Im Schweizer Arbeitsrecht gilt der Grundsatz: ohne Arbeit kein Lohn. Von diesem Grundsatz bestehen aber Ausnahmen, so zum Beispiel die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei der unverschuldeten Arbeitsverhinderung des Arbeitnehmers oder der sogenannte Arbeitgeberverzug. Massgebend, ob Arbeitnehmende trotz ausbleibender Arbeitsleistung weiterhin Lohn erhalten, entscheidet sich deshalb aufgrund der konkreten Umstände im Einzelfall.
Ferien im Ausland: Wenn man nicht wie geplant zurĂĽckreisen kann
Viele Reisende wurden durch den plötzlichen Ausbruch des Iran-Kriegs und der damit verbundenen Stornierung von Flügen überrascht. Sie konnten deshalb nicht rechtzeitig zurückkehren und ihre Arbeit wieder aufnehmen. Haben sie dennoch Anspruch auf Lohnfortzahlung, wenn sie in den Ferien weilten?
Ein gesetzlicher Lohnfortzahlungsanspruch besteht nur bei einem Verhinderungsgrund, welcher in der Person des Arbeitnehmers liegt. Das Gesetz nennt hierfĂĽr beispielsweise Krankheit oder Unfall (Art. 324a OR). Die Liste ist zwar nicht abschliessend, zeigt aber, dass der Grund in der Person selbst liegen muss.
Wenn die Gründe für die Arbeitsverhinderung ausserhalb der Person liegen (sog. objektive Gründe), ist zu prüfen, ob diese in die Risikosphäre des Arbeitgebers oder des Arbeitnehmers fallen. Die Folgen von Arbeitsverhinderungen, die sich beispielsweise aufgrund von Verkehrszusammenbrüchen, Strassensperrungen wegen Lawinenniedergängen und Erdrutschen oder der Streichung eines Fluges ergeben, trägt der Arbeitnehmer. Wenn Arbeitnehmende somit wegen eines behördlichen Flugverbots nicht mehr aus den Ferien nach Hause fliegen können, ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet, den Lohn weiterzuzahlen. (Arbeitsgericht Zürich, Entscheide 2002, Seite 15 f.).
Freiwillige Lösungen
Freiwillig können der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sich auf eine Ferienverlängerung einigen. Alternativ kann die Kompensation von Überstunden und Gleitzeit geprüft werden.
Wenn die Ferienreise nicht angetreten werden kann
Eine andere Frage stellt sich, wenn Arbeitnehmende nicht in die geplanten Ferien fliegen können, entweder weil der Flug storniert wurde oder das vorgesehene Reiseland nicht mehr als sicher gilt. Haben sie dann Anspruch auf eine Verschiebung der Ferien? Grundsätzlich sind einmal vereinbarte Ferien zu beziehen, da der Arbeitnehmer keinen Anspruch hat, während den Ferien bestimmten, geplanten Aktivitäten nachzugehen. Dennoch lässt sich die Frage nicht generell beantworten, und es ist im Einzelfall eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Arbeitnehmer kann nicht von einer Geschäftsreise zurückkehren
Anders liegt der Fall, wenn Arbeitnehmende nicht mehr von einer Geschäftsreise zurückkehren können, weil zwischenzeitlich ein Krieg ausgebrochen oder der Flugverkehr aus anderen Gründen (z.B. Vulkanausbruch) unterbrochen ist. Diese Situation fällt in das sogenannte Betriebsrisiko, das der Arbeitgeber zu tragen hat. In diesem Fall dürfen Arbeitnehmende keine Lohneinbusse erleiden und haben weiterhin Anspruch auf den vollen Lohn. Der Arbeitgeber kann dann prüfen, ob allenfalls das Arbeiten aus dem Ausland möglich ist.
FĂĽr weitere Fragen steht Mitgliedfirmen von Swissmem Jan Krejci, Ressortleiter Bereich Arbeitgeberpolitik (j.krejcinoSpam@swissmem.ch), gerne zur VerfĂĽgung.
