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Kriegsausbruch – im Ausland gestrandete Mitarbeitende

Aufgrund des Iran-Kriegs und der damit verbundenen Schliessung diverser Lufträume im Nahen Osten sind zahlreiche Personen im Ausland gestrandet. Daraus ergeben sich auch einige arbeitsrechtliche Fragen, insbesondere zur Lohnfortzahlung.

Im Schweizer Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: ohne Arbeit kein Lohn. Von diesem Grundsatz bestehen aber Ausnahmen, so zum Beispiel die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei der unverschuldeten Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers oder der sogenannte Arbeitgeberverzug. Massgebend, ob Arbeitnehmende trotz ausbleibender Arbeitsleistung weiterhin Lohn erhalten, entscheidet sich deshalb aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall.

Ferien im Ausland: Wenn man nicht wie geplant zurĂĽckreisen kann

Viele Reisende wurden durch den plötzlichen Ausbruch des Iran-Kriegs und der damit verbundenen Stornierung von FlĂĽgen ĂĽberrascht. Sie konnten deshalb nicht rechtzeitig zurĂĽckkehren und ihre Arbeit wieder aufnehmen. Haben sie dennoch Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie in den Ferien weilten? 

Ein gesetzlicher Lohnfortzahlungsanspruch besteht nur bei einem Verhinderungsgrund, welcher in der Person des Arbeitnehmers liegt. Das Gesetz nennt hierfĂĽr beispielsweise Krankheit oder Unfall (Art. 324a OR). Die Liste ist zwar nicht abschliessend, zeigt aber, dass der Grund in der Person selbst liegen muss. 

Wenn die GrĂĽnde fĂĽr die Arbeitsverhinderung ausserhalb der Person liegen (sog. objektive GrĂĽnde), ist zu prĂĽfen, ob diese in die Risikosphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers fallen. Die Folgen von Arbeitsverhinderungen, die sich beispielsweise aufgrund von VerkehrszusammenbrĂĽchen, Strassensperrungen wegen Lawinenniedergängen und Erdrutschen oder der Streichung eines Fluges ergeben, trägt der Arbeitnehmer. Wenn Arbeitnehmende somit wegen eines behördlichen Flugverbots nicht mehr aus den Ferien nach Hause fliegen können, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Lohn weiterzuzahlen. (Arbeitsgericht ZĂĽrich, Entscheide 2002, Seite 15 f.). 

Freiwillige Lösungen

Freiwillig können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sich auf eine Ferienverlängerung einigen. Alternativ kann die Kompensation von Ăśberstunden und Gleitzeit geprĂĽft werden. 

Wenn die Ferienreise nicht angetreten werden kann 

Eine andere Frage stellt sich, wenn Arbeitnehmende nicht in die geplanten Ferien fliegen können, entweder weil der Flug storniert wurde oder das vorgesehene Reiseland nicht mehr als sicher gilt. Haben sie dann Anspruch auf eine Verschiebung der Ferien? Grundsätzlich sind einmal vereinbarte Ferien zu beziehen, da der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat, während den Ferien bestimmten, geplanten Aktivitäten nachzugehen. Dennoch lässt sich die Frage nicht generell beantworten, und es ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen. 

Arbeitnehmer kann nicht von einer Geschäftsreise zurückkehren

Anders liegt der Fall, wenn Arbeitnehmende nicht mehr von einer Geschäftsreise zurĂĽckkehren können, weil zwischenzeitlich ein Krieg ausgebrochen oder der Flugverkehr aus anderen GrĂĽnden (z.B. Vulkanausbruch) unterbrochen ist. Diese Situation fällt in das sogenannte Betriebsrisiko, das der Arbeitgeber zu tragen hat. In diesem Fall dĂĽrfen Arbeitnehmende keine Lohneinbusse erleiden und haben weiterhin Anspruch auf den vollen Lohn. Der Arbeitgeber kann dann prĂĽfen, ob allenfalls das Arbeiten aus dem Ausland möglich ist. 

FĂĽr weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur VerfĂĽgung.

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Letzte Aktualisierung: 13.03.2026