Der Arbeitnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, die vertraglich übernommene Arbeit in eigener Person auszuüben (Art. 321 OR). Die Festlegung der Arbeit kann schriftlich (Pflichtenheft, Stellenbeschrieb) oder stillschweigend zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart werden (Streiff/u.a., Praxiskommentar, N 7 zu Art. 321 OR, 7. Aufl.). Gemäss herrschender Rechtslehre gehören Hilfsarbeiten – darunter fallen z.B. Aufräumarbeiten oder Reinigungsarbeiten – ebenfalls zur Haupttätigkeit. Auch das Leisten von Sonderpflichten infolge aussergewöhnlicher Situationen (Notfälle, Ausfälle) gehört aufgrund der Treuepflicht des Arbeitnehmers dazu. (Rehbinder, BeKomm, N 6 zu Art. 321 OR). Die Treuepflicht ist in Art. 321a OR geregelt und besagt, dass der Arbeitnehmer Arbeiten sorgfältig auszuführen und die Interessen des Arbeitgebers zu wahren hat.
Weisungsrecht des Arbeitgebers
Daneben gewährt Art. 321d OR dem Arbeitgeber das sogenannte Weisungsrecht: der Arbeitgeber kann konkrete Anweisungen erlassen und dem Arbeitnehmer Arbeiten zuweisen. Gerade in einer Sommerflaute – in welcher es allenfalls nicht genug produktive Arbeit gibt, darf der Arbeitgeber somit grundsätzlich verlangen, dass eine über die übliche Arbeit hinausgehende oder andere Tätigkeit geleistet wird. Die zugewiesene Arbeit muss jedoch zumutbar sein und darf nicht persönlichkeitsverletzend (Art. 328 OR) oder sittenwidrig (Art. 20 OR) sein. Weitere Grenzen bilden natürlich zwingende gesetzliche Bestimmungen (Arbeitsgesetz, Strafgesetzbuch).
Welche Arbeit ist zumutbar?
Ob eine Arbeit zumutbar ist oder nicht, bestimmt sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalles (Roland Müller, Übertragung neuer Aufgaben und Zuweisung eines neuen Arbeitsortes ohne Änderung des Arbeitsvertrages, in: AJP 4/99). Abgestützt wird auf die Kenntnisse und die Qualifikation sowie die soziale Stellung des Arbeitnehmers. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist es beispielsweise zumutbar, dass eine Assistentin Kaffee kocht, jedoch nicht, dass sie Bürofenster putzt. Sodann muss auch der Mechaniker nicht akzeptieren, wenn er zum Reinigen der Toiletten - ohne betriebliche Notwendigkeit – aufgeboten wird (Streiff/u.a., Praxiskommentar, N 3 zu Art. 321d OR, 7. Aufl.).
Fazit
Die Frage, ob der Arbeitgeber seinen Produktionsmechaniker nun während der Sommerflaute die Maschinen putzen oder die Bürokraft das Aktenarchiv aufräumen lassen darf, kann daher mit Ja beantwortet werden, da es sich dabei um zumutbare, vorübergehende Hilfstätigkeiten handelt. Tipp: Der Arbeitgeber kann im Stellenbeschrieb zur Klärung festhalten, dass dem Arbeitnehmer auch andere als die vereinbarten Aufgaben übertragen werden können. Damit sind zwar nicht alle Diskussionen von vornherein ausgeschlossen, jedoch wird nochmals festgehalten, dass sich der Arbeitgeber sein Weisungsrecht vorbehält.