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Ă„nderungen im Aktienrecht ab 1. Januar 2023

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Am 1. Januar 2023 tritt der Rest des revidierten Aktienrechts in Kraft. Der folgende, kurz gehaltene und nicht abschliessende Ăśberblick soll Hinweise geben, ob fĂĽr Ihr Unternehmen Handlungsbedarf besteht. Einzelne Ă„nderungen betreffen auch die GmbH.

Ă„nderungen betreffend die Kapitalstruktur:

  • Der Mindestnennwert von CHF 0.01 einer Aktie wird aufgehoben. Der Nennwert kann neu einen beliebigen Wert aufweisen, der grösser als Null ist.
  • Neu kann das Aktienkapital auf eine Fremdwährung lauten.
  • Das genehmigte Kapital wird durch das sog. Kapitalband ersetzt. Der Verwaltungsrat kann während maximal fĂĽnf Jahren in der Breite des Kapitalbands das Aktienkapital erhöhen oder herabsetzen, sofern er in den Statuten dazu ermächtigt wird.
  • Die ordentliche Kapitalerhöhung wird ausdrĂĽcklich bis zu einem Maximalbetrag erlaubt. Neu darf auch explizit niemand durch die Festsetzung des Ausgabebetrags benachteiligt werden. Die Frist fĂĽr den Eintrag im Handelsregister beträgt neu sechs Monate.
  • Die Kapitalherabsetzung wird vereinfacht. Es ist nur noch ein Schuldenruf erforderlich und die Gläubiger mĂĽssen ihre AnsprĂĽche innert 30 Tagen anmelden. Unter gewissen Voraussetzungen besteht keine Pflicht zur Sicherstellung von Forderungen.
  • Zur Sacheinlage und zur Liberierung durch Verrechnung werden neue Bestimmungen eingefĂĽhrt. Die Kriterien fĂĽr die Sacheinlagefähigkeit werden nun ausdrĂĽcklich festgelegt.
  • Das neue Recht unterscheidet zwischen Kapital- und Gewinnreserve. Freiwillige Gewinnreserven dĂĽrfen nur unter gewissen Voraussetzungen gebildet werden. Ferner wird die AusschĂĽttung von Kapitalreserven an die Aktionäre gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung geregelt.
  • Zwischendividenden werden unter neuem Recht ausdrĂĽcklich zulässig. Die Generalversammlung muss den entsprechenden Entscheid fällen.
  • Der Entscheid ĂĽber die Zusammenlegung von Aktien wird erleichtert.
  • Gemäss bisherigem Recht darf das Partizipationskapital maximal das Doppelte des Aktienkapitals betragen. FĂĽr börsenkotierte Gesellschaften darf das Partizipationskapital zukĂĽnftig das 10-fache des Aktienkapitals nicht ĂĽbersteigen.
     

Änderungen der Aktionärsrechte:

  • Aktionäre von nicht börsenkotierten Gesellschaften, welche zusammen mindestens 10% des Aktienkapitals oder der Stimmen vertreten, können vom Verwaltungsrat jederzeit Auskunft verlangen, wenn dies fĂĽr die AusĂĽbung von Aktionärsrechten notwendig ist und keine Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Der Verwaltungsrat muss innert vier Monaten Auskunft geben. Eine Verweigerung ist schriftlich zu begrĂĽnden.
  • Unter den gleichen Bedingungen können Aktionäre, welche mindestens 5% des Aktienkapitals oder der Stimmen vereinigen, Einsicht in die GeschäftsbĂĽcher und Akten verlangen.
  • Neu können Aktionäre von börsenkotierten Gesellschaften, welche 5% (bisher: 10%) des Kapitals oder der Stimmen aufweisen, eine Sonderuntersuchung (bisher: SonderprĂĽfung) gerichtlich beantragen, nachdem ihr Anliegen von der Generalversammlung abgelehnt worden ist. Bei den nicht an einer Börse kotierten Gesellschaften ändert sich die 10%-Schwelle nicht. Es wird nicht mehr vorausgesetzt, dass ein Schaden glaubhaft gemacht werden muss. In Zukunft reicht es, eine Verletzung des Gesetzes oder der Statuten durch die Organe glaubhaft zu machen. In anderen Punkten nimmt das Gesetz die bundesgerichtliche Rechtsprechung auf.
  • In gleicher Weise wird auch das Recht auf Einberufung einer Generalversammlung bei kotierten Unternehmen bereits bei 5% des Aktienkapitals bzw. der Stimmen gewährt. Bei nicht kotierten Gesellschaften bleibt die Schwelle bei 10%.
  • Auch beim Traktandierungs- und Antragsrecht wird die Schwelle gesenkt. Bei den börsenkotierten Unternehmen auf 0.5% von Kapital oder Stimmen und bei den nicht kotierten Gesellschaften auf 5%. Explizit sieht das neue Recht vor, dass während der Generalversammlung alle Aktionäre/-innen Anträge stellen können.
  • Die Bestimmungen der fĂĽr börsenkotierte Gesellschaften relevanten Verordnung gegen ĂĽbermässige VergĂĽtungen (VegĂĽV) werden ins Gesetz ĂĽberfĂĽhrt und in wenigen Punkten verschärft.

