arbeitgeber die Offenlegung verweigern will, muss er darlegen, dass die Information in wettbewerbsschädigender Weise genutzt werden könnte, und er muss aufzeigen, dass die Herausgabe der Informationen für den Kontrollzweck nicht notwendig ist. In solchen Fällen empfiehlt es sich, eine Vereinbarung über ein Konkurrenzverbot abzuschliessen und allenfalls mit einer Konventionalstrafe zu ergänzen.

Für weitere Fragen steht Swissmem-Mitglieder der Bereich Arbeitgeberpolitik, Claudio Haufgartner, c.haufgartnernoSpam@swissmem.ch, gerne zur Verfügung.

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Letzte Aktualisierung: 21.05.2023