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Arbeitszeit auf Dienstreisen ins Ausland

Bei Dienstreisen ins Ausland stellt sich immer wieder die Frage, wie es sich mit der Anrechnung der Arbeitszeit verhält. Gilt Reisezeit als Arbeitszeit und wenn ja, in welchem Umfang?

Grundsätzlich gilt als Arbeitszeit diejenige Zeit, während der sich der Arbeitnehmer zur Verfügung des Arbeitsgebers zu halten hat, wobei der Weg zu und von der Arbeit nicht zur Arbeitszeit zählt (Art. 13 Abs. 1 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1)). Aufgrund des Territorialitätsprinzips gelten das Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen nur auf dem Gebiet der Schweiz. Im Ausland sind die Schweizerischen Bestimmungen nicht anwendbar, da sie ausserhalb der Schweiz nicht vollstreckbar sind. Es bestehen daher keine klaren gesetzlichen Regelungen und auch keine einheitliche Praxis in Bezug auf die Anrechnung der Arbeitszeit auf Dienstreisen ins Ausland.

Daher gilt es, firmenintern eine vertragliche Regelung zu treffen - bspw. in Form eines Reglements -, wobei den Unternehmen ein gewisser Spielraum zukommt. Die Regelung sollte aber sowohl der Gesundheit des Arbeitnehmers als auch den Interessen des Arbeitgebers an der Arbeitsleistung des Arbeitnehmers Rechnung zu tragen.

So kann beispielsweise die anzurechnende Arbeitszeit anhand der Flugdauer unterschieden werden. Bsp.: Kurzstreckenflug (bis 4 Stunden Flugzeit): pro An- bzw. Rückflug werden xy Stunden der Reisezeit an die Arbeitszeit angerechnet. Diese Reihe kann für Mittelstrecken- (zwischen 4-10 Stunden Flugzeit), Lang- (zwischen 10-17 Stunden Flugzeit) und Superlangstreckenflüge (über 17 Stunden Flugzeit) weitergeführt werden. Je länger ein Flug dauert, desto länger ist in der Regel auch die arbeitsfreie Zeit, in der sich der Mitarbeitende erholen, schlafen oder anderweitig beschäftigen kann und somit für den Arbeitgeber nicht aktiv tätig ist. Ebenfalls zu regeln ist der Anreiseweg zum sowie die Wartezeit am Flughafen. Zugreisen ins Ausland können analog zu den Flugreisen behandelt werden, da der Mitarbeitende auch hier die Möglichkeit hat, während der Reise zu arbeiten, aber auch – je nach Dauer – sich zu erholen.

Streng genommen sind für den Teil der Reisezeit bis zur Schweizer Grenze das Arbeitsgesetz sowie die entsprechenden Verordnungen anwendbar. Demnach ist vorübergehende Arbeitszeit am Sonntag (max. 6 Sonntage pro Jahr) und in der Nacht (bis zu 25 Nächte pro Jahr) mit einem Zuschlag (Sonntagsarbeit mit 50%, Nachtarbeit mit 25%) zu vergüten. Sonntagsarbeit ist zudem grundsätzlich bewilligungspflichtig. In der Praxis ist die Abgrenzung aber oft schwierig. Zentral ist daher eine faire, ausgeglichene Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, welche den Gesundheitsschutz des Mitarbeiters auch auf Dienstreisen ins Ausland gewährleistet.

Für weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Eva Bruhin, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik, gerne zur Verfügung (044 384 42 81).

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