Ă„nderungen der Pflichten des Verwaltungsrates:

  • Die Ăśberwachung der Liquidität und die Sicherstellung der Zahlungsfähigkeit wird neu explizit als Pflichten des Verwaltungsrates eingefĂĽhrt.
  • Die sofortige Einberufung einer Generalversammlung entfällt, wenn die Jahresrechnung einen Kapitalverlust zeigt. Die Rechnung muss jedoch vor Genehmigung durch die Generalversammlung von der Revisionsstelle geprĂĽft werden.
  • Im Falle einer Ăśberschuldung muss der Verwaltungsrat nicht mehr in jedem Fall das Gericht benachrichtigen. Besteht Aussicht, dass die Ăśberschuldung innert 90 Tagen seit Vorliegen der ZwischenabschlĂĽsse behoben werden kann, darf auf den Gang zum Gericht verzichtet werden.

Ă„nderungen bei der Generalversammlung:

  • Eine Generalversammlung kann auch im Ausland stattfinden oder parallel an verschiedenen Orten durchgefĂĽhrt werden, wenn gewisse Bedingungen (u.a. wenn in den Statuten vorgesehen) eingehalten werden. Voraussetzung zur parallelen DurchfĂĽhrung ist insbesondere, dass die Voten der Teilnehmenden in Bild und Ton an sämtlichen Tagungsorten ĂĽbertragen werden.
  • Die Generalversammlung kann ihre BeschlĂĽsse auch auf dem Zirkularweg fassen, sofern niemand eine mĂĽndliche Beratung beantragt und alle Aktionäre und -innen «vertreten» sind.
  • Aktionäre können ihre Rechte nach neuem Recht auf elektronischem Weg ausĂĽben, was auch die virtuelle DurchfĂĽhrung von Generalversammlungen umfasst. Die Statuten mĂĽssen diese Möglichkeiten vorsehen. Bei Börsenkotierten ist zudem ein unabhängiger Stimmrechtsvertreter zu bezeichnen. Weiter gelten folgende Voraussetzungen: Feststellung der Identität der Teilnehmenden, unmittelbare Ăśbertragung der Voten, Sicherstellung der Teilnahme an der Diskussion, Unverfälschbarkeit des Abstimmungsergebnisses.
     

Weitere Ă„nderungen:

  • FĂĽr börsenkotierte Gesellschaften gilt hinsichtlich der Vertretung der Geschlechter «comply or explain». Die diesbezĂĽgliche Auskunftspflicht besteht nicht sofort. FĂĽr den Verwaltungsrat gilt dies in fĂĽnf Jahren und fĂĽr die Geschäftsleitung in 10 Jahren.
  • Die RĂĽckerstattung von Leistungen durch die Gesellschaft von Verwaltungsrats- und Geschäftsleitungsmitglieder wird an weniger Voraussetzungen geknĂĽpft. So entfällt die Voraussetzung fĂĽr die RĂĽckerstattung, dass eine Leistung in bösem Glauben bezogen werden muss. Auch Leistungen, welche in einem offensichtlichen Missverhältnis zur Gegenleistung (nicht mehr zur wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft) stehen, sind rĂĽckerstattungsfähig.
  • In den Statuten kann eine Schiedsklausel fĂĽr gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten aufgenommen werden. HierfĂĽr ist eine qualifizierte Mehrheit erforderlich.
  • Ferner mĂĽssen Rohstoffunternehmen, Zahlungen an staatliche Stellen offenlegen.

Bei allgemeinen Fragen durch Vertreter von Mitgliedfirmen steht RA Urs Meier (u.meiernoSpam@swissmem.ch) gerne zur VerfĂĽgung.

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Letzte Aktualisierung: 26.09.2022