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Einführung der Stellenmeldepflicht ab 1. Juli 2018

Am 1. Juli 2018 tritt die Stellenmeldepflicht in der Schweiz in Kraft. Sie ist das Resultat der umgesetzten Masseneinwanderungsinitiative, welche am 9. Februar 2014 vom Schweizer Volk knapp angenommen wurde.

Neu muss ein Arbeitgeber dem zuständigen Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eine offene Stelle melden, wenn diese eine Berufsart betrifft, die gesamtschweizerisch eine Arbeitslosenquote von mindestens 8% (ab 1.Januar 2020: 5%) aufweist.

Wie müssen die Mitgliedfirmen konkret vorgehen?

Die Mitgliedfirmen müssen ab dem 1. Juli 2018 insgesamt sechs Schritte einhalten, um die Stellenmeldepflicht korrekt zu erfüllen:

  1. Schritt: Konsultieren der Liste der meldepflichtigen Berufsarten, welche einmal pro Jahr berechnet werden. Die Liste wird auf der SECO-Plattform (vgl. unten) veröffentlicht.
  2. Schritt: Stellenmeldepflicht beim RAV (online www.arbeit.swiss/telefonisch/per Email) für Berufsarten, welche auf genannter Liste erscheinen (d.h. mind. 8% der Arbeitslosenquote auf nationaler Ebene [ab 1.1.2020: 5%]).
  3. Schritt: Abwarten der Sperrfrist von fünf Arbeitstagen (ohne Samstag) für die Firmen (Publikationsverbot).
  4. Schritt: Innert dreier Arbeitstage werden den Arbeitgebern von den RAVs passende Dossiers gemeldet.
  5. Schritt: Nach fünf Arbeitstagen ist die Publikation der offenen Stelle extern erlaubt.
  6. Schritt: Formlose und begründungslose Rückmeldungspflicht durch die Arbeitgeber an das RAV.

SECO-Plattform «www.arbeit.swiss»

Das SECO hat auf seiner erneuerten Plattform www.arbeit.swiss den Button «Stellenmeldepflicht» eingefügt. Auf der Seite können Sie:

  • Die Liste mit den meldepflichtigen Berufsarten einsehen
  • Ihr zuständiges RAV ausfindig machen
  • Die meldepflichtige Stelle abwickeln
  • Weitere Informationen erhalten

Auf der Swissmem-Homepage und dem Extranet haben wir ebenfalls eine Verlinkung mit der SECO-Plattform hergestellt. Wir möchten unsere Mitglieder jedoch darauf hinweisen, dass Swissmem Bedenken gegenüber den in der Liste gewählten Begrifflichkeiten und Bezeichnungen beim SECO geltend gemacht hat. Gewisse unspezifische Gruppen sind im eigentlichen Sinn keine Berufsgruppen, sondern z.B. eine Bezeichnung des Ortes wo die Tätigkeit ausgeübt wird (z.B. Fabrikarbeiter/Werkstattarbeiter). Dies erschwert für die Unternehmen die Beantwortung der Frage, ob das von ihnen gesuchte Profil der Stellenmeldepflicht unterliegt oder nicht. Da der Bundesrat die Liste erst im Mai 2018 definitiv verabschiedet, wird Swissmem nochmals über das SECO Einfluss nehmen, dass die notwendigen Anpassungen gemacht werden. Wir werden Sie diesbezüglich wiederum zeitnah informieren.

Swissmem hat bereits Informationsveranstaltungen durchgeführt. Weitere Kurz-Seminare in der Romandie und im Tessin folgen; sobald die Daten bekannt sind, werden sie auf der Homepage aufgeschaltet. Weiter ist geplant, im Juni 2018 für unsere Mitgliedfirmen Webinars durchzuführen, um Ihnen letzte Informationen und Hinweise mitgeben zu können. Für weitere Fragen steht den Mitgliedfirmen von Swissmem Frau Barbara Zimmermann-Gerster, Ressortleiterin Bereich Arbeitgeberpolitik gerne zur Verfügung (044 384 42 10 oder b.zimmermannnoSpam@swissmem.ch).

